Abwasserrohr nicht ordentlich verlegt

  • Hallo,

    seit rund 2 Monaten haben wir in der Küche ein neues Abwasserrohr verlegt bekommen, nachdem das Abwasser immer wieder stehen blieb. Nun wollten wir uns eine Spülmaschine anschaffen und haben den Platz unter der Küchenzeile ausgemessen und dabei festgestellt das dort keine Spülmaschine mehr platz hat. Grund dafür ist das dass Abwasserrohr nicht in der Wand sonder einfach nur an die Wand randgeschraubt wurde. Unser Hausverwaltung sagt es wäre alles Fachmännisch korrekt installiert worden und sie werden es so belassen und laut Handwerker wäre es nicht anders möglich gewesen (wohl eher Kostengünstig). Aber ich sehe das anders. Das Rohr ist so nur Provisorisch verlegt worden und erfüllt gerade sein zeck nicht mehr und nicht weniger. Eine Elektriker kann ja schließlich auch nicht einfach seine Kabel an der Decke rumhängen lassen mit der Begründen es Funktioniert ja. Hab ich ein recht darauf das das Abwasserrohr in der Wand verlegt werden muss? Wie soll ich weiter vorgehen?

    Vielen Dank und Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von sasu (16. November 2011 um 16:14)

  • Zitat

    Das Rohr ist so nur Provisorisch verlegt worden und erfüllt gerade sein zeck nicht mehr und nicht weniger.

    Das ist auch der einzige Zweck, den solch ein Teil zu erfüllen hat. Wenn es z.B. noch schön singen sollte, hieß es nicht Abwasserrohr, oder?

    Schon mal drüber nachgedacht, dass es Spüömaschinen gibt, die eine geringere Tiefe beanspruchen?

  • Super Tipp. Wäre nicht das Problem das Spülmaschinen mit geringer Tiefe 1. selten 2. teuer sind. Außerdem sehe ich nicht ein für die "schnell schnell billig billig" methoden der Hausverwaltung deutlich mehr Geld für eine Spülmaschine auszugeben, schließlich bezahle ich auch nicht gerade wenig Miete.

  • Warum hast du denn die Handwerker, den deiner Meinung nach Pfusch, machen lassen?

    Wenn du dich gegenüber deinem Vermieter nicht durchsetzen kannst, bleibt dir der Weg zum Anwalt nicht erspart.

  • Hallo Berny,

    ja die Arbeit habe ich ihm quittiert (als ich gerade vom Einkaufen kam und er gerade schon gehen wollte). Danach schaute ich seine Arbeit an und entdeckte das zwei große Löcher in der Wand nicht wieder verschlossen wurden. Da der Handwerker nicht zu erreichen war schickte mir die Hausverwaltung wenige Tage später eine anderen Handwerker für meine Wände. Dabei ist mir nicht aufgefallen das es überhaupt mal Probleme machen könnte wenn unter der leerstehende Küchenzeile (in welcher schon einmal eine Spülmaschine stand) keine mehr passt.

    Die Hausverwaltung versteift sich auf die Aussage des Handwerkers nach dem ja alles so richtig sei. Und wenn es mich stört könnte ich es ja auch selber machen / lassen. Ich werde einen zweiten Handwerker bitte sich dieses Werk anzuschauen und eine zweite Meinung dazu einholen.

  • Was ist denn mit dem "alten" Abwasserrohr passiert? Wurde dies entfernt, oder wo führt das jetzige "neue" Abwasserrohr hin?

    Waren Sie bei der Ausführung der Arbeiten anwesend?
    _______________________________
    Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Verpflichtung, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Der Vermieter wird in dieser Regelung weiter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

    Bei dem Begriff „in diesem Zustand“ spricht man vom „vertraglichen Zustand“, das ist der Zustand, wie ihn die Räume bei Anmietung hatten - und mindestens dieser Zustand muss erhalten bleiben.

    In Ihrem Fall heißt das, dass Ihr Vermieter das Abwasserrohr so zu reparieren/erneuen/auszutauschen hat, wie es ursprünglich zum Zeitpunkt der Anmietung war. Also in der Wand und nicht nach „osteuropäischer Manier“.

    Setzen Sie Ihrem Vermieter eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels. Sollte diese fruchtlos verstreichen, dann beauftragen Sie selber eine Fachfirma und lassen den Mangel beseitigen. Die Ihnen daraus entstehenden Kosten können Sie gemäß § 536a BGB bei Ihrem Vermieter geltend machen.

    § 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    Einmal editiert, zuletzt von ®ené (17. November 2011 um 13:32)

  • Das alte Abwasserrohr wurde in der Wand belassen. Das neue führt an der Wand entlang zum Fallrohr und verschwindet dort in der Wand. Die gesamten Arbeiten wurde ohne meine Anwesenheit erledigt (außer Haus). Als ich nach Hause kam wartete schon der Handwerker auf mich. Ein Kopie der Quittung habe ich nicht erhalten.

    Das mit dem "vertraglichen Zustand" klingt einleuchtend und mit diesem Argument werde ich nun ein schreiben aufsetzen.

    Vielen danke für eure Hilfe.

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