Wartung und Reparatur Etagenheizung

  • Moin,
    gestern wurde bei uns in der WG die Etagenheizung vom Schornsteinfeger überprüft und ein Mangel beim Ausstoß von Kohlenstoffmonoxid festgestellt. Nun muss die Heizung gewartet werden, sonst darf diese nicht weiter betrieben werden.

    Nach kurzer Rücksprache mit dem Vermieter, bei der er sich auf den Mietvertrag berufen hat, muss ich die Wartung veranlassen und zahlen.

    Im Mietvertrag ist formuliert (leicht abgeändert und gekürzt), dass ich die Etagenheizung eigenverantwortlich auf meine Kosten betreibe und die Kosten der Reinigung und Wartung der Etagenheizung als Betriebskosten zu tragen habe. Zu den Kosten zählen die regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit samt Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Emissionsmessung.

    Muss ich als Mieter die Überprüfung des Eigentums des Vermieters veranlassen? Ich als Mieter weiß nicht wie ein Wartungsintervall einer Heizung gestaltet ist. Muss ich so etwas wissen? In den Betriebskosten zahle ich momentan keinen Beitrag zur Wartung.

    Vielen Dank für eure Rückmeldungen!


  • Im Mietvertrag ist formuliert (leicht abgeändert und gekürzt), dass ich die Etagenheizung eigenverantwortlich auf meine Kosten betreibe und die Kosten der Reinigung und Wartung der Etagenheizung als Betriebskosten zu tragen habe. Zu den Kosten zählen die regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit samt Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Emissionsmessung.

    Muss ich als Mieter die Überprüfung des Eigentums des Vermieters veranlassen? Ich als Mieter weiß nicht wie ein Wartungsintervall einer Heizung gestaltet ist. Muss ich so etwas wissen? In den Betriebskosten zahle ich momentan keinen Beitrag zur Wartung.

    Die Wartungskosten der Heizung können auf den jeweiligen Mieter umgelegt werden. Erst unterschreiben Sie alles und hinterher fragen Sie naiv. Es gibt schon seltsame Menschen.

    BetrKF 4. d)
    der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
    hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

  • Die Wartungskosten der Heizung können auf den jeweiligen Mieter umgelegt werden. Erst unterschreiben Sie alles und hinterher fragen Sie naiv. Es gibt schon seltsame Menschen.

    Es geht mir doch nicht um die Kosten, sondern um die Veranlassung der Wartung...

  • Da dein Vermieter möglicherweise vom Intellekt her nicht in der Lage ist, die jährliche Wartung zu veranlassen, machst du das eben. Wo ist das Problem?

    Ich wusste bis zum heutigen Tag nicht, dass ich die Wartung veranlassen muss.
    Natürlich kann ich es machen, muss ich es denn tun?

  • Im Mietvertrag ist formuliert (leicht abgeändert und gekürzt), dass ich die Etagenheizung eigenverantwortlich auf meine Kosten betreibe und die Kosten der Reinigung und Wartung der Etagenheizung als Betriebskosten zu tragen habe.
    Muss ich als Mieter die Überprüfung des Eigentums des Vermieters veranlassen?


    Ich sehe das so.

  • Ich wusste bis zum heutigen Tag nicht, dass ich die Wartung veranlassen muss.
    Natürlich kann ich es machen, muss ich es denn tun?

    Hallo,

    mußt du es tun? Schwer zu sagen, wie in diesem Fall ein Richter urteilen würde. Bezahlen mußt du es auf jeden Fall, ob du nun den Heizungsmann beauftragt, oder dein Vermieter es tut und rechnet dann über die Betriebskosten ab.

    Dass du es nicht wußtest ist aber nicht die Schuld deines Vermieters. Er hat es schließlich in den Vertrag geschrieben. Letzendlich kann man jetzt lange Rätseln, ob es damit rechtskräftig übertragen wurde, ich würde da jetzt aber keinen Audstand machen.


    Gruss
    H H

  • Diverse Rechtsprecher, u. a. die in Karlsruhe, haben entschieden das dem Mieter die Veranlassung der Wartung nicht aufgebürdet werden darf.

    Dazu folgendes:

    Seinerzeit wurde über eine sog. Vornahmeklausel entschieden, die den Mieter nicht nur zur Tragung der Kosten, sondern auch zur Vornahme der Wartung selbst verpflichtete.

    Durch eine derartige Klausel wird dem Mieter weitaus mehr überbürdet als nur die Wartungskosten Gastherme, nämlich überdies die Auswahl eines Fachunternehmens, dessen Beauftragung und die Risiken im Falle einer Schlechterfüllung oder der Insolvenz des Fachunternehmens. Derartige Klauseln dürften nach wie vor unwirksam sein.

    https://www.schneideranwaelte.de/mietrecht/bgh-…ter-abwaelzbar/

    Das ist das Problem Mainschwimmer.


    Davon abgesehen steht in der Klausel aus Leinads Vertrag lediglich was von Kosten, nichts von veranlassen der Wartung(en).

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (21. August 2015 um 09:19)

  • Davon abgesehen steht in der Klausel aus Leinads Vertrag lediglich was von Kosten, nichts von veranlassen der Wartung(en).

    Da haben wir wohl etwas unterschiedliches gelesen. Im Beitrag den ich gelesen habe steht etwas von einem eigenverantwortlichen Betrieb.

    Aber wie gesagt, es lohnt sich doch nicht hier einen großen Aufstand zu machen.

    Gruss
    H H

  • Zitat

    Da haben wir wohl etwas unterschiedliches gelesen. Im Beitrag den ich gelesen habe steht etwas von einem eigenverantwortlichen Betrieb.

    Auch mit dieser Formulierung kommt man nicht um darum herum, dass die Vornahmeklausel unwirksam wäre, selbst wenn die Beauftragung der Wartung vereinbart wäre.

    Zitat

    Aber wie gesagt, es lohnt sich doch nicht hier einen großen Aufstand zu machen.


    Wenn es dem Fragesteller nicht irgendwie wichtig wäre, hätte er die Frage wohl nicht gestellt.

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