Beiträge von anitari

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    Kann ich in einem Mietvertrag etwas anderes vereinbaren, als im BGB vorgegeben ist?

    So lange es nicht zum Nachteil des Mieters ist, ja. Anders gesagt, eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters wäre per se unwirksam.

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    Wir sind gerade dabei neue Mietverträge zu erstellen.

    Erstellen könnt Ihr so viel Ihr wollt, nur muß ein Mieter der schon einen Vertrag hat keinen neuen unterschreiben.

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    Deswegen möchten wir gerne die Möglichkeit haben, den Mietpreis für die Untermieter dementsprechend zu erhöhen oder zu senken.

    Senken im laufenden Mietverhältnis, da ja nicht zum Nachteil des Mieters, geht immer. Erhöhung nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Neuvermietung kann natürlich ein neuer Mietpreis ausgehandelt werden.

    Zitat

    oder kann man auch im Vertrag etwas anderes mit den Untermietern vereinbaren und muss sich dann nicht an das BGB halten,

    Auch für sog. Untermietverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht.

    Individuell, gesondert vom Mietvertrag, können aber andere Vereinbarungen wirksam getroffen werden.

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    Da ich die erste Nebenkostenabrechnung erst jetzt erhalten habe, konnte ich nicht einschätzen wie die Nebenkosten im Winter 2013/2014 sein werden und befürchte nun eine weitere Nachzahlung.

    Ihr Nutzungszeitraum, 01.09.12 - 30.06.13, waren fast ausschließlich Heizmonate und 4 davon verdammt kalte. Selbst der Mai 2013 war vielerorts noch nicht wirklich heizfrei.

    Wenn die monatlichen Vorauszahlungen nach dieser Abrechnung angepaßt werden dürfte für die nächste, wegen des sehr milden Winters, kaum eine Nachzahlung zu erwarten sein.

    Wie groß ist denn die Wohnung und wie hoch die Vorauszahlungen?

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    Wie sieht es mit den allgemeinen Grundkosten aus? Rechnerisch müsste ich im Jahr 400€ Grundkosten für die Heizkosten zahlen (Fernwärme)

    Rechnerisch zahlst Du die Grundkosten für Heizung und WW-Aufbereitung nach Deiner Wohnfläche. Das kann in jedem Jahr ein anderer Betrag sein, weil in jedem Jahr die Gesamtkosten der Heizungsanlage anders sind.

    Warmes Wasser ist aber nicht gleich warmes Wasser. Es kommt auf die Umstände an. So darf der Mieter erwarten, dass ihm fließendes Warmwasser in der Küche und im Badezimmer nach spätestens 10 Sekunden und höchstens 5 Liter Wasserablauf mit einer Temperatur von 45° Celsius zur Verfügung steht.

    Quelle und mehr dazu hier

    Warmwasser dauert zu lange! Mietminderung m

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    Der Abrechnungszeitraum war noch NIE Juli-Juni, sondern IMMER Einzugsdatum+12 Monate!

    Wenn dem tatsächlich so sein sollte hat der VM nicht die geringste Ahnung von einer korrekten Betriebskostenabrechnung.

    In einem Mehrfamilienhaus kann/darf es nur einen Abrechnungszeitraum der für alle Mieter gilt geben. Ansonsten wären alle Abrechnungen formell falsch.

    Schließe mich Kolinum an:

    Zitat

    Srellen Sie die Abrechnung mal hier ein.

    Zitat

    Muss ich also dann die Kosten dafür tragen obwohl die, wenn ich Einsicht nehme, Rechnungen vor unserer Mietung entstanden ist?

    JA

    Noch mal zum mitmeißeln:

    Wann im Abrechnungszeitraum die Kosten tatsächlich entstanden sind ist egal. Jeder Mieter muß anteilig für seinen Nutzungszeitraum die Kosten tragen. Beispiel, Kosten der Gartenpflege für Deine Wohnung im Jahr 600 €, dann mußt Du 1/12 davon tragen.

    Zitat

    Ich stelle mir das jetzt mal anders herrum vor beispiel ich ziehe Januar aus und im Juni stellen sie fest das eine Rattenplage ins Haus einfällt und diese Bekämpfen sie nun. Muss ich diese dann auch tragen?

    Nein. Die muß gar kein Mieter tragen, weil Kosten für 1malige, also nicht regelmäßige, Schädlingsbekämpfung nicht umlegbar sind.

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    Nachzahlung beläuft sich auf 102,48€

    Das ist für Nutzungszeitraum ausschließlich in Heizmonaten nicht ungewöhnlich.

    Oh, das stimmt das ist so Blödsinn, es muss natürlich heißen:

    ...und eine separate für die eineinhalb Monate 15.05.2012 - 30.06.2012 - ist dies zulässig?


    Verstehe ich nun nicht ganz? Abrechnungszeitraum ist der 01.07.2012 - 30.06.2012. Von einem Nutzungszeitraum wird nichts erwähnt.

    In der Abrechnung muß der Abrechnungszeitraum und der Nutzungszeitraum (Mietzeitraum) genannt sein. Ansonsten ist die Abrechnung formell falsch.


    In der Regel beträgt der Abrechnungszeitraum 12 Monate. Wäre hier immer der 01.07. - 30.06. des Folgejahres.

