Yaya, Abrechnung ist abba nicht gleich Berechnung...:p
rischtisch![]()
Yaya, Abrechnung ist abba nicht gleich Berechnung...:p
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Somit gibt es doch gar keine BK-Abrechnung bzw. -Nachforderung oder -Erstattung.
Irrtum lieber Berny.
Zitat aus Post #5 Die Anpassung gem. § 560 Abs. 1 wird ausdrücklich vereinbart."
§ 560
Veränderungen von Betriebskosten
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
Sprich eine "Abrechnung" vorgelegt wird aus der die erhöhten Kosten hervorgehen.
Jetzt komm das große ABER
Eine Anpassung wäre ja nur im laufenden Mietverhältnis möglich. Nicht aber eine Nachforderung wenn es beendet ist.
Mein Vermieter hat mir heute (neben einer Betriebskostennachzahlung) folgende Kosten aufgeführt, die er mit der Restkaution verrechnen möchte:
Kosten für die Grundsteuer
Rechtsschutzversicherung
Haftpflichtversicherung
Alle drei aufgeführten Punkte wurden nicht im Mietvertrag vereinbart. Sind diese trotzdem zulässig?
Das ist ja ein ganz "Schlauer".
Die Kostenarten gehören zu den Betriebskosten. Sind sie vertraglich vereinbart gehören sie in die Betriebskostenabrechnung.
Denn umlegen darf der Vermieter nur die BK die vertraglich vereinbart sind. Entweder einzeln aufgelistet oder als Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung.
Die schreibst "Im Bezug auf die Betriebskostenpauschale wird im Mietvertrag ..."
Steht das tatsächlich so im Vertrag?
Nur mtl. 70€ für Betriebskosten...?
Bei 35 m² schon möglich.
Diese Teller wurden mit Wasser gefüllt um die Luft-
feuchtigkeit zu erhöhen.
Ah ja, etwa 300 - 500 ml Wasser verteilt auf 3 flache Teller erhöhen die Luftfeuchtigkeit. Alles klar.
Und was genau ist nun Deine Frage?
In einem Mehrfamilienhaus müssen sich alle Mieter an den Heizkosten beteiligen.
Die einen mehr, die anderen weniger.
Bei Wohngebäuden ab 3 Wohnungen ist die Abrechnung nach Heizkostenverordnung vorgeschrieben.
ZitatDer Vermieter muss aber doch informiert werden, dass neue Untermieter eingezogen sind oder?
Ne. Er muß vorher um Zustimmung zur Untervermietung gebeten werden.
ZitatAlso gilt aber jetzt nicht der Vertrag, den wir nicht unterschrieben haben, sondern ein Standard Mietvertrag?
Es gelten die Bestimmungen des Mietrechts.
Nachzulesen im BGB § 535 - 580
ZitatAlso könnten auch wir, wenn wir nachweisen können, dass er nicht reagiert auf unsere Mitteilungen, die Miete nach bestimmter Zeit kürzen?
Nur wenn die Mängel zur Mietminderung berechtigen. Und auch nur in angemessener Höhe.
Ist der Mietvertrag tatsächlich zu Stande gekommen, wenn nicht beide unterzeichnet haben?
Woher weißt das Du das die Vermieterin ihr Exemplar nicht unterzeichnet hat?
Sie kann durchaus ein wirksames Exemplar in den Händen haben.
Da auch Mietverträge neuerdings den Regelungen des Fernabsatzgeschäftes unterliegen, kann er mit Frist von 14 Tagen zurücktreten.
Sofern der Vermieter nachweislich als Unternehmer gilt.
Was mit Sicherheit auszuschließen ist da von Eigentümerin einer Wohnung die Rede ist.
ZitatUnd vor allem, wie kommen wir zu unserem Mietvertrag?
Ihr habt doch schon einen. Einen mündlichen der genau so wirksam ist wie ein schriftlicher. Es gelten automatisch die Bestimmungen des Mietrechts. Und die sind sowas von mieterfreundlich ....
