Beiträge von Vermieter

    Natürlich kann ein Vermieter / Verwalter Mieter anschreiben, warum auch nicht?

    Wenn Sie keine Zeit für einen Termin haben, rufen Sie doch einfach mal an und klären Sie worum es geht und ob eine Präsenz Ihrerseits überhaupt notwendig ist statt zu spekulieren ob die Firma Ihnen Briefe schreiben darf.


    Zitat


    Im Normalfall bin ich es immer gewohnt auch Angaben zu machen bzw. auch Angaben zu bekommen worum es geht.

    Sehe ich genauso.

    Mainschwimmer

    daß macht jetzt aber keinen Sinn, wie soll denn eine neue Betriebskostenart schon im Mietvertrag genannt werden, es geht ja gerade ggf. um z.B. vom Gesetzgeber neu geschaffene Betriebskosten, die nicht vorhersehbar waren bei Abschluß des MV aber unter die in Absatz (1) Definition fallen, zu berücksichtigen.

    Bsp.: Legionellenmessung, Wartung von Rauchmeldern usw...

    Vorverträge sind eigentlich nur bei Gewerbemietverträgen üblich.
    Ich würde mich als Vermieter nicht darauf einlassen. Es ist aber ein ungewöhnliches Vorgehen der Verwaltung. Wenn ich eine Wohnung anbiete dann hat die eine gewisse Ausstattung und einen Mietpreis.
    Notwendige Instandsetzungen vor Mietbeginn auf den Mietpreis aufzuschlagen ist imho unüblich.
    Wenn der Mieter natürlich Sonderwünsche hat, sieht das natürlich anders aus.
    z.B. bietet eine Wohnungsgenossenschaft an eine Badsanierung durchzuführen, was dann auf den Mietpreis aufgeschlagen wird, z.B. 50 Euro mehr, dafür dann ein neues Bad. Keine 50 Euro mehr, das Bad wie es ist. Fußboden ist da preislich aber fast vernachlässigbar.

    Umsonst ist der Tod und der kostet das Leben. Nein Verbraucherschutz hat damit nichts zu tun. Ansonsten gibt es einige Abhandlungen zum Thema Mietminderung im Netz, dann hilft nur Einlesen. Ich hoffe sie haben den Zählerstand am Trockengerät notiert, nicht dass Ihnen noch der Strom in Rechnung gestellt wird.

    Am einfachsten sprechen Sie die Problematik bei Ihrem Vermieter an. Wenn es ein profesioneller bzw. einsichtiger Vermieter / Verwalter ist wird er sich mit Ihnen auf eine angemessene Mietkürzung für die Dauer der Beeinträchtigung einigen. Schriftlich fixieren, damit nachher kein Verdächtnisschwund einsetzt.

    Der andere Weg ist steiniger. Sicher steht Ihnen eine Mietminderung zu. Wie hoch entnehmen Sie entsprechenden Listen im Internet.
    Hier empfehle ich aber den Rat eines Fachanwalts bzw. Mietervereins bzw. sich sehr gut einzulesen, denn da kann man vieles falsch machen, was nachher richtig teuer wird.

    Daher empfehle ich immer den Weg Nr. 1 zu versuchen.

    Geschickt wäre es z.B. erst nach einer Ersatzwohnung für die Zeit der Trocknung / Renovierung zu fragen und wenn der Vermieter keine anbieten kann, kommen Sie auf einen "Ausgleich für die Beeinträchtigungen". Im Prinzip ist das eine Mietminderung, aber klingt netter und wäre das kleinere Übel.

    Ob die Antwort erfreulich ist bezweifele ich fast. :)

    Wenn es so im Mietvertrag steht sollte man sich auch daran halten.
    Zu Klären wäre noch was im MV zum Thema Kleinreparaturen steht.

    Zumindest telefonisch sollte man sich das OK geben lassen bei dringenden Angelegenheiten. Hier gilt, wer die Musik bestellt bezahlt sie auch. Es handelte sich ja nicht um einen Notfall der ausserhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung auftrat.

    Nach meiner unbedeutenden, privaten und nicht rechtsberatenden Meinung und ohne nähere Kenntnis des MV ist die Verwaltung hier im Recht. Nächstes Mal fragen und am besten die Verwaltung den Auftrag erteilen lassen.

    Zitat

    Laut BetrKV - Einzelnorm steht aber in Pos. 17 : sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1-16 nicht erfasst sind.

    Voraussetzung

    Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen

    Also Reparatur zählt nicht dazu, Wartung schon.
    Kanalsanierung fällt also nicht unter laufende Betriebskosten und somit auch nicht unter Pos. 17.

    Reparaturen können grundsätzlich nicht auf Mieter umgelegt werden, sofern diese nicht den Schaden selbst verursacht haben.

    Dass kann Ihnen nur der Vermieter beantworten.
    Nett, freundlich, offen ... das geht meistens am Besten.

