Steht das irgendwo geschrieben, was balkon angeht?
Es wird doch wohl nachzuweisen sein das der Balkon bei Mietbeginn Dach und Sichtschutz hatte.
Steht das irgendwo geschrieben, was balkon angeht?
Es wird doch wohl nachzuweisen sein das der Balkon bei Mietbeginn Dach und Sichtschutz hatte.
ok danke ich gucke noch mal in meinen Unterlagen. Werde berichten, was drinne steht.
P.S Im Mietvetrag steht nur ein balkon zur Anmietung. Nix von Sichtschutz und Dach.
Dann steht mir kein Ersatz zu?
Aus meiner Sicht nicht.
Aber warten wir was andere User dazu meinen.
Es könnte sein das der Zustand bei Mietbeginn, also mit Dach und Sichtschutz, als vertraglich vereinbart gilt.
Was wurde zum Balkon vertraglich zugesichert?
Nur wenn mit Überdachung und Sichtschutz hättest Du Anspruch auf Ersatz (Herstellung des vertraglich vereinbarten Zustandes).
ZitatZitat "... die Mieter sind für solche Schäden zuständig und müssen diese selbst beheben."
Quatsch mit Soße.
ZitatKönnt ihr hier bitte helfen und vielleicht 1-2 Gesetze/Paragraphen nennen
BGB § 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
ZitatDie Kaution beträgt 3 Kaltmieten (1860 Euro). Der neue Mietbeginn war am 01.08.2015.
Dann war da auch die erste von 3 Raten der Kaution fällig. Ohne Wenn und Aber. Bedenke bitte das wegen nicht gezahlter Kaution der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Hier am 4. Werktag im Oktober wenn sie bis dahin nicht vollständig gezahlt ist.
Das mit der Delle ist so eine Sache. Keiner kann nachweisen das schon vorher da war, aber auch keiner das sie es nicht war.
Man beachte bitte das diese Frage, warum auch immer, 3 x gestellt wurde.
Warum die Frage gleich 3 mal?
Zitatund wir die neue Kaution noch nicht gezahlt haben, da wir diese erst zahlen wollen, wenn die Wohnung komplett in Ordnung ist
Die Kaution hat aber sowas von gar nichts mit dem Zustand der Wohnung bei Mietbeginn zu tun.
Diese ist für Ansprüche des Vermieters nach Mietende.
Wann war denn Mietbeginn und in welcher Höhe (wie viele KM) ist denn die Kaution vereinbart?
ZitatDemzufolge endet das Mietverhältnis für mich am 30.09.2015.
Nein, frühestens am 31.12.2015
Denn genau genommen dürftest Du erstmals am 1.10.2015 die Kündigung erklären.
Zitat"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.2012
2. Beide Parteien verzichten bis 1.10.2012 auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses"Der Mietvertrag ist somit durch und durch falsch.
Offensichtliche Tippfehler machen den Vertrag nicht unwirksam.
ZitatKann ich den Vermieter verpflichtend darum bitten, die Dielen jetzt noch fachgerecht auf eigene Kosten instandzusetzen?
Aus meiner Sicht nicht.
Du hast bei Mietbeginn den damaligen Zustand stillschweigend akzeptiert.
Allerdings sagt § 535 BGB:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Diverse Rechtsprecher, u. a. die in Karlsruhe, haben entschieden das dem Mieter die Veranlassung der Wartung nicht aufgebürdet werden darf.
Dazu folgendes:
Seinerzeit wurde über eine sog. Vornahmeklausel entschieden, die den Mieter nicht nur zur Tragung der Kosten, sondern auch zur Vornahme der Wartung selbst verpflichtete.
Durch eine derartige Klausel wird dem Mieter weitaus mehr überbürdet als nur die Wartungskosten Gastherme, nämlich überdies die Auswahl eines Fachunternehmens, dessen Beauftragung und die Risiken im Falle einer Schlechterfüllung oder der Insolvenz des Fachunternehmens. Derartige Klauseln dürften nach wie vor unwirksam sein.
https://www.schneideranwaelte.de/mietrecht/bgh-…ter-abwaelzbar/
Das ist das Problem Mainschwimmer.
Davon abgesehen steht in der Klausel aus Leinads Vertrag lediglich was von Kosten, nichts von veranlassen der Wartung(en).
