Beiträge von anitari

    Hier:
    Im Mietvertrag von damals steht, daß "im gegenseitigen Einvernehmen eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart wird" - dies wurde handschriftlich auf den Mietvertrag geschrieben.

    Das ist doch keine Befristung im Sinne von § 575. Ergo kann hier nicht § 575a angewendet werden.

    Zitat

    wie ich den Vermieter beruhigen kann

    Ihm nachweisen Das Du tatsächlich nur Besucher bist. Ladet ihn doch mal auf einen Kaffee oder was er gerne trinkt ein und gebt ihm unauffällig Gelegenheit sich in der Wohnung umzusehen.

    Keine 2. Zahnbürste im Bad, keine Hygieneartikel, nur eine Damenjacke an der Garderobe und auch keine 100 Paar Damenschuhe z. B. könnten ihn evtl. überzeugen.

    Zitat

    Nun soll ich an einem Heizkörper soviel verbraucht haben wie die Jahre zuvor in der gesammten Wohnung???

    Bei dem langen und sehr kalten Winter 2012/13 durchaus möglich.

    Zitat

    Habe mir die Werte der einzelnen Heizkörper vor der Ablesung aufgeschrieben.

    Sicher das Sie die richtigen Werte aufgeschrieben haben?

    Im Mietvertrag steht z.B. für Gartenpflege und Aufzug - Es gibt weder einen Aufzug, noch wird Gartenpflege betrieben. Ist das also rechtens?

    Im Vertrag auflisten kann der VM alle 16 + 1 Betriebskostenarten, abrechnen aber nur die auch tatsächlich entstehen.

    Zitat

    Dort bekam ich meine Jahresabrechnung immer innerhalb eines Monats nach Ablauf des Rechnungszeitraums.

    Die Stadtwerke sind ein Versorger und kein Vermieter. Vermieter können erst abrechnen wenn ihnen die Jahresrechnungen aller Versorger, Dienstleister und des Entsorgers vorliegen. Evtl. sind noch Gebühren- und Steuerbescheide der Kommune abzuwarten.

    Das kann u. U. erst im letzten Quartal des Jahres sein.

    Ich bin selbst Vermieter. Die einzigen Jahresrechnungen die ich zeitnah nach Ende des Abrechnungszeitraumes bekomme, sind die des Wasserversorgers und der des Müllentsorgers. Alles andere zieht sich bis Juli/August, manchmal auch länger, hin.

    Ähem..., zum 31.01.2014.
    Auszahlung der Kaution dann, wenn keine Forderungen des VM mehr zu erwarten sind. Der VM könnte jedoch Vorlage eines Erbscheins verlangen.
    -
    Mein Beileid dem Fragesteller.


    Ähem..., zum 31.12.2013


    § 580
    Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

    Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.


    Außerordentlich bedeutet das auch noch nach dem 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann.

    Wäre also momentan zum 31.12.2013

    Abrechnungen über Vorauszahlungen von Betriebs- und/oder Heizkosten sind frühestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes fällig.

    Sollte das in besagtem Objekt das Kalenderjahr sein für 2012 als frühestens der 31.12.2013.

    Zitat

    Mein zweites Anliegen bezieht sich auf die Betriebskosten. Kann ein Vermieter die Betriebskosten einfach willkürlich festlegen?

    Nur die die vertraglich vereinbart sind bzw. nur die die auch tatsächlich anfallen.

    Zitat

    Zur Abrechnung 2013 wurde garnicht reagiert.

    Da Jahr 2013 dauert ja auch noch einige Tage.

    Kündigen können Sie die Wohnung jetzt im Oktober zum 31.12.2013

    Rechtliche Grundlage BGB § 580

    (irgendwie kommt mir die Frage aus einem andern Forum bekannt vor)

    Wie Sie die Wohnung übergeben müssen ergibt sich aus den genauen vertraglichen Vereinbarungen dazu. Sofern diese wirksam sind.

    Die Mietsicherheit ist zurückzuzahlen sofern keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen.

    Aber ich empfehle auch eher die Konsultation eines Fachanwaltes als sich in diversen Foren verschiedene Meinungen einzuholen und dann evtl. auf die Schn..ze zu fallen oder sich die Meinung/Antwort auszusuchen die "gefällt".

    OMG, wv. Stubentiger müssen denn nun raus in das grauselige Wetter?!:mad:

    Wo ist denn jetzt in D gruseliges Wetter? Meine Tiger fühlen sich draußen s..wohl.

    Scherz beiseite. Im E-fall muß der Mieter, wenn keine Erlaubnis des VM erteilt wurde, die Mietze abgeben oder samt Mietze ausziehen.

    Daran ändert auch nichts das so viel zitierte und meist falsch verstandene Urteil des BGH vom März 2013.


    Ich verstehe das so das die Katze somit erlaubt ist und keine Genehmigung braucht. Denn sie belästigt ja niemanden.
    Ist das richtig so?

    Nein, dass verstehst Du nicht richtig.

    Auch wenn im Vertrag nichts zu Tierhaltung steht, sind Hunde und Katzen, da laut BGH keine sog. Kleintiere, genehmigungspflichtig.

    Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung, so ist die Haltung von Katzen - in aller Regel - nicht ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt.

    Auch unter dem Link von Berny nachzulesen.


    Katzenhaltung ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig;[/url]

    Dann hast Du was unter dem Link steht nicht oder nicht richtig gelesen.


    Was sind Kleintiere? Kleintiere sind nach der sich aus diesem neuen Urteil ergebenden Abgrenzung solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Hunde und Katzen sind also keine Kleintiere! BGH, Urteil v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06.

    Hallo,

    weiß jemand wie in diesem Fall die Rechtslage ist.

    Angenmmen, es wurde ein normaler unbefristeter Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren von einer einzelnen Mieterin abgeschlossen. Nach ca. einem Jahr wird die Mieterin Schwanger und möchte den Mietvertrag vor ablauf der Mindestlaufzeit fristgerecht kündigen. Ist das möglich unter Einhaltng der üblichen drei Monate Künigungsfrist?

    Vielen Dank im Voraus

    Dazu müßte man die exakte Formulierung kennen.

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