Mietvertrag und BGB

  • Hallo,
    ich wohne in einer WG. Wir sind gerade dabei neue Mietverträge zu erstellen.
    Die Frage:
    Kann ich in einem Mietvertrag etwas anderes vereinbaren, als im BGB vorgegeben ist?
    Wieso?:
    Und zwar geht es hauptsächlich darum, dass immer mal wieder einer auszieht und wieder einer einzieht. Deswegen möchten wir gerne die Möglichkeit haben, den Mietpreis für die Untermieter dementsprechend zu erhöhen oder zu senken. Leider gibt es nun im BGB Vorschriften dazu, wann man erhöhen darf und das es nur einmal im Jahr passieren darf und eine Frist von 3 Monaten gilt.
    Ist das zwingend erforderlich oder kann man auch im Vertrag etwas anderes mit den Untermietern vereinbaren und muss sich dann nicht an das BGB halten, sondern an das vereinbarte?:confused:

    Vielen Dank im voraus
    Lars:)

  • Zitat

    Kann ich in einem Mietvertrag etwas anderes vereinbaren, als im BGB vorgegeben ist?

    So lange es nicht zum Nachteil des Mieters ist, ja. Anders gesagt, eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters wäre per se unwirksam.

    Zitat

    Wir sind gerade dabei neue Mietverträge zu erstellen.

    Erstellen könnt Ihr so viel Ihr wollt, nur muß ein Mieter der schon einen Vertrag hat keinen neuen unterschreiben.

    Zitat

    Deswegen möchten wir gerne die Möglichkeit haben, den Mietpreis für die Untermieter dementsprechend zu erhöhen oder zu senken.

    Senken im laufenden Mietverhältnis, da ja nicht zum Nachteil des Mieters, geht immer. Erhöhung nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Neuvermietung kann natürlich ein neuer Mietpreis ausgehandelt werden.

    Zitat

    oder kann man auch im Vertrag etwas anderes mit den Untermietern vereinbaren und muss sich dann nicht an das BGB halten,

    Auch für sog. Untermietverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht.

    Individuell, gesondert vom Mietvertrag, können aber andere Vereinbarungen wirksam getroffen werden.

  • Gemeint ist sicher das richtige, doch die Antwort passt so nicht ganz zur Frage :) --->


    So lange es nicht zum Nachteil des Mieters ist, ja. Anders gesagt, eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters wäre per se unwirksam.


    Nicht immer und automatisch.

    Durch die in Deutschland geltende Vertragsfreiheit, können (unter gewissen Umständen - also z.B. nicht wider Treu und Glauben oder gegen gute Sitten etc.) Vereinbarungen getroffen werden, die z.B. einzelnen Regelungen des BGB "widersprechen". Zumindest kann die bewusste Abweichung von bestimmten Paragraphen vereinbart werden. Mein liebstes Beispiel im Mietrecht dafür ist die Stillschweigende Verlängerung nach §545 BGB, die schon im Mietvertrag ausgeschlossen werden kann.

    Dort jedoch, wo im Mietrecht der Gesetzgeber bestimmte Abweichungen vom BGB von vorneherein verhindern will, steht das deutlich im Gesetz drin. Das klingt dann regelmäßig so, wie z.B. im Mieterhöhungsparagraphen §558 Absatz 6 BGB: "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.". (Der weiter oben erwähnte §545 BGB hat so einen Absatz nicht und kann daher per Vereinbarung gekippt werden.)

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