Beiträge von anitari

    Das Risiko von Leitungswasserschäden lassen sich Versicherungen gut bezahlen. Ich zahle, bei einer Wohnfläche von 240 m², allein dafür ca. 300 € jährlich.

    Ob diese drastische Erhöhung bei Deinem Vermieter gerechtfertigt ist kann man aus der Ferne natürlich nicht beurteilen. Laßt Euch die Versicherungspolice vorlegen.

    Der Vermieter muß nicht informieren wie hoch die Versicherungen tatsächlich sind.

    Hier ein paar Infos zum Wirtschaftlichkeitsgebot (Betriebskosten)

    Wirtschaftlichkeitsgebot (Betriebskosten)

    Zitat

    Verstehe ich das richtig, durch den kalten Winter 2012/13 wurde jetzt im milden Winter der Preis für eine Energieeinheit einfach mal so um 50% erhöht, um auf die gleichen, oder eher höhere Erträge zu kommen?

    Nein, ich ging davon aus das der Abrechnungszeitraum vom 1.1. - 31.12.13 geht. Wenn aber vom 1.4.13. - 31.3.14 tangiert Dich der kalte Winter 2012/13 kaum noch.

    Wenn Du kannst scann die Abrechnung ein und lade sie als Bild hoch. Alles andere bringt nichts.

    Persönliche Daten bitte unkenntlich machen.

    Ich geh mal davon aus das der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist. Wenn nicht bitte berichtigen.

    Auch wenn Du erst im September 2013 eingezogen bist betreffen Dich die hohen Heizkosten des eisigen und sehr langen Winters 2012/13.

    Denn Grundlage für die Abrechnung sind ja die Heizkosten des gesamten Abrechnungszeitraumes (Jahres). Davon wird ja ein Teil, egal wie viel oder wenig man heizt, nach der Wohnfläche abgerechnet.

    Du schreibst aber nichts zur Höhe der monatlichen Vorauszahlungen. Inklusive Heizkosten sollten das, bei 40 m², mindestens 80 € sein.

    Aber auch wenn man die hohen Jahreskosten 2013 berücksichtigt, 1450 € für 4 Monate ist heftig.

    Hallo,
    nein auch die Miete wurde nicht gezahlt,aber habe gelesen das es nichts mit dem Schlüssel zu tun habe....????

    Richtig. Und so lange die Wohnung nicht zur Verfügung steht sollte er auch keine Miete zahlen.

    Dein Sohn ist hier aber in der besseren Position als der Vermieter.

    Denn er kann, wenn eine Aufforderung an den Vermieter die Wohnung zu übergeben keinen Erfolg hat, kann er den Vertrag fristlos kündigen.

    Aber davon hat er auch keine Wohnung.

    Zitat

    Wie kann ich da weiter vorgehen ...

    Eigene sparsamere Waschmaschine kaufen.

    Zitat

    Wir zahlen 70€ Nebenkosten für Wasser und Heizung.

    Klingt wenig. Wie klein ist denn die Wohnung?

    Zitat

    Werden die Gesamtheizkosten trotzdem am ende durch die 4 Personen (2 Mieter, 2 Vermieter) geteilt?

    Das sollte im Mietvertrag stehen.

    Ist es ein 2FH in dem auch der Vermieter kann/muß der Vermieter die Heizkosten nach der Wohnfläche umlegen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    Wer wie viel geheizt hat spielt dabei keine Rolle.

    Zitat

    So nun droht der Vmieter meinem Sohn nächste Woche vom Vetrag zurück zu treten,sollte dann das Amt immer noch nicht überwiesen haben....GEHT DAS???

    Nein. Von einem Mietvertrag kann man nicht zurücktreten.

    Außerdem ist die Vereinbarung im Mietvertrag das die komplette Kaution vor Mietbeginn zu zahlen ist unwirksam.

    Mieter sind per Gesetzt berechtigt die Kaution in 3 gleichen Teilen (Raten) zu zahlen. 1. Rate bei Mietbeginn und die anderen 2 zusammen mit der Miete in den Folgemonaten. Nachzulesen hier im Abs. 2 http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html

    Der Vermieter muß ab vertraglich vereinbartem Mietbeginn die Wohnung zur Verfügung stellen. Auch dann wenn noch keine Zahlung erfolgt ist.

    Ist denn die Miete gezahlt worden?

    Und das ist ein klassisches Beispiel für eine Kleinreparatur, die vom Mieter zu tragen ist.