ZitatDaraufhin wurde er sauer und meinte, dass wir dann nur Besucher sind,
Einschüchterungsversuche, mehr nicht.
Ihr könnt nachweisen das Ihr Miete zahlt, ergo seid Ihr Mieter.
Was verstehst Du unter zu geringer Luftfeuchtigkeit und wie hast Du sie gemessen?
Was der Quatsch mit den Tellern soll erschließt sich mir nicht.
ZitatEr teilte uns mit, dass keine neuen Mietverträge für unsere Wohnung ausgestellt werden,
Ist auch nicht nötig. Er muß die bestehenden fortführen. Kauf bricht nicht Miete, BGB § 566
Ich lese nichts von einer Kündigung.
Aber zur Hauptfrage.
Zitat Mainschwimmer "Die Letzten beißen die Hunde"
Um zu prüfen ob der Vermieter noch Ansprüche hat steht im eine Prüfungsfrist von 3 - 6 Monaten nach Mietende/Wohnungsrückgabe zu. Diese wären erst, bei Mietende 30.6., am 31.12. um.
Länger kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für evtl. Nachzahlungen aus NK-Abrechnungen, bei denen Nachzahlungen zu erwarten sind, einbehalten.
Angemessen wäre ein Betrag in Höhe von etwa 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen.
Bei Mietende 30.6. ist eine Nachzahlung schon möglich, da nur 2 heizfreie Monate dabei waren.
Ihr steht beide im Mietvertrag. Deine Freundin hat ohne Deine Zustimmung (Unterschrift) gekündigt.
Diese Kündigung ist schlicht unwirksam.
Folglich hast Du das Recht weiter in der Wohnung zu wohnen und Deine Freundin weiter die Pflicht, genau wie Du, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Zitat(Was ist wenn meine Freundin gestorben wäre müsste ich dann auch raus?)
Dann hätte der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht.
ZitatMeine Schwester hat ihre Miete immer pünktlich im vollen Umfang bezahlt;
Na dann kann man doch guten Gewissens dem evtl. neuen Vermieter die Kontoauszüge der letzten Monate als Nachweis vorlegen.
Wäre mir als Vermieter sogar lieber als diese Bescheinigung.
Zusätzlich kann man den evtl. neuen Vermieter Name, Anschrift und Tel.-Nummer des aktuellen Vermieters geben. Dann kann er sich persönlich erkundigen.
Von wem der Müll auf dem Boden stammt ist wohl nicht mehr nachweisbar. Darum ist der Vermieter davon ausgegangen das er Euch gehört.
Allerdings hätte er Euch, bevor er jemand damit beauftragt und Euch die Kosten in Rechnung stellt bzw. mit der Kaution verrechnet, auffordern und Gelegenheit geben müssen die selbst zu machen.
Den Zug hat er verpaßt. Folglich eine Verrechnung mit der Kaution unzulässig.
Ich würde die NK-Erhöhung unmittelbar nach Zustellung der Abrechnung dem Mieter mitteilen.
Das wird i. d. R. zusammen mit der Abrechnung gemacht.
Zitat1. Darf der Vermieter in Zukunft die Betriebskosten einfach so um ca 90% monatlich erhöhen?
Nein, lediglich angemessen um 1/12 des Nachzahlungsbetrages. Sie mein Bild 2
Die erhöhten Vorauszahlungen muß der Mieter ab Beginn des 3. Monats der dem Zugang der Abrechnung folgt zahlen.
Beispiel, Abrechnung geht dem Mieter im September zu, dann muß er ab Dezember die erhöhten Vorauszahlungen leisten.
Zitat,das pachtgrundstück wird ja nicht verkauft?
Ah ja. War wirklich etwas mißverständlich formuliert. Da kann ich leider nichts zu sagen. Mein Bauchgefühl sagt der Wohnungsmietvertrag endet ja nicht, wird halt nur mit jemand anderem fortgeführt.
Aber warten wir auf mehr Antworten.
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