"Betriebskosten inkl. Heizkosten betragen im Schnitt, unabhängig von der Region, 2 - 3 € pro m²."
Das ist mir bewusst, eben das verwirrt mich.
Das Mietverhältnis begann zwar am 15.02, aber mit dem Umzug begannen wir am 20.02. Die erste Nacht in neuer Wohnung war vom 20.02 auf 21.02. Parallel wurde weiter gearbeitet. Eszimmer hatten wir vorher nicht als eigenen Raum. Darum haben wir die Möbel dafür erst jinterher dazugekauft und erst Anfang März aufgebaut. Bis dahin war es "Abstellkammer".
Aber eben da wurde angäblich an EINER Heizung (Esszimmer!) das 4-fache von ZWEI Heizungen im Wohnzimmer verbrannt, in 8 Tagen!
Um zum zitierten zurückzukommen: hab ich auch als erstes gegoogelt den Durchschnitt (2,24 o.ä.) und in Heizmonaten das doppelte bis dreifache. In unserem Fall würde der Wert aber nei rund 16-17€ pro qm liegen für ganzen Februar, umd dafür hab ich im Winter auf Sparflamme geheizt? (max stufe 3 von 5 und nachts stets aus). Schlafzimmer und Küche weisen 0.0 Einheiten auf. Alle anderen Räume 20 bis 100. Wohnzimmer an beiden Heizungen 220 Einheiten und Esszimmer 840, ja ne...
Wir können hier Orakeln wir wie wollen.
Zeig die Abrechnung, dann sehen wir weiter. Wenn möglich auch noch den Mietvertrag.
Aus Deinem, mit Verlaub, Geschreibsel wird nicht ganz klar was genau Ihr denn eigentlich gemietet habt.
ZitatBei Abrechnung nach Heizkostenverordnung geht es übrigens nicht allein nach Verbrauch.
Ob 100€ bk zu viel oder zuwenig sind, sei mal dahingestellt. Denke es kommt stark auf die Region an und was alles davon bezahlt wird. In der Wohnung zubor (DG) zahlten wir auch nur 100€ für rund 60qm und haben für den Zeitraum vom 01.12 bis 01.05.2014 168€ zurückbekommen!
Die neue (alte) Wohnung beinhaltet neben Heiz- und Warmwasserkosten nur Müllabfuhr, "Pflege"(macht Vermieter selbst, ist nämlich Nachbar) und Schornstein. Rasen, Garten (nicht vorhanden), Terasse use machen wir selbst. Der Vermieter liest den Ölstand ab und kauft/befüllt das Öl.
Der Vermieter besitzt übrigens definitiv einen Schlüssel vom Hauseingang sowie Kellerzugang (auf unserer Terasse) ...darf der das überhaupt? Ein mal haben wir die sogar dreist an unserem EZ vorbeilaufen sehen, über die Terasse. Sind die in den Keller gegangen, haben was geguckt und wieder zurück.
Betriebskosten inkl. Heizkosten betragen im Schnitt, unabhängig von der Region, 2 - 3 € pro m².
1.12.13 - 1.5.14 waren ja auch 5 Monate mit einem Winter der eher ein Frühling war.
Natürlich darf der Vermieter einen Schlüssel zu seinem Haus haben und auch benutzen. Ihr habt ja nur eine Wohnung darin gemietet nicht das komplette Haus.
Werde heute abend mal den scan hochladen
Mach mal. Alles andere bringt nix.
Nutzungszeitraum ausschließlich Heizmonate. Da ist eine Nachzahlung so sicher wie das Amen in der Kirche.
50 bzw. 100 € Nebenkosten für welche Wohnfläche?
Wie ist der Abrechnungszeitraum?
Ach was, eh wir hier lange hin- und her fragen, scann die Abrechnung ein und lade sie als Bild hoch. Nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.
ZitatIn der besagten Abrechnung steht als einziger Quadratmeter Wert 110qm. Unsere Wohnung idt jedoch 67qm groß.
110 m² ist vermutlich die Wohnfläche des ganzen Hauses, die muß auch in der Abrechnung stehen.
50 bzw. 100 € NK für 67 m² inkl. Heizkosten. Das sind mindestens 20 bzw. 40 € zu wenig.
Die 50 € die Ihr für den 1/2 Februar gezahlt habt haben also nicht mal für die Heizkosten gezahlt. Denn diese sind im Februar 2 - 3 mal höher als der Abschlag der gezahlt wird.
