Also Folgendes:
Während der Heizperiode, vom 1. Oktober bis 30. April, muss der Vermieter in einer Mietwohnung eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius gewährleisten. Allerdings muss er nicht ganztägig diese Temperaturen einhalten. Nachts, zwischen 23.00 bzw. 24.00 Uhr und 6.00 Uhr, sind 18 Grad Celsius ausreichend.
Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt ein Mangel der Wohnung vor. Der Vermieter ist verpflichtet, einen solchen Mangel zu beseitigen, ansonsten kann der Mieter die Miete mindern.
Wird es in der Mietwohnung nur maximal 18 Grad Celsius warm, kann der Mieter eine Mietminderung von bis zu 20 % durchsetzen. Fällt die Heizung bei Minusgraden im Winter komplett aus ist eine Mietminderung von bis zu 100 % möglich. Dies bezieht sich natürlich jeweils auf die Kaltmiete, Betriebskosten sind hier von der Mietminderung ausgenommen.
Ist die Mietwohnung dauerhaft kalt und drohen dem Mieter Gesundheitsschäden, ist der sogar berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Die fristlose Kündigung gemäß §543 BGB greift auch bei einem Mietvertrag mit Kündigungsausschluss-Klausel.
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,...
Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wäre im oben beschriebenem Fall, bei Raumtemperaturen unter 18 Grad Celsius nicht gewährt.