Einbauküche, Kochfelder defekt - wer muss aufkommen?

  • Hallo Forum,

    dies ist mein erster Beitrag. Ich hoffe meinen "Fall" nachvollziehbar zu schildern und hilfreiche Antworten zu bekommen.

    Ich wohne in einer kleinen Wohnung mit kleiner Einbauküche, die u.a. mit 2 Kochfeldern versehen ist, die in die Arbeitsplatte eingelassen sind. Seit Kurzem springt bei Gebrauch der Kochfelder die Hauptsicherung raus. Somit ist ein Benutzen der Kochfelder nicht mehr möglich.

    Die Einbauküche ist Bestandteil des Mietvertrages. Im Mietvertrag finde ich folgende Klausel:

    "Mietvermietet werden folgende Einrichtungen: Komplette Einbauküche (Möbel u. Geräte) mögliche Reperaturen gehen zu Lasten des Mieters."

    Kann dies so richtig sein? Ich bin der Meinung, dass ich, mit meiner Miete, einen monatlichen Abschlag zahle und somit der Vermieter für eine Reperatur / Austausch aufkommen muss. Es sei denn, ich würde mutwillig dafür sorgen, dass etwas kaputt geht. (?)

    Kann mir hier jemand etwas Klarheit verschaffen?

    Vielen Dank!

    Einmal editiert, zuletzt von caius (19. April 2015 um 20:31)

  • Im Mietvertrag finde ich folgende Klausel:
    "Mietvermietet werden folgende Einrichtungen: Komplette Einbauküche (Möbel u. Geräte) mögliche Reperaturen gehen zu Lasten des Mieters."


    Ist doch unmissverständlich, oder?

  • Ist doch unmissverständlich, oder?

    Unmißverständlich nicht, aber unwirksam.

    Für die Instandhaltung/-setzung ist der Vermieter verantwortlich.

    BGB § 535

    Und in fast allen Paragrafen zu Mietrecht steht:

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • das ist relativ einfach.
    Mietvertrag ist o.k
    der Mieter wird jedoch durch das Mietrecht geschützt.
    Instandsetzung, nebst einbau übersteigt die grenze der kleinreperaturen.
    bis ca 120 euro muttu selber bezahlen.

    hier wird die grenze überschritten, insbesondere wenn es ein ceran Kochfeld ist.
    zuzüglich einbau.

    in diesem fall der vermieter.

    ich muss jetzt aba net links suchen für grenze der kleinreps.?

  • Danke!

    Ich hatte noch dieses hier gefunden

    Zitat

    In neueren Mietverträgen wird in der Regel zu Lasten des Mieters vereinbart, dass dieser sich an den Kosten für kleinere Reparaturen finanziell beteiligt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen sogenannten "Kostenbeteiligungsklauseln" und "Vornahmeklauseln". Die letztgenannten zeichnen sich dadurch aus, dass nach ihnen der Mieter selbst verpflichtet sein soll, Reparaturen in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Sie sind in der Regel aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

    Sollte es also zu einer Diskussion mit meinem Vermieter kommen und er auf die Klausel im Mietvertrag (zu 100%) pochen, wäre dies für mich genügend Argumentation um ihn vom Gegenteil zu überzeugen oder?

  • seid ihr anstrengend:cool:

    Nicht immer ist jedoch klar, ob es sich bei den genannten Beträgen um Brutto- oder Nettoangaben handelt. Um sicher zu gehen, dass die Klausel nicht durch Ansetzung einer zu hohen Obergrenze unwirksam ist, ist dem Vermieter daher zu raten, den Wert, den das AG Braunschweig mit dem genannten Urteil vom 17.03.2005 – 116 C 196/05- als angemessen erachtet hat, als Anhaltspunkt zu nehmen und einen Betrag von EUR 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer nicht zu überschreiten.

    Tipp für Vermieter: Geben Sie in Kleinreparaturklauseln eine Obergrenze für die Einzelreparatur an. Überschreiten Sie hierbei einen Betrag von EUR 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer nicht.

    Enthält der Mietvertrag diese Höchstbegrenzung nicht oder ist die Obergrenze zu hoch angesetzt, ist die Kleinreparaturklausel insgesamt unwirksam. In diesem Fall hat der Mieter die Kosten für keine einzige Kleinreparatur zu tragen, auch wenn der Kostenaufwand im konkreten Fall unterhalb der zulässigen Höchstgrenze für eine einzelne Reparatur liegt.#


    Kleinreparaturen im Mietrecht - Was Mieter und Vermieter wissen m

  • Unmißverständlich nicht, aber unwirksam.
    Für die Instandhaltung/-setzung ist der Vermieter verantwortlich.
    BGB § 535


    Richtig... Ist ja Teil der Mietsache. Ein geschickterer VM hätte das im MV anders formuliert...:cool:

  • das ist relativ einfach.
    Mietvertrag ist o.k
    der Mieter wird jedoch durch das Mietrecht geschützt.
    Instandsetzung, nebst einbau übersteigt die grenze der kleinreperaturen.
    bis ca 120 euro muttu selber bezahlen.

    hier wird die grenze überschritten, insbesondere wenn es ein ceran Kochfeld ist.
    zuzüglich einbau.

    in diesem fall der vermieter.

    ich muss jetzt aba net links suchen für grenze der kleinreps.?

    Sag mal, kannst Du auch Deutsch?
    Ein wenig Groß- und Kleinschreibung hat noch niemanden geschadet.
    Und so eine Babysprache wie "muttu" und "aba" zeugt auch nicht von einer Ernsthaftigkeit.

    Woher nimmst Du die Information, dass in diesem Fall eine gültige Kleinreparaturklausel vorliegt? Reine Spekulation!

    Es kann auch ein Kontakt im Herd sein, der einen Kurzen hat. Das kostet dann so um die 35 EUR zzgl. Anfahrt, ist also bei wirksamer Kleinreparaturklausel ggf. noch auf den Mieter abwälzbar.

    Stellt sich die Frage, wie lange der Mieter in der Wohnung wohnt. Ist er erst vor Kurzem eingezogen, kann es sich auch um einen versteckten Mangel handeln, der jetzt erst zur Geltung kommt.

  • Hallo Andreas,

    ich habe noch einmal in meinen Mietvertrag geschaut und folgende Klausel gefunden:

    §15 Kleinreparaturen

    Der Mieter trägt die Kosten der Kleinreparaturen innerhalb der Mieträume, soweit sie einen Betrag von 80,00 € zzgl. MwSt. im Einzelfall nicht übersteigen. Kleinreparaturen sind Maßnahmen zur Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Mieträume, wie Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Ofen, Badeöfen, Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen. Werden innerhalb eines Jahres mehrere Kleinreparaturen ausgeführt, ist die Kostenübernahmepflicht auf einen Höchstbetrag von 320,00 € zzgl. MwSt, jedoch nicht mehr als 8% der Jahresmiete gemäß § 4 Ziff 1, begrenzt.

    Dem entgegen steht der o.g. genannte Zusatz innerhalb des Vertrages:

    Mietvermietet werden folgende Einrichtungen: Komplette Einbauküche (Möbel u. Geräte) mögliche Reperaturen gehen zu Lasten des Mieters.

    Diesen interpretiere ich so, dass ich Reparaturen, die in meiner Küche anfallen, zu 100% tragen muss (soll)

    Ich wohne seit 6 Jahren in dieser Wohnung. Der Defekt zeigt sich seit vorgestern.

  • Mietvermietet werden folgende Einrichtungen: Komplette Einbauküche (Möbel u. Geräte) mögliche Reperaturen gehen zu Lasten des Mieters.
    Diesen interpretiere ich so, dass ich Reparaturen, die in meiner Küche anfallen, zu 100% tragen muss (soll).


    "Soll"... Dem steht jedoch (was ich anfangs übersah) der § 535 BGB entgegen.

  • Okay...also ist der Zusatz, dass Reparaturen zu Lasten des Mieters gehen nichtig und durch die Kleinreparaturklausel muss ich mich an einer Reparatur beteiligen - bzw. sie selbst komplett tragen, sofern sie Betrag X nicht überschreitet? Oder wird die Kleinreparaturklausel durch den fragwürdigen Zusatz ausgehebelt?

  • Also, dass Du Reparaturen an der Einbauküche bzw. deren Geräte komplett tragen sollst, egal wie teuer, ist unwirksam. Da beisst die Maus keinen Faden ab.
    Deine Kleinreparaturklausel ist wirksam. An Deinem Herd könnte eine Kleinreparatur entstehen, wenn es nur ein Bagatellschaden ist. Wenn es ein aufwendiger Schaden ist, und die Kleinreparaturgrenze sprengt, muss der Eigentümer die Reparatur komplett zahlen.

    Einige Eigentümer wollen sich bei Reparaturen zumindest die Höhe der Kleinreparaturklausel vom Mieter holen, bei Dir also 80 EUR, wenn der die Reparatur teurer war.
    Das ist falsch. Du zahlst Kleinreparaturen nur, wenn die Gesamtkosten der Kleinreparatur unter der vereinbarten Höchstgrenze (bei Dir 80,00) liegt. Wenn die Reparatur auch nur 80,01 EUR kostet, trägt der Vermieter diese voll und ganz und Du musst nichts zahlen.

  • Sag mal, kannst Du auch Deutsch?
    Ein wenig Groß- und Kleinschreibung hat noch niemanden geschadet.
    Und so eine Babysprache wie "muttu" und "aba" zeugt auch nicht von einer Ernsthaftigkeit.

    Woher nimmst Du die Information, dass in diesem Fall eine gültige Kleinreparaturklausel vorliegt? Reine Spekulation!

    Es kann auch ein Kontakt im Herd sein, der einen Kurzen hat. Das kostet dann so um die 35 EUR zzgl. Anfahrt, ist also bei wirksamer Kleinreparaturklausel ggf. noch auf den Mieter abwälzbar.

    Stellt sich die Frage, wie lange der Mieter in der Wohnung wohnt. Ist er erst vor Kurzem eingezogen, kann es sich auch um einen versteckten Mangel handeln, der jetzt erst zur Geltung kommt.

    deutsch?
    ein bischen kann ich schon.
    kannst von einem Ausländer auch nicht mehr erwarten.

    grundsätzlich schreib ich immer alles klein.
    aber manchmal meint das komische Programm hier, mich verbessern zu müssen.
    aber halt nicht immer.
    ich hoffe, du kannst damit leben.
    ansonsten hat das Forum eine Funktion, welche es zulässt, einen user zu ignorieren.

    ich hoffe gehelft zu haben.

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