Beiträge von anitari

    In der Abrechnung müssen alle Wohnungen und alle Verbräuche berücksichtigt werden. Auch die von leer stehenden Wohnungen.

    Zitat

    Allerdings entspricht in diesem Jahr eine VE doppelt soviel Energie wie letztes Jahr und ist damit doppelt so teuer. Kann es hierfür eine Erklärung geben?

    Was heißt in diesem Jahr? Für welchen Zeitraum ist denn die Abrechnung?

    Zitat

    Meine erste Frage ist natürlich ob da noch was zu retten ist?

    Ja. Unverzüglich den kompletten Mietrückstand zahlen. Dann ist zumindest die fristlose Kündigung vom Tisch, sprich unwirksam.

    Sofern Deinem Vater in den letzten 2 Jahren nicht schon einmal wegen Mietrückstand fristlos gekündigt wurde.

    Hat der Vermieter gleichzeitig auch fristgerecht wegen unregelmäßiger Mietzahlungen gekündigt bleibt diese Kündigung jedoch wirksam.

    Dann habt zumindest Zeit in Ruhe eine neue Wohnung zu suchen.

    Wie lange wohnt denn Dein Vater schon in der Wohnung?

    ich werde in höflichst darauf hinweisen das eine Erhöhung ab Januar kein Problem ist da hier das neue Abrechnungsjahr anfängt und es eh Sinn macht, die Bezahlung der grösseren Summe werde ich erst nach Vorlage einer Abrechnung machen.

    Du hast es noch nicht geschnallt.:mad:

    Keine höheren monatlichen Vorauszahlungen ohne korrekte Abrechnung die eine Nachzahlung ergibt. Denn nur dann darf der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen. Um nicht mehr als 1/12 des evtl. Nachzahlungsbetrages.

    Keine größere Summe ohne Rechtsgrundlage (Abrechnung) zahlen.

    Wenn ich das richtig verstehe handelt es sich um eine Eigentumswohnung. Dann Schau genau hin was der VM alles abrechnet.

    Denn nicht alles was er an die HV zahlt darf er als Nebenkosten von Dir verlangen.

    Zitat

    Laut Mietvertrag kann die Vorauszahlung der Nebenkosten nach einer Abrechnung durch eine Erklärung in Text- oder Schriftform angepasst werden. Ich verstehe das so das ich eigentlich erst ab dem 01.01.2015 die Nebenkosten erhöhen müsste (Abrechnungsjahr ist immer Januar bis Dezember). Hab ich das so richtig verstanden?

    Nicht ganz. Der Vermieter (übrigens auch der Mieter) kann die monatlichen Vorauszahlungen anpassen (erhöhen oder verringern) nach einer erfolgten Abrechnung. Und das auch erst ab Beginn des 3. Monats der der Abrechnung folgt.

    Schreib dem Vermieter das Du nach einer korrekten Nebenkostenabrechnung, falls diese eine Nachzahlung ergibt, gern bereit bist monatlich höhere Vorauszahlungen zu leisten.

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    Bis wann muss sie mir die Abrechnung zukommen lassen

    Ist Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr bis spätestens 31.12.2014


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    und das Guthaben was ich von Ihr bekomme zurückzahlen?

    Binnen 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung.

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    ich habe Post am 17.10.2014 von meinen Vermieterin bekommen das zum 01.01.2015 die Miete um 20€ teurer werden soll.

    Was genau steht in dieser Post?

    Zitat

    Dazu kommt noch die Frage ob sie das generell machen kann da ich seid August 50€ mehr Miete zahle. Das kommt daher das Ich bisher eine Mietminderung für Hausmeistertätigkeiten bekommen habe, die ich aber nicht mehr ausführen kann und somit eben die 50€ mehr zahlen muss.

    Das ist eine völlig andere Baustelle und hat mit einer Mieterhöhung nichts zu tun.

    Zitat

    Kosten Gesamtverbrauch = 3.417,68 €
    a) 70% nach Wohneinheit: 2.392,38€ x 1/3
    b) 30% nach qm : 1.025,30 € x70/242

    Da hat einer eine neue Heizkostenverordnung erfunden.;)

    30 % nach Wohnfläche ist richtig. Das sind die sog. verbrauchsunabhängigen Grundkosten. Die mußt Du für Deinen gesamten Nutzungs-/Mietzeitraum tragen.


    70 % nach Wohneinheit ist Unfug. Laut Heizkostenverordnung muß dieser Teil nach Verbrauch abgerechnet werden.

    Zumal hier der VM, bei seiner "Variante" der Abrechnung auch nur die 242 Tage hätte berücksichtigen müssen.

    Leg Einspruch gegen die Abrechnung wegen Missachtung der Heizkostenverordnung ein.

    Da ist aber einiges im Argen.

    Ab 3 Wohnungen ist die Abrechnung nach Verbrauch zwingend vorgeschrieben. Kommt der Vermieter dem nicht nach darf der Mieter die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung um 15 % kürzen.

    Hier geht es zwar um Stromzähler, aber ich denke das ist auch auf Wasserzähler anwendbar ist.

    Anspruch auf Zugang zum Stromzähler bestand

    Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch darauf gehabt, dass man ihm einmal im Monat unentgeltlich Zugang zum Stromzähler gewährt. Dies habe eine mietvertragliche Nebenpflicht der Vermieterin dargestellt. In angesichts der stark zugenommenen Bedeutung der Energieeinsparung und der angestrebten Verbreitung von intelligenten Zählern müsse es dem Mieter jederzeit möglich sein, sich über seinen Stromverbrauch zu informieren.

    201 C 464/12 | AG K

    Irgendwie kann ich mir aber nicht vorstellen das ein Vermieter eines so großen Objektes nicht die gesetzlichen Bestimmungen kennt bzw. nach ihnen handelt.

    Zitat

    Prinzipiell sind es 3 Wohnungen, allerdings sind bis auf eine (unserer) Mietpartei alle in Familiären (o.ä.) Verhältnissen... Ist dies Mietrechtlich relevant?

    Mietrechtlich relevant ist nur das es 3 Wohnungen sind.

    Denn dann kann die Vermieterin dir nicht ohne wichtigen Grund kündigen.

    Zitat

    Wo kann ich denn genau die Definition von Lärm in rechtlichen sinne nachlesen?

    Lärm in Wohngebäuden, ausgenommen notwendige Arbeiten von etwa 7 bis 20 Uhr, ist alles was außerhalb der eigenen 4 Wände gehört wird.

    Eine Definition, die überwiegend stimmt, hier:

    http://www.holzfaser.org/service/presse…-PM-11-11-3.jpg

    Bleibt immer noch die Frage ob Du mit der Vermieterin gemeinsam in einem Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen wohnst.

    Zur normalen Nutzung einer Mietwohnung gehört u. a. das Duschen. Egal zu welche Tages- oder Nachtzeit. Das muß der Vermieter tolerieren.

    Was ein Vermieter und/oder andere Bewohner des Hauses nicht tolerieren müssen sind Lärmbelästigungen jeglicher Art. Und das rund um die Uhr.

    Nun könnte man auch über den Begriff Lärmbelästigung unendlich streiten.

    Wohnst Du mit der Vermieterin gemeinsam in einem Haus das nur 2 Wohnungen hat?

    Wenn ja ist Deine Situation recht ungünstig.

    VerBieterin ist übrigens ein lustiger Verbschreiberlie:D

    Sie wäre nicht begründet.


    Muß sie in dem Fall auch nicht.


    Zitat

    Die Vermieterin, die dann unter mir wohnen würde (es handelt sich um ein 1-Familienhaus)


    abcde

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    Was ist, wenn mir dann trotzdem die Kündigung droht?

    Bei der Konstellation (Mieter und Vermieter in einem Haus mit nur 2 Wohnungen) kann sie Dir jeder Zeit ohne Grund kündigen. Kündigungsfrist aber mindestens 6 Monate.

    Zitat

    Eine Betriebskostenabrechnung bekomme ich gar nicht, da laut Vermieter dies bei pauschalen Betriebskosten nach Paragraph 556 Abs.2 BGB nicht notwendig ist. Ist das so überhaupt rechtmäßig?

    Ist es. Nur über Vorauszahlungen muß der Vermieter nach Paragraph 556 Abs.3 BGB jährlich abrechnen.

    Wohnst Du mit dem Vermieter gemeinsam in einem 2FH?

    Denn nur in diesem Ausnahmefall dürfte er eine Heizkostenpauschale vereinbaren und muß nicht nach der Heizkostenverordnung abrechnen.

    Das mit den Pauschalen ist so ähnlich zu sehen wie z. B. ein bestimmtes Datenvolumen bei Internetverträgen. Weniger Volumen - kein Geld zurück - mehr - mehr zahlen.

    Aber das kann man ja kontrollieren bzw. beeinflussen.

    In Deinem Fall sollte das zumindest bei Strom, da ja wohl ein Zwischenzähler vorhanden ist (?), möglich sein.

    Ist das auch bei Wasser und Heizung so?

    Zitat

    Ich habe vor einer Woche die Nebenkostenabrechnung für 2013 erhalten, mit einer Aufforderung zur Nachzahlung von 796 € (gesamt: 1774 €).

    Heißt das Du für den gesamten Abrechnungszeitraum 978 € voraus gezahlt hast, sprich 81,50 monatlich?

    Wenn ja waren das mindestens 20 € zu wenig.

    Zitat

    Ich möchte nur wissen ob das alles mit rechten Dingen zu geht.

    Dann mach einen Termin mit dem Vermieter und laß Dir die Abrechnung erklären und die Originalbelege vorlegen.

    Oder Du läßt die Abrechnung fachlich prüfen.

    Nur noch eins, das Deine persönlichen Verbräuche nahezu gleich über die Jahre waren, bedeutet nicht das es auch der Gesamtverbrauch des Hauses war. Denn der ist u. a. für die Heizkosten ausschlaggebend.

    Zitat

    Nun bin ich im August 2014 wieder ausgezogen

    Nun hat der Vermieter bis maximal Februar 2015 zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch aus dem Mietverhältnis hat.

    Es sei denn die Wohnung wurde ohne jegliche Mängel, auch keine verdeckten, übergeben.

    Es sind keine Nebenkostenabrechnungen bei denen Nachzahlungen zu erwarten mehr zu erstellen.

    Und es bestehen keine Mietrückstände.

    Da das Jobcenter vermutlich die Kaution an den Vermieter überwiesen hat muß er sie genau genommen auch dahin wieder zurückzahlen.

    Außer der Mieter kann nachweisen das er sie zwischenzeitlich komplett an das Jobcenter zurück gezahlt hat.

    Wo ist das Problem sich das kurz vom Jobcenter schriftlich bestätigen zu lassen?

    um hier keine Panik zu verbreiten, mit der Begleichung der offenstehenden Mietzahlung hätte er die Kündigung heilen können.

    Richtig. Jedoch nicht falls gleichzeitig erfolgt, die fristgerechte.

    Genug der Panikmache:cool:

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