    Ich weiss nicht bei allen, aber erstmal versuchen dann weiterschauen.

    Einlagerung der Möbel durch ein Umzugsunternehmen befürchte ich decken Sie nicht mit einer Monatsmiete.
    Bei einer Räumung rechnet der Gerichtsvollzieher für die Einlagerung erstmal 1000 Euro pro Zimmer wenn ich mich recht erinnere.

    Ich bin kein Anwalt, aber imho nicht, da sich ja durch das Mieterhöhungverlangen eine neue Rechtssituation ergeben hat, die Sonderkündigung ist notwendig um das Mieterhöhungsverlangen bis zum Auszug abzuwehren.
    Wenn der Vermieter da bockt oder anderer Meinung ist hilft aber Fachanwalt / Mieterverein. Ist halt eine Abwägung Kosten / Nutzen.

    Der Anwalt den Sie dafür fürstlich entlohnen werden müssen.

    Oder soll ich ihnen schonmal etwas Hoffnung nehmen den großen Reibach zu machen?

    Zitat

    bin neu hier und mir brennt eine Frage unter den Nägeln:

    die Frage lautet wieviel Geld kann ich/mein Sohn da rausschlagen?

    Zitat

    Mein Sohn hat im vergangenen Jahr zum 31.12.2011 eine Kündigung wegen "Eigenbedarf" erhalten.
    Vorausgegangen war ein Verkauf des Hauses, in dem er die Einliegerwohnung bewohnte.


    Kauf bricht Miete nicht. Spielt also nur untergeordnet eine Rolle.

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    Der neue Eigentümer hatte zuvor versichert, dass mein Sohn in der Wohnung bleiben könnte, sie würden nur in die obere Wohnung selbst einziehen.


    Hat er schriftlich einen Kündigungsverzicht erhalten, ggf. beidseitig?

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    Kurz nachdem der neue Eigentümer auch selbst eingezogen war - erhielt mein Sohn die Kündigung wegen "Eigenbedarf" für die Mutter
    des neuen Eigentümers, die "zufällig" auch zum 31.12.2011 eine Kündigung ihrer Wohnung wegen Eigenbedarf erhalten hatte
    ........... so rein zufällig.


    ja Zufälle gibts, das fällt dann dummerweise unter Schicksal aka. Lebensrisiko

    Zitat


    Das kam mir spanisch vor und ich habe nun recherchiert (mein Sohn zog zum 01.01.2012 aus und bewohnt nun seine neue Wohnung).


    Naja eher zum 31.12. denn Verträge werden zum Monatsletzten .. aber egal

    Zitat


    Der neue Eigentümer des Hauses war zum Zeitpunkt der Kündigung (im September 2011) noch gar nicht Eigentümer des Hauses
    (also noch kein Grundbucheintrag - der geschah erst im Dezember 2011!).


    Wayne. Interessiert nicht, solange der alte Vermieter ihm die Rechte z.B. durch Vollmacht überträgt spielt der Eintrag im Grundbuch keine Rolle
    Es dauert immer einige Zeit nachdem das Geld den Eigentümer gewechselt hat bis das Grundbuch aktualisiert wird.

    Zitat


    Des weiteren ist bis heute (die Wohnung liegt unserem Hause schräg gegenüber, deshalb sehe ich täglich was dort läuft) nicht bezogen -
    weder von einer "Mutter" noch von einer anderen Person!


    Skandal.

    Zitat


    Jetzt haben wir März 2012! Also kann es auch mit der Eigenbedarfskündigung der Mutter zum 31.12.2011 nicht weit her gewesen zu sein.

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    Nun meine Frage: Ich habe gelesen, dass in diesem Falle der Vermieter dem ausgezogenen Mieter Schadensersatz zu leisten hat.
    (Maklerkosten, Umzugskosten, evtl. Kosten für erforderliche Einrichtung (Gardinen etc.) in der neuen Wohnung - und: die Differenz der alten zur neuen Miete!)


    Wenn eine fremde Person eingezogen wäre und wenn es sich nicht um Einliegerwohnung handeln würde, dann wäre ggf. bei entsprechendem Nachweis von Mehrkosten ein Schadensersatz vor Gericht einklagbar.
    Wenn, wenn, wenn..

    jetzt kommt aber der Knackpunkt:

    Zweifamilienhaus mit Eigentumswohnung?
    Dann brauch der Vermieter nichtmal einen Grund für eine Kündigung.
    Eigenbedarf oder nicht, eine Kündigung ist auch ohne Eigenbedarf möglich. Es verlängert sich nur die Kündigungsfrist um 3 Monate.

    Einliegerwohnung: Sie brauchen keinen Kündigungsgrund - Mieten & Vermieten

    Zitat


    Wer kann mir dafür entsprechende §§ oder Gerichtsurteile benennen, die wir beim Schreiben an den Vermieter aufführen können und vor allem: für welchen Zeitraum ist die Differenz alte zur neuen Miete zu bezahlen? Ich habe etwas gelesen von 2-4 Jahre? Wie wird das festgelegt?