    Greift hier, leider, nicht da das Ding schon bei Mietbeginn kaputt war. Außerdem würde die Reparatur den Höchstbetrag übersteigen da der Rollokasten geöffnet werden muß weil irgend ein Dödel das Rollo da komplett rein geschoben hat.

    So ist es richtig


    Das ist jetzt aber eine andere Baustelle, nur die Mietminderung ist ausgeschlossen, die Behebung des Mangels bleibt davon unberührt und hat zu erfolgen.

    Das ist klar und erfolgt auch. Aber nicht für 400 €, um diesen Betrag möchte der Mieter die Miete mindern. Zum Verständnis es geht um einen defekten Rollogurt.

    Mängel, welche breits vor Ihrem Einzug vorhanden waren, können Sie nicht reklamieren

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Ich muß mich hier mal einklinken. Habe nämlich derzeit ein ähnliches Problem, aber als Vermieter.

    Verstehe ich das richtig das der Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung hat wenn ihm der Mangel bei Einzug/Übergabe bekannt war, ja sogar seitens des Vermieters ausdrücklich drauf hingewiesen und im Ü-Protkoll festgehalten wurde, und der Mieter nicht gleich, sondern erst nach Monaten, auf die Behebung besteht?

    Interessante Frage.

    Rechtlich gesehen hat ein sog. Untermieter keine anderen Rechte als jeder andere Mieter auch. Aber das muß ich Dir ja nicht erklären.

    Nämlich, bei Problemen wegen der NK-Abrechnung, zunächst die Einsicht in die Originalbelege seines Vermieters.

    Wäre in dem Fall die NK-Abrechnung des Hauptmieters.

    Aus meiner Sicht hat der Untermieter keine weitere Handhabe gegen seine Vermieter.

    Die Erhebung von Mahngebühren ist erst ab der zweiten Zahlungsaufforderung – meist 1. Mahnung – zulässig.

    Mehr dazu hier Zahlungsverzug, Mahngeb

    Zitat

    Welche Folgen kann es für Mieter X haben, wenn er nun den fälligen Betrag exklusive der Mahngebühr überweist?

    Ich denke keine.


    Zitat

    Kann nun bereits - nur wegen unbeglichener Mahnkosten- ein Anwalt eingeschaltet werden?

    Können schon. Nur Sinn macht es keinen, da die Kosten des RA höher sind als der Streitwert.

    Zitat

    Nun bin ich ausgezogen und die Tochter unseres Vermieters, hat von mir gefordert, ...

    Die hat gar nichts zu fordern. Oder hat sie eine Originalvollmacht ihres Vaters vorgelegt das sie in seinem Namen handeln darf?

    Zitat

    Untermietvertrag in dem nichts steht, wie das Zimmer zu hinterlassen werden muss ...


    Auch nichts zu Schönheitsreparturen? Wenn doch, was genau?

    Wenn es denn so sein sollte wie der Vermieter behauptet, muß er Dir zunächst Gelegenheit geben den Schaden selbst zu beheben.

    Ob nun wirklich eine neue Wann sein muß oder ob es sogar nur normale Abnutzungsspuren, die der Vermieter hinnehmen muß, kann man aus der Ferne nicht beurteilen.

    Wie vorgehen? Bitte einen Fachmann sich das anzusehen und hol einige Angebote für eine Reparatur oder neue Wanne ein.

    1200 € erscheinen auch mir ziemlich heftig. Außer das Ding ist aus Marmor:cool:

    10 % des Kaufpreises? Wow! Ich halte das für unrealistisch. Das können u. U. 20.000 € und mehr sein.

    Richtlinien für die Höhe einer Abfindung gibt es ebenso wenig wie für den Aufhebungsvertrag.

    Mit der Abfindung sollten die Kosten z. B. eines Umzugsunternehmens, die Kaution für die neue Wohnung, Renovierung und evtl. Provision gedeckt sein. Irgend was zwischen ca. 5 und 10tausend € würde ich sagen.


    Ich schlage 2 Vereinbarungen vor.

    1. Eine in der der VM versichert das er Euch, sobald Ihr eine neue Wohnung gefunden habt, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von xtausend € ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Vertrag entläßt.

    2. Den eigentlichen Aufhebungsvertrag wenn der Mietvertrag für die neue Wohnung in trockenen Tüchern ist. Zahlung der Abfindung in 2 Teilen, Teil 1 bei Vertragsabschluß und Teil 2 bei Auszug.

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