    Zitat

    Wenn ich zum 15.05.2012 in eine Wohnung gezogen bin und bekomme dann eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2012 - 30.06.2013 und eine separate für die eineinhalb Monate 15.05.2012 - 30.06.2012 - ist dies zulässig?"

    Für diesen Nutzungszeitraum hätte die Abrechnung spätestens am 30.06.2013 erfolgen müssen. Über den Abrechnungszeitraum 01.07.2011 - 30.06.2012, darin enthalten der Nutzungszeitraum 15.05. - 30.06.2012. Aber das ist jetzt egal, eine evtl. Nachzahlung ist nicht mehr zu leisten. Halt, nicht ganz egal. Eine korrekte Abrechnung über 12 Monate und anteilig die 6 Wochen Nutzungszeitraum könnten ja eine Gutschrift ergeben. Auf die hat der Mieter nämlich auch noch Anspruch wenn ihm die Abrechnung nicht fristgerecht zugegangen ist. Also dieser Abrechnung widersprechen da formell falsch und eine korrekte fordern.

    Die Abrechnung über den Zeitraum 01.07.2012 - 30.06.2013 würde ich fachlich prüfen lassen. Denn aus meiner Sicht ist sie schon deshalb unwirksam weil die Angabe zum Abrechnungszeitraum, ist was anderes als der Nutzungszeitraum, fehlt.

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    Heißt für mein Verständnis der Abrechnungszeitraum hätte 15.05.2012 - 14.05.2013 sein müssen.

    Falsch. Wann ein Mieter einzieht ist für den Abrechnungszeitraum des Hauses völlig irrelevant.

    Neben der unzulässigen Nutzerwechselgebühr drückt auf mein Gemüt noch die "Gebühr Geräteschätzung". Was das sein soll ist mir schleierhaft.

    Aus der Abrechnung kann ich nicht erkennen wie hoch die Vorauszahlungen waren und Größe der Wohnung.

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    das wir die Wohnung zwar zum 22.11.2013 gemietet haben, aber eingezogen sind wir erst 1 Woche später und über die Weihnachten waren wir ebenfalls nicht zu Hause.

    Das wirkt sich aber nur auf den verbrauchsabhängigen Teil der Heizkosten aus, nicht auf den verbrauchsunabhängigen der ja nach der Wohnfläche abgerechnet wird, aus.

    Zu 3.: Du mußt alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Kosten anteilig für Deinen Nutzungszeitraum tragen.

    Stell Dir mal vor all die Kosten die Du genannt hast wären im Dezember angefallen. Wolltest Du die zu 100 % tragen?

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    Weil, um beim erwähnten Einschreiben zu bleiben, es ein Übergabe-Einschreiben hätte sein müssen.

    Hätte es nicht. Die Art der Zustellung ist vollkommen egal, Hauptsache der Absender kann den Zugang nachweisen.

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    Aber rechtlich begründen kann ich es nicht.

    Es gibt ja auch keine rechtliche Begründung dafür.

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    Den Erhalt eines solchen Kündigungsschreibens habe ich bestritten.

    Wird Ihnen aber nichts nützen, da der Einwurf in den Briefkasten dokumentiert wurde.

    Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben + Rückschein ist, obwohl oft empfohlen, die unsicherste Art der Zustellung.

    Zitat

    b) für die Heizungs- und Warmwasserkosten: in o.g. Vorauszahlung enthalten

    Irreführend ist diese Formulierung schon.

    Aber da Ihr ja mit Gas kocht müßt Ihr doch ohnehin einen eigenen Zähler haben und Vertrag mit einem Anbieter machen.

    Denn diese Gaskosten sind garantiert nicht in den NK enthalten. Ähnlich wie bei Strom.

    Zitat

    Desweiteren gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

    Meinst damit ob Du außerordentlich kündigen kannst?

    Nein, eine falsche Wohnfläche ist zwar ein Mangel macht die Wohnung aber nicht unbewohnbar.

    Wurden beim Vermessen auch alle Räume und Flächen berücksichtigt? Abstell-/Besenkammer innerhalb der Wohnung und/oder Balkon/Terrasse/Loggia falls vorhanden?

    Nach tatsächlichem Verbrauch muß der Vermieter nur abrechnen wenn alle Wohnungen mit geeigneten Meßgeräten (Zählern) ausgestattet sind.

    Nach Personen darf der VM übrigens nur abrechnen wenn das vertraglich vereinbart ist.

    Den Steuerberater des Vermieters, der vermutlich die Abrechnung erstellt hat, mußt Du natürlich nicht zahlen. Das fällt unter Verwaltungskosten und die dürfen nicht umgelegt werden.

    Hohe Nachzahlungen für das Jahr 2013 sind übrigens keine Seltenheit. Langen und kalten Winter schon vergessen?

    Apro Pos, Heizung? Werden die Heizkosten auch zu 100 % nach der Wohnfläche abgerechnet? Wenn ja wäre das nur rechtens wenn es ein 2FH ist in dem Du gemeinsam mit dem VM wohnst.

    Ansonsten ist der Vermieter verpflichtet nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Tut er das nicht darf der Mieter die Jahresheizkosten aus der Abrechnung um 15 % kürzen.

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