    Ein Fachanwalt den Sie natürlich bezahlen müssen.

    Nach meiner Meinung werden Sie hier aber keine Chance haben, vorallem wegen des Status der Eigentumswohnung und dass die Wohnung leer steht, begründet keine Vortäuschung eines Eigenbedarfs, der zudem für diese Kündigung als Begründung garnicht notwendig wäre.

    Schlechte Karten.

    Mein Beileid.

    Zitat

    Und mir ist nicht klar, was ich machen muss

    Du solltest einen Tag Urlaub nehmen oder jemanden beauftragen vor Ort zu sein. Eine Person Deines Vertrauens.
    Möbel rücken, umräumen usw. mussst Du garnicht. Ich würde es soweit tun wie es persönliche oder wertvolle Gegenstände betrifft. Aber grundsätzlich ist die ausführende Firma bzw. wenn diese dafür nicht beauftragt ist der Vermieter für das weg- und zurückräumen zuständig, ggf. muss er eine weitere Firma beauftragen diese Arbeiten durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Wohnung muss natürlich auch wieder hergestellt werden. Ansonsten beschränkt sich dein Gezwungensein und die Zumutung aufs Zuschauen.
    Du wirst nicht glauben wieviel man an einem Tag schaffen kann wenn man genug Leute vom Fach zur Verfügung hat.

    Ahso und noch zum Thema Baufirma, frag doch einfach mal dort nach, dann hast Du es aus erster Hand und nicht noch über stille Post über den Vermieter, der die Hälfte vergisst und sich auch nicht unbedingt damit auskennt. Wenn Dir dort dann gesagt wird wir kümmern uns um alles, dann ist erstmal alles grün. Ist dem nicht so können wir das weitere Vorgehen dann konkret besprechen.

    Meine bescheidene persönliche Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Gewähr.

    Zitat

    Darf der Vermieter die ganze Wohnung neu mit Laminat versehen lassen, da z.B. das Schlafzimmer nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde, da die Katzen da nicht hin durften?

    dies ist schwer nachzuweisen von Deiner Seite, daher imho ja.

    Ich würde das Risiko nicht eingehen dass der nächste Mieter wieder auszieht weil halt doch im Schlafzimmer mal was unters Laminat gelaufen ist. Gerade dort ist so eine Geruchsbelästigung mit Sicherheit besonderst störend, auch wenn ich Dir glaube dass die Katzen da eigentlich nichts verloren hatten.

    Dies ist aber nur meine unbedeutende persönliche Meinung, um ganz sicher zu gehen, bzw. sowas durchzuboxen empfehle ich den Weg zum Fachanwalt bzw. Mieterverein. Frage ist nur was im Endeffekt monetär billiger ist.

    Hier würde ich proaktiv auf den Vermieter zugehen und versuchen eine gütliche Einigung zu erzielen. Es gibt ein älteres Urteil welches auch den Doppelten Umzug als Härtefall anerkennt, dies ist aber tatsächlich abhängig vom Urteil des Gerichts, denn unter Umständen ist es schwer nachzuweisen, daß Sie keine andere Wohnung zu früherem Zeitpunkt hätten mieten können.
    Läßt sich mit dem Vermieter keine Einigung erzielen, empfehle ich auf jeden Fall eine Beratung beim Fachanwalt

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/haertefaelle.htm

    Bokiwiki war schneller

    sehe ich genauso, per Sonderkündigung nach § 561 BGB zum 31.7. kündigen. Die Mieterhöhung tritt nicht in Kraft. Aber Vorsicht mit dem Untermieter. Steht der alte noch im Mietvertrag und ihr habt nichts schriftliches über den Wechsel sollte auch er die Kündigung aussprechen, nicht dass die Kündigung nachher nicht wirksam bzw. fristgerecht mit Unterschrift aller Mieter vorliegt.

    Beispiel zu § 561 BGB

    http://www.immothek24.de/index1106.html…l/sonder-1.html

    nur meine persönliche Meinung und ohne Gewähr

    Zitat

    Auf die Frage, ob ich mit der Teilzahlung eines KVA nicht renovieren muss ist z.B. auch keiner eingegangen.

    Nein. Da es sich hier nicht um Schönheitsreparaturen sondern die Wiederherstellung eines durch Euch geänderten Zustandes handelt.

    Bsp.: Ihr zieht eine Trennwand ein, dann muss diese beim Auszug auch wieder entfernt werden.
    Ihr hängt alle Türen aus und stellt die in den Keller. Dann müssen die auch wieder eingehängt werden.

    Schönheitsreparaturen sind was anderes.
    z.B. Die Wände werden neu tapeziert/gestrichen, weil nach einigