Beiträge von anitari
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Vielen dank schonmal für die Antworten

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Das Problem ist leider das in der neuen Wohnung schon ein Anschluss besteht ...Das nennt man pP (persönliches Pech). Wie gesagt, wegen dem Verkauf hättest Du die Wohnung nicht kündigen müssen.
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Zitat
Da bekam ich bezüglich der Rauchmelder folgende Info! Wenn Rauchmelder eingbaut werden, darf der Vermieter von den Gesamtkosten 11% pro Jahr und pro Rauchmelder auf die Mieter, die gerade drinwohnen, umlegen als Nebenkosten.
Die Info ist falsch oder Du hast sie falsch verstanden.
Bei einer Modernisierung darf der Vermieter 11 % der Modernisierungskosten als Mieterhöhung "umlegen", nicht als Nebenkosten.
Außerdem müßte die Modernisierung und die damit verbundene Mieterhöhung mindestens 3 Monate vor Beginn angekündigt werden.
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Danke für die Rückmeldung.:o
Kommt leider selten vor das Fragesteller das machen.
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Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, spätestens am 31.12.2015 wenn er eine evtl. Nachzahlung geltend machen will.
Ist bei der Abrechnung eine Nachzahlung zu erwarten, und das ist es meist bei Nutzungszeitraum ausschließlich in Heizmonaten, darf der Vermieter einen angemessen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten. Als angemessen wird ein Betrag in Höhe von etwa 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen angesehen.
Entspricht das in Deinem Fall nicht den 500 € hätte der Vermieter den Rest schon lange erstatten müssen.
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Momentan bin ich fast am überlegen nicht einfach zum ca August zu kündigen und mir etwas anderes zu suchen.Nicht so voreilig.
Du kannst die Kosten dieser 2 Monate, dazu Heizmonate, nicht auf einen kompletten Abrechnungszeitraum mit und ohne Heizmonate hochrechnen.
Aber mal angenommen Du suchst eine neue Wohnung und Mietbeginn ist der September oder Oktober.
Dann hast Du bei der ersten Abrechnung das selbe Dilemma. Nutzungszeitraum überwiegend oder ausschließlich Heizmonate. Kein Heizkostenguthaben aus heizfreien Monaten - ergo Nachzahlung.
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Wozu eine "Kennzahl"?
Du darfst die tatsächlich angefallenen Kosten umlegen, sofern vertraglich vereinbart.
Laß Dir von einigen Hausmeisterfirmen Angebote machen.
Oder stell jemand für den Mindestlohn an der diese Arbeiten erledigt.
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Wären das nicht 34,32€ ? ( 206,54€ / 6, der Wert ist ja für November + Dezember) oder habe ich einen Denkfehler?
Daraus ergibt sich für mich dann auch noch eine neue Differenz aus den geforderten 58 € und eigentlichen 34,32€ (17,16€).Ja. Nachzahlungsbetrag : 12 = Erhöhung der künftigen Vorauszahlungen
206,54 : 12 = 17,21 € (hatte vorhin mit nur 206 € gerechnet) + bisherige Vorauszahlung = neue Vorauszahlung
Natürlich ergibt das eine Differenz zu den geforderten 58 €. Nur ist diese Forderung nicht berechtigt. Der Vermieter darf die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung lediglich angemessen, sprich um maximal 1/12 des Nachzahlungsbetrages, erhöhen. Für evtl. Kosten die im neuen Abrechnungszeitraum anfallen könnten darf er keinen "Vorschuß" verlangen.
Also müsste ich ab Juli die 598 € zahlen und nicht wie gefordert ab dem 1. Mai? Könnte ich, deiner ersten Aussage nach zu urteilen, meine Nebenkosten gleichniedrig lassen?
Im Mai und Juni wie bisher zahlen. Ab Juli dann Kaltmiete + bisherige NK + 17,21 €
Vorab aber dem Vermieter mitteilen das Du von Deinem Recht gemäß BGB § 560 Abs. 4 Gebrauch machst und die Vorauszahlungen selbst angemessen anpaßt.
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Ich gehe davon aus das der Abrechnungszeitraum vom 01.01. - 31.12.2014 geht.
Dein Nutzungszeitraum also 01.11. - 31.12.2014.
Ausschließlich Heizmonate. In denen sind die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten.
Da Du keinerlei Heizkostenguthaben aus heizfreien Monaten "ansparen" konntest treffen Dich die tatsächlichen Heizkosten mit voller Macht.
Wie nun verfahren?
Als erstes die Ablesewerte des HKV im Schlafzimmer mit denen vom Einzug (es gibt doch hoffentlich ein Übergabeprotokoll wo diese festgehalten sind) vergleichen.
Hast Du evtl. immer das Fenster angekippt?
Die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung nach einer Abrechnung ist keine Mieterhöhung.
Allerdings mußt Du keine 58 € monatlich mehr zahlen sondern nur 1/12 des Nachzahlungsbetrages. Das wären 17,16 €
Mieter dürfen, nach einer NK-Abrechnung, die Vorauszahlungen selbst angemessen anpassen. Eine kurze schriftliche Mitteilung an den Vermieter dazu, fertig.
Höhere Vorauszahlungen, sofern die Abrechnung das ergibt, sind erst mit Beginn des 3. Monats nach Zugang der Abrechnung zu zahlen. Ist diese im April zugegangen also erst ab Juli.
ZitatDes Weiteren haben sich die monatlichen Betriebskosten teilweise geändert.
Sind die Nicht im Mietvertrag aufgeführt bzw. dort auf § 2 der Betriebskostenverordnung verwiesen?
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Ist doch unmissverständlich, oder?
Unmißverständlich nicht, aber unwirksam.
Für die Instandhaltung/-setzung ist der Vermieter verantwortlich.
BGB § 535
Und in fast allen Paragrafen zu Mietrecht steht:
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Weil z.b. bei seinem Auto die Plakette von der Polizei entfernt wurde, und weil auch schon Briefe von der Justizbehörde im Briefkasten waren, mittlerweile wurden die Nummernschilder vom Auto schon ganz entfernt.
Sind natürlich alles nur Spekulationen aber kommt uns schon spanisch vor.Das hat ja nun nichts mit der Mieterselbstaukunft zu tun.
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Fachliche Antworten bekommt Ihr von einem Fachanwalt.
Hier nur Laienmeinungen.
Mieter wegen der verspäteten Mietzahlungen abmahnen, Fälligkeit und tatsächlichen Zahlungseingang genau angeben, und für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung androhen.
Ich würde allerdings noch bis zum 6.5. (3. Werk- bzw. Bankbuchungstag) warten. Ist dann die April- und Maimiete nicht gezahlt fristlos kündigen.
ZitatDa wir das erste mal Vermieten, kennen wir uns mit der ganzen Materie nicht so gut aus.
Dann rate ich zur Mitgliedschaft bei Haus & Grund.
ZitatMittlerweile haben wir die Befürchtung das die Selbstauskunft nicht Wahrheitsgemäß ausgefüllt wurde
Inwiefern?
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Mit Hof reinigen kann auch die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, wie z. B. von Blumenrabatten gemeint sein.
Schau mal in den Vertrag ob diese Kostenart vereinbart ist.
Es ist nicht Deine Aufgabe herauszufinden was an der Abrechnung falsch ist.
Widersprich ihr wegen formeller Fehler und gut ist.
Welche Fehler das sind soll der Vermieter gefälligst selbst herausfinden.
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Die nächsten Hundert werden demnächst erwartet.
Hast Du nicht ein paar Nullen vergessen?;)
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Hier ein Firmenverzeichnis
Nur was nutzt Dir das? Eine evtl. Mietminderung ist aus meiner Sich ausgeschlossen da ja bei Mietbeginn die Bar schon da war.
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Zitat
Wie kann ich jetzt am besten die Wohnung kuendigen, die Kündigungsfrist betraegt ja ueblicherweise laut Vertrag 3 Monate, so dass ich im August davon befreit waere.
Du alleine gar nicht.
Besteht die PARTEI Mieter aus mehreren PERSONEN können nur alle Personen gemeinsam den Vertrag kündigen. Eine Teilkündigung einer Person wäre unwirksam.
ZitatIch meine, bin ich verpflichtet, solange ich selbst keinen Nachmieter finde, solange fuer dieses Zimmer weiterhin zu bezahlen?
Du hast kein Zimmer in einer Wohnung gemietet sondern zusammen mit einer weiteren Person eine komplette Wohnung.
Für die Zahlung der Miete haftest Du, genau wie Deine Mitbewohnerin, dem Vermieter gegenüber zu 100 %.
ZitatOder was passiert dann, wenn die Mitbewohnerin nicht einwilligt, diesen Vertrag zu kuendigen und einen neuen zu unterschreiben, damit sie hier bleiben kann.
Dann kannst Du sie auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen. Das Urteil ersetzt dann ihre Unterschrift unter der Kündigung.
Mit einem evtl. "Ersatzmieter" müßte neben Deiner Mitbewohnerin auch der Vermieter einverstanden sein.
Das sog. WGs etwas "besonderes" sind, sprich es dafür ein "spezielles" Mitrecht gibt ist, wie so viele Mietrechtsirrtümer, nicht auszurotten.

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Ich würde die Rechnung umgehend und voll zurückweisen. Diese ist schon formell falsch.
Oder einfach ignorieren.
Und wenn zurückweisen nur mit knappen Angabe "da formell falsch".
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Besichtigungszeiten
Ist der Mieter darüber unterrichtet worden, dass der Vermieter das Haus oder die Wohnung verkaufen will, muss der Mieter dafür sorgen, dass die Wohnung während der ortsüblichen Besuchszeit vom Vermieter zusammen mit Intressenten besichtigt werden kann. In der Regel bedeutet dies die Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Mietrecht : Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter
Da steht zwar Verkauf, aber ich denke bei Neuvermietung gilt das auch.
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Danke für die schnellen Antworten, anbei ist dann die geschwärzte Abrechnung. Wundert euch nicht, ich habe zwischen drin einiges weggestrichen. Da hatte ich mir nur ein paar Notizen drauf geschmiert.
Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen. Merkwürdiger "Wisch", aber keine korrekte Abrechnung.
Was mir so auf den 1. Blick auffällt:
Abrechnunsgzeitraum 1.7. - 31.12. ist ungewöhnlich. Normalerweise sind es 12 Monate.
Für Kosten viele werden exakt 10 % auf Dich umgelegt.
Grundsteuer sollst Du 100 € mehr als die Gesamtkosten zahlen.
Es fehlt die Gesamtwohnfläche.
Strom für warmes Wasser? Wird das zentral elektrisch aufbereitet?
Die Abrechnung ist an Frau und Herr gerichtet.
Wenn ich das richtig verstanden habe wohnst Du allein in der Wohnung.
Ist die Abrechnung überhaupt namentlich an Dich gerichtet?
Ich sehe das die Gesamtwohnfläche doch angegeben ist, ganz oben unter Umlageschlüssel.
Weil das was von WE (Wohneinheiten) steht vermute ich das es Eigentumswohnungen sind. Richtig?
Ist Deine Wohnung 104 m² groß?
Ich finde immer mehr Merkwürdigkeiten. Was haben die Vorauszahlungen aus 2013 in der Abrechnung 2014 zu suchen?
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