Mitevertrag nach Tod beider Elternteile

  • Hallo, liebes Forum,
    vielleicht kann mir jemand helfen...

    Eine "mittelschwere Katastrophe": mein Vater verstarb Ende Juli 2013, meine Mutter verstarb vor 1 Woche.
    Beide Elternteile unvorhersehbar.
    Sie leben seit 2/1998 in einer Mietwohnung.
    Im Mietvertrag von damals steht, daß "im gegenseitigen Einvernehmen eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart wird" - dies wurde handschriftlich auf den Mietvertrag geschrieben.
    Desweiteren (auch handschriftlich auf einem gesonderten Blatt und von Vermieter und meinem Vater unterzeichnet): "Die Ausstattung mit Tapeten und Teppichböden veranlaßt der Mieter auf eigene Kosten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind diese auf Kosten des Mieters zu entfernen."
    Zu wann kann ich die Wohnung kündigen (bin testamentalisch als Erbe/einziges Kind eingesetzt) und wie muß ich die Wohnung dem Vermieter übergeben.

    Desweiteren: Was geschieht mit der 1998 durch meine Eltern an den Vermieter gezahlten Mietsicherheit von DM 2000,-?

    Niemand konnte mir bisher eine Antwort darauf geben...

  • BGB § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
    Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon. Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

    Die vereinbarte Kündigungsfrist ist damit nichtig. Die Frist würde dann 3 Monate betragen.

    Die Übergabe erfolgt laut den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen. Die Kaution erhalten Sie zurück und gehört zur Erbmasse.

  • Kündigen können Sie die Wohnung jetzt im Oktober zum 31.12.2013

    Rechtliche Grundlage BGB § 580

    (irgendwie kommt mir die Frage aus einem andern Forum bekannt vor)

    Wie Sie die Wohnung übergeben müssen ergibt sich aus den genauen vertraglichen Vereinbarungen dazu. Sofern diese wirksam sind.

    Die Mietsicherheit ist zurückzuzahlen sofern keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen.

    Aber ich empfehle auch eher die Konsultation eines Fachanwaltes als sich in diversen Foren verschiedene Meinungen einzuholen und dann evtl. auf die Schn..ze zu fallen oder sich die Meinung/Antwort auszusuchen die "gefällt".

  • Kündigen können Sie die Wohnung jetzt im Oktober zum 31.12.2013
    Rechtliche Grundlage BGB § 580


    Ähem..., zum 31.01.2014.
    Auszahlung der Kaution dann, wenn keine Forderungen des VM mehr zu erwarten sind. Der VM könnte jedoch Vorlage eines Erbscheins verlangen.
    -
    Mein Beileid dem Fragesteller.

  • Ähem..., zum 31.01.2014.
    Auszahlung der Kaution dann, wenn keine Forderungen des VM mehr zu erwarten sind. Der VM könnte jedoch Vorlage eines Erbscheins verlangen.
    -
    Mein Beileid dem Fragesteller.


    Ähem..., zum 31.12.2013


    § 580
    Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

    Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.


    Außerordentlich bedeutet das auch noch nach dem 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann.

    Wäre also momentan zum 31.12.2013

  • anitari

    Leider nicht.

    [I]BGB § 575a - Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

    (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
    [
    Kündigung gegenüber den Erben liegt hier nicht vor. Dementsprechend gilt also §§ 564, 573,573a.

    (2).....

    (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, ..........

    (4).....

  • Hier:
    Im Mietvertrag von damals steht, daß "im gegenseitigen Einvernehmen eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart wird" - dies wurde handschriftlich auf den Mietvertrag geschrieben.

  • Hier:
    Im Mietvertrag von damals steht, daß "im gegenseitigen Einvernehmen eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart wird" - dies wurde handschriftlich auf den Mietvertrag geschrieben.

    Das ist doch keine Befristung im Sinne von § 575. Ergo kann hier nicht § 575a angewendet werden.

  • § 580
    Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
    Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

    Außerordentlich bedeutet das auch noch nach dem 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann.


    ... worüber ich mir nach wie vor nicht sicher bin.

  • ... worüber ich mir nach wie vor nicht sicher bin.


    Und zwar mit Recht.
    Außerordenlich bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass eventuelle längere Kündigungsfristen nicht einzuhalten sind.
    Innerhalb der "Uberlegungsfrist" kann mit der gesetztlichen Frist gekündigt werden, also zum 3 Werktak .... etc.pp.

    Somit 31.01.2014

    Das alles gilt nur, sofern das Erbe überhaupt angenommen wird. Ansonsten ist eine Kündigung des "Nichterben" auch nicht nötig.

  • Ich stimme Motzi zu.
    Die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich 3 Monate mit Ausnahme möbl. Zimmer. Eine kürzere Kündigungsfrist wäre fristlos.
    Ein Zwischending gibt es nicht(außer Aufhebungsvertrag.

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