Zu 1.: nein
ZitatDer Mitbewohner hat eine Kaution gezahlt, leider dafür überhaupt keinen GEZ/Rundfunkbeitrag gezahlt.
War er denn mietvertraglich dazu verpflichtet?
ZitatKann ich das von der Kaution abziehen ...
Dazu wäre erst zu klären ob er mietvertraglich dazu verpflichtet ist/war.
Zitatund wann muss die Kaution zurück gezahlt werden? Gibt es da irgendwelche zeitlichen Fristen?
Wenn keinerlei Ansprüche mehr bestehen unverzüglich nach Mietvertragsende bzw. Rückgabe der Mietsache.
Sollten noch evtl. Ansprüche bestehen deren Höhe noch nicht genau beziffert werden kann, hat der Vermieter bis 6 Monate Zeit dies zu prüfen.
ZitatMeine Frage ist, wieso darf mein Vermieter (Bzw. Hausverwalter) eine Ablösezahlung verlangen?
Sagen wir mal so, der Vermieter muß Dich nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlassen, er kann Dich, bei voller Mietzahlung (3 Kaltmieten + Nebenkosten), bis zum 30.11. "schmoren lassen".
Die Kaution darf dafür nicht verwendet werden.
Zitat... schließlich könnte man auch alles so organisieren, das es zu keinem "Zahlungsfreien Zeitraum" kommt
Könnte man (Vermieter) indem man auf die Erfüllung des Vertrages seitens des Mieters bis zum letzten Tag besteht und zwischenzeitlich in aller Ruhe einen neuen Mieter sucht.
ZitatHabe ich nicht das Recht vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen ( Studium, kurzfristig, notwendiger Wohnortwechsel)...
Diese kleine Chance bestünde evtl. nur bei Mietverträgen mit langer Laufzeit. Zum Beispiel einem Zeitmietvertrag oder Vertrag mit Kündigungsverzicht über einen längeren Zeitraum. Aber auch nicht von jetzt auf gleich.
Bei unbefristeten Mietverträgen die jeder Zeit mit der 3monatigen Frist gekündigt werden können besteht diese Chance nicht..
Inzwischen sind weitere zwei Monate vergangen, und mein Vermieter hat das Geld immer noch nicht an den Sanitärdienst überwiesen.
Warum sollte er auch? Er ist ja nicht der Auftraggeber bzw. Empfänger der Rechnung.
Du bist ja lustig. Beauftragst einen Handwerker und wunderst Dich das Du die Rechnung bekommst.
Sei froh das der Vermieter Dir mit 50 % entgegen kommt.
Was machen? Zahlen und künftig den Vermieter über Mängel informieren damit er alles weitere veranlasst!
Okay, scheint das realistisch ?
Heizung läuft über zentrale Gasheizung, Warmwasser über Durchlauferhitzer.
Ist das so "in ORdnung" ? ICh weiss schwierige Frage und kaum zu beantworten..
Das ist mehr als in Ordnung.
5 Nutzungsmonate, davon 3 Heizmonate und dann eine Rückerstattung von über 200 € ist schon toll.
Normalerweise sind bei Mietbeginn kurz vor Beginn der Heizperiode Nachzahlungen so sicher wie das Amen in der Kirche.
Eigentlich müßten Deine monatlichen Vorauszahlungen jetzt um 1/12 des Guthabens reduziert werden.
Ich würde aber sicherheitshalber abwarten was die nächste Abrechnung ergibt.
Der Vermieter hat bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes, das hat mit dem Aus- oder Einzugsdatum nichts zu tun, Zeit die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zuzuschicken.
Ist der Abrechnungszeitraum z. B. das Kalenderjahr hat er noch bis zum 31.12.2015 Zeit die Abrechnung für das Jahr 2014 zu erstellen und Dir zuzuschicken.
Ist der Abrechnungszeitraum z. B. der 01.06.2014 - 31.05.2015 sogar bis zum 31.05.2016
Die Abrechnung fordern kannst Du frühestens am 366. bzw. 367. Tag nach Ende des 12monatigen Zeitraumes der dem Vermieter zur Erstellung zusteht.
Nach den o.g. Beispielen also frühestens am 01.01.2016 oder 01.06.2016
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