Beiträge von anitari

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    Das Problem ist, ich habe gar nicht gewusst das ich innerhalb meiner Nebenkosten für Hausreinigung aufkomme, da es im Mietvertrag überhaupt keine Aufstaffelung gab, was in den Nebenkosten enthalten ist.

    Auch kein Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung?

    Der würde nämlich ausreichen um die Umlage aller dort genannten Betriebskostenarten, u. a. die Hausreinigung, wirksam zu vereinbaren.

    Also noch mal genau in den Vertrag schauen.

    Zitat

    Hätte der Vermieter dann die Möglichkeit die Miete zu erhöhen?

    Das hätte er auch ohne Ein- oder Auszug eines Mitbewohners.

    Mieterhöhung ausschließlich auf die Kaltmiete.

    Natürlich können auch die Nebenkosten erhöht werden. Wenn sich aus einer Abrechnung eine Nachzahlung ergibt.

    Der Mietspiegel richtet sich u. a. nach Baujahr des Hauses, Wohnfläche, Ausstattung und Lage im Ort.

    Wenn mit große Renovierung Modernisierung gemeint ist kann das auch eine Rolle spielen.

    Zitat

    Meine frage wäre jetzt wenn Herr D... im Mai dieses Jahres auszieht, und bei mir ein neuer "Untermieter" einzieht

    Zur Untervermietung muß die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Und das bevor der Untermieter einzieht.

    Übrigens könnte der Vermieter irgend wann mal die faxen dicke haben von der ewigen Vertragsänderung.

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    steht oder muss das explizit im Vertrag aufgeführt werden, dass einer Mitmieter nicht einfach so kündigen darf?

    Nein muß es nicht. Es müßte explizit drin stehen das einzelne Personen einer Vertragspartei kündigen können.

    Allgemein gilt das nur eine Vertragspartei als Ganzes kündigen kann, nicht einzelne Personen davon.

    Erklärungsberechtigte

    Zur Kündigungserklärung berechtigt sind die Parteien des Mietvertrags, also Mieter und Vermieter. Steht auf einer oder beiden Seiten des Mietvertrags eine Personenmehrheit, etwa auf Vermieterseite eine Erbengemeinschaft oder ein Ehepaar, auf Mieterseite etwa eine Wohngemeinschaft oder ein Ehepaar, so müssen, wenn nicht eine besondere vertragliche Regelung getroffen ist, alle auf einer Seite stehenden Personen kündigen. Ansonsten liegt eine unwirksame Teilkündigung vor.

    K

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    Sollte die Hausverwaltung einen Aufhebungsvertrag zustimmen und mich als alleiniger Mieter zulasssen, hat sie dann das Recht die Miete zu erhöhen?

    Sie wird Dir einen neuen Vertrag mit neuen Konditionen, u. a. einer höheren Miete, anbieten. Dieses Angebot kannst Du annehmen oder es lassen.

    So lange es keine wucherhaft Hohe Miete ist, ist alles erlaubt.

    Was genau steht dazu im Vertrag?

    Vorab, hat die gemietete Wohnung/das Haus eine eigene Heizanlage kann der Mieter verpflichtet sein selbst für die Heizenergie (z. B. Öl) zu sorgen bzw. für deren Lieferung selbst einen entsprechenden Vertrag mit einem Versorger abzuschließen.

    Heizenergie müßtest Du, so nebenbei bemerkt, auch zahlen wenn die Wohnung zentral beheizt wird.

    Ach, ich dummer Vermieter. Da habe ich doch meinen ehemaligen Mietern die Kaution gleich bei der Übergabe zurück erstattet.
    Aber da es die vielgeprießenen Migranten waren, hatte ich keine Sorge. Sie sind jetzt meine Flurnachbarn und wir helfen uns gegenseitig schon über Jahre.
    War dieses Mal etwas persönlich.

    Im kleinen, etwas "persönlicherem" Mieter-Vermieter-Verhältnis ist das ja auch kein Problem. Habe ich schon selbst des öfteren unbürokratisch, im Sinne und zu Gunsten beider Parteien, so gelöst.


    Nur kann man als Mieter so etwas nicht von jedem Vermieter erhoffen/erwarten.

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    Sein Vermieter zwingt ihn quasi noch bis 2016 in der Wohnung zu bleiben.Frage zuerst ist ein mietverhältnis solange überhaupt rechtens?

    Mit einer wirksamen Klausel schon.


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    Die andere Sache ist diese,das wir nun versuchen Nachmieter zu finden.Der Vermieter selber will uns dann aber einen Aufhebungsvertrag machen und will 500 Euro von uns.Und Nein nicht überweisen. ....am besten in bar.

    Nun ja, er , der Vermieter muß weder einen gestellten Nachmieter akzeptieren, noch den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen.

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    Mit dem Schreiben vom 11.10.2013 kündigte der Mieter das Mietverhältnis auf Grundlage der mietrechtlichen Regelung zum 30.4.2014 auf.Auf bitten des Mieters soll die Kündigung mit sofortiger Wirkung zurück gezogen werden.
    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Kündigung für Nichtig zu erklären. Voraussetzung dafür,dass wechselseitig für die Dauer von 24 Monaten (beginnend ab dem 1.5.2014) auf das Recht der ordentlichen Kündigung verzichtet wird.Die ordentliche Kündigung ist somit erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes sodann ab 1.5.2016 mit gesetzlicher Frist möglich.

    Tja, Eigentor für den Mieter kann ich da nur sagen.

    Wie fühlt sich ein M.der solche Fragen stellt, Gott ähnlich?

    Den Eindruck habe ich auch manchmal.

    Mich fragte mal ein Interessent ob er die Fenster selbst putzen müsse.

    OK, es handelte sich um ein möbliertes Zimmer, aber trotzdem. Schon allein die Idee so was zu fragen würde mir nicht in den Sinn kommen.

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    Dass er nur noch Forderungen von 2014 geltend machen könnte, verneinte er mit der Aussage, soetwas verjährt definitiv nicht so schnell.

    Der Gute kennt den Unterschied zwischen Verjährung und Verfristung offensichtlich nicht.

    Zitat

    Darf er nun tatsächlich die 6 Monate lang warten, um uns für 2014 die Abrechnung zu schicken?

    Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist darf sogar 12 Monate, bis zum 31.12.2015, damit warten.

    Abrechnen über die Kaution muß er allerdings spätestens 6 Monate nach Mietende. Wäre 30. Juni 2015.

    So lange müßt Ihr schon warten.

    Aber, für die Abrechnungszeiträume, wenn gleich dem Kalenderjahr, 2011, und 2013 könnt Ihr jetzt schon die Abrechnungen einfordern.

    Und im E-Fall sogar die Vorauszahlungen für diese Zeiträume zurückfordern.

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    schriftliche antwort: laut gesetz hat der vermieter 12 monate zeit für die nebenkostenabrechnung.

    Richtig BGB § 556 Abs. 3

    Aber nicht 12 Monate nach Mietende, sondern 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes des Hauses.

    Sollte der Abrechnungszeitraum in dem Haus also der 1.9. - 31.8. des Folgejahres sein, hat der Vermieter tatsächlich noch bis zum 31.8.2015 Zeit Dir die Abrechnung zuzuschicken. Erst ab dem 1.9.2015 hättest Du durchsetzbaren Anspruch auf die Abrechnung.

    Ist der Abrechnungszeitraum jedoch das Kalenderjahr verschiebt sich Dein rechtlicher Anspruch auf die Abrechnung sogar auf den 1.1.2016.

    Anwalt einschalten ist m. M. n. zum jetzigen Zeitpunkt unnötige Geldverschwendung. Zumal Du ja nicht mal weißt Wann Du Anspruch auf die Abrechnung hast.

    Worauf Du aber ab dem 1.2.2015 Anspruch hast ist die Abrechnung über die Kaution. Darin muß der Vermieter darlegen warum er welchen Betrag wie lange noch einbehält und den Rest, wenn es denn einen gibt, auszahlen.

    Für eine evtl. Nachzahlung aus der noch nicht fälligen BK-Abrechnung darf einen Betrag in Höhe von 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen zurückbehalten. Rechne selbst nach ob und wie viel Du dann übrig bleibt und sofort erstattet werden muß.

    Für den einfachen 3zeiler mit der Forderung über die Kaution abzurechnen brauchst Du keinen Anwalt.


    Zitat

    und von bekannten und verwandtenkreisen sagt man mir, dass ich wahrscheinlich betrogen werde/wurde.

    Die Verwandten und Bekannten, die das behaupten, sind vermutlich keine Mieter bzw. haben keine Ahnung von der Materie.

    Ich sollte vielleicht dabei sagen, dass ich die Wärmekosten ab nächsten Monat nun zusammen mit der Miete überweisen soll.

    Also es ändert sich die Gesamt-Summe.

    Dazu ist kein neuer Vertrag nötig. Ein Nachtrag zum bestehenden Vertrag reicht völlig aus.

    Antwort:

    Sehr geehrter Vermieter,

    danke für das Vertragsangebot. Die Änderung des Wärmelieferanten ist aus meiner Sicht kein Grund einen neuen Mietvertrag abzuschließen, darum sende ich Ihnen diesen zu meiner Entlastung zurück.

    Die Kosten der Wärmelieferung werde ich natürlich, zusammen mit der Miete und den anderen Nebenkosten, ab dem ... an Sie überweisen.


    MfG


    Unterschrift


    Vorsichtshalber eine Kopie von dem Vertrag machen.

    Übrigens würde die Kündigungsfrist des Vermieters bei einem neuen Vertrag nicht von vorn beginnen.

    Denn die zählt ab (erstmaliger) Überlassung des Wohnraumes bei diesem Vermieter.

    was kann denn im schlimmsten fall passieren ? das die kündigung nicht anerkannt wird?

    Eine Kündigung muß nicht anerkannt werden.

    Wenn sie Formfehler enthält ist sie schlimmstenfalls unwirksam. Sprich der Vertrag läuft weiter.

    So lange Ihr keine nachweisbare Info bekommen habt das die Ehefrau jetzt der Vermieter ist, bleibt alles wie gehabt.

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