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schriftliche antwort: laut gesetz hat der vermieter 12 monate zeit für die nebenkostenabrechnung.
Richtig BGB § 556 Abs. 3
Aber nicht 12 Monate nach Mietende, sondern 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes des Hauses.
Sollte der Abrechnungszeitraum in dem Haus also der 1.9. - 31.8. des Folgejahres sein, hat der Vermieter tatsächlich noch bis zum 31.8.2015 Zeit Dir die Abrechnung zuzuschicken. Erst ab dem 1.9.2015 hättest Du durchsetzbaren Anspruch auf die Abrechnung.
Ist der Abrechnungszeitraum jedoch das Kalenderjahr verschiebt sich Dein rechtlicher Anspruch auf die Abrechnung sogar auf den 1.1.2016.
Anwalt einschalten ist m. M. n. zum jetzigen Zeitpunkt unnötige Geldverschwendung. Zumal Du ja nicht mal weißt Wann Du Anspruch auf die Abrechnung hast.
Worauf Du aber ab dem 1.2.2015 Anspruch hast ist die Abrechnung über die Kaution. Darin muß der Vermieter darlegen warum er welchen Betrag wie lange noch einbehält und den Rest, wenn es denn einen gibt, auszahlen.
Für eine evtl. Nachzahlung aus der noch nicht fälligen BK-Abrechnung darf einen Betrag in Höhe von 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen zurückbehalten. Rechne selbst nach ob und wie viel Du dann übrig bleibt und sofort erstattet werden muß.
Für den einfachen 3zeiler mit der Forderung über die Kaution abzurechnen brauchst Du keinen Anwalt.
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und von bekannten und verwandtenkreisen sagt man mir, dass ich wahrscheinlich betrogen werde/wurde.
Die Verwandten und Bekannten, die das behaupten, sind vermutlich keine Mieter bzw. haben keine Ahnung von der Materie.