Beiträge von anitari

    An den Klauseln ist nichts auszusetzen. Sie sind weitestgehend zulässig und üblich.

    Bis auf die prozentualen Kosten für Schönheitsreparaturen bei Mietende. Die sind inzwischen für unwirksam erklärt worden.

    Die Kaution darf man als Mieter in 3 Raten Zahlen. Erste bei Mietbeginn, die anderen 2 zusammen mit der Miete in den Folgemonaten.

    Fazit, kann man so unterschreiben.

    Unwirksame Klauseln entfallen bzw. werden durch aktuelle Rechtsprechung ersetzt.

    Was wichtiger wäre ein möglicher Kündigungsverzicht oder eine Befristung des Vertrages.

    Gibt es so was?

    Wenn du ein mietrechtliches Problem hast, dann eröffne bitte einen neuen Thread. Trittbrettfahrer, die sich an andere Threads anhängen sind in keinem Forum gern gesehen und dürfen sich nicht wundern, wenn man ihre Beiträge nicht kommentiert.

    Was ist so schlimm daran in einen vorhandenen Thread einzusteigen?

    Also hätte der Vermieter 2 Wochen Kündigungsfrist und ich wesentlich länger..
    Ist nun so ein zwischen uns geschlossener Vertrag gültig oder ist diese Ungleichbehandlung nicht rechtens und wir haben beide 2 Wochen K-Frist? Falls dem so ist, würde diese Regelung auch zum 15. jedes Monats gelten?

    Verstehe ich den Vertrag falsch oder ist der einfach murks?
    Falls letzteres: Wie kann sowas im Netz stehen?

    Der Vertrag ist Murks.

    Es gilt zwar Vertragsfreiheit, diese ist bei Wohnraummietverträgen allerdings arg eingeschränkt.

    Vor allem dann wenn Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters enthalten sind.

    Wie in diesem "Murks-Vertrag" zum Beispiel.

    Zitat

    Bei mir ist der von anitari genannte Punkt Nr. 3 der Fall, sprich ich wohne als Untermieter in einem vollmöblierten Zimmer und der Hauptmieter wohnt auch in der Wohnung.

    Dann kannst Du Dich auf BGB § 573c Abs. 3 berufen und bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen.

    Zitat

    "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen."

    Erster Satz richtig. Gesetzliche Vorschrift wie oben genannt.

    Zweiter Satz falsch, da die gesetzliche Bestimmung etwas anderes besagt.

    Für die Abrechnung 2014 ist ja leider die Überprüfungsfrist abgelaufen,
    sodass hier vermutlich nichts mehr zu machen ist.

    Kommt drauf an wann sie der Mieterin zugegangen ist. Binnen 12 Monate nach Zugang kann man ja noch Einwände gegen die Abrechnung erheben.

    Mir sieht das ganze so aus als ob sicher der Vermieter das ganze sehr einfach gemacht hat, in dem er seine Abrechnung(en) einfach an die Mieterin "durchgereicht" hat.

    Darum noch mal meine Frage an wen die Abrechnung namentlich gerichtet ist.

    [QUOTE=lines;81775
    Nun sollen wir alle die Mehrkosten des Verbrauchs von ca. 11000 Einheiten tragen. [/QUOTE]

    Entschuldigung, irgendwas stimmt da rechnerisch nicht. Womöglich in Deinem Kopf.

    11.000 Einheiten bei 18 Parteien/Mieter mehr, macht im Schnitt etwa 600 Einheit pro Mieter.

    Eigentlich ist doch Gut wenn mehr Einheiten verbraucht werden. Sofern die Gesamtkosten der Heizungsanlage in etwas gleich bleiben.

    Deine Angaben sind zu allgemein und ungenau um die Frage auch nur annähernd beantworten zu können.

    Zitat

    Die außerordentliche Kündigung würdest du auf §543 aufbauen wegen der beiden fehlenden Mieten von August 2015 und August 2016, ja?

    Ja!

    Und die gleichzeitige ordentliche Kündigung auf § 573 Abs. 2 Pkt. 2

    Zitat

    Ist die teilweise fehlende Miete vom Juni 2012 eigentlich sicher verjährt?

    Wenn Du die Forderung, z. B. per Mahnbescheid, nicht geltend gemacht hast, ja.

    Apropos, einen Mahnbescheid kannst Du der jungen Dame für die aktuell offenen Mieten schon mal zukommen lassen.

    Hat sie eigentlich eine Kaution hinterlegt?

    Haben die Eltern evtl. den Mietvertrag mit unterschrieben, stehen selbst als Mieter mit drin oder sind Bürgen?

    Zitat

    oder ob Richter einen zu großen Abstand der fehlenden Mietzahlungen zum Vorteil des Mieters auslegen...

    Du hast ja, obwohl gar nötig, die Mieterin abgemahnt, sogar mehrfach wie Du schreibst.

    Ich würde ihr außerordentlich wegen Mietrückstand in Höhe von ... €, sagen wir mal, zum 31. August und gleichzeitig ordentlich, wegen unregelmäßigen Mietzahlungen, zum 30. November kündigen.

    Der Vertrag ist doch unbefristet und ohne noch laufenden Kündigungsverzicht?

    Tu Dir und uns einen Gefallen, scann die Abrechnung ein und lade sie als Bild(er) hoch. Nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.

    Beim kurzen überfliegen des Romans lese ich immer Eigentümer, Eigentümerabrechnung etc.

    Ist die Abrechnung überhaupt namentlich an die Freundin gerichtet?

    Welche Kosten, sofern sie vertraglich vereinbart sind und tatsächlich anfallen, umlegbar sind kannst Du hier nachlesen

    http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html

    Im § 543 steht u. a.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter

    in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    Von Abstand zwischen den 2 Terminen steht da nix.

    Zitat

    Die Ratenzahlungsvereinbarung enthält eine Klausel, die bei Nichtzahlung einer Monatsrate den gesamten fehlenden Betrag fällig werden lässt

    Die Vereinbarung ist, wie Du schreibst, von März 2016. Also noch nicht so lange her.

    Aus meiner Sicht wäre eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn der offene Betrag jetzt nicht ganz 2 MM ist.

    Siehe Abs. 3 Pkt. 1

    http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html

    Zitat

    Ich hänge da aber gleich noch eine Frage dran:
    Im Mietvertrag steht, dass ich nur zur zwei Zeitpunkten selber kündigen kann.
    Diese Zeitpunkte sind angelehnt an die Semester-Zeiten der Uni, da es dazwischen schwer ist, einen Nachmieter zu finden.

    Ist diese Klausel gültig?

    Nur wenn es Wohnraum in einem Studentenwohnheim ist.

    Zitat

    Mein Zimmer soll mein Mitbewohner bekommen, sein Zimmer wurde bereits vergeben.
    Gilt das als "zum Haushalt gehörende Person"?

    Nein

    Zitat

    Und wo liegen die gesetzlichen Bestimmungen?
    Ich weiß den neuen Betrag nicht, aber ich glaube, es lag bei ca. 30 bis 40€ mehr.

    Im BGB § 558 oder 559

    Das der neue Mieter mehr zahlen soll ist keine Mieterhöhung.

    Noch mal:

    So lange Du nicht frist- und formgerecht gekündigt hast kann der Vermieter Dein Zimmer nicht neu vermieten.

    Rechtslage?

    Du hast nicht wirksam, form- und fristgerecht, gekündigt.

    Kündigung wegen Eigenbedarf ist möglich. Aber nur für sich selbst, einen nahen Familienangehörigen, eine zum Haushalt gehörende Person oder einem Angestellten der Firma des Vermieters.

    Mieterhöhung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist immer möglich.

    Wenn keine zu Hohe Feuchtigkeit mehr in der Decke ist kann sich auch kein Schimmel bilden.

    Auch ich meine das die Mietminderung unangemessen hoch ist.

    Ich vermute mal da Hast einfach die komplette Miete um 50 % gemindert, nicht wie es korrekt wäre, anteilig für den Raum der von dem Schaden betroffen ist. Wobei 50 % für einen lediglich optischen Mangel unangemessen hoch ist.

    Folglich dürfte sich schon ein Mietrückstand in Höhe von 2 MM "angesammelt" haben. Grund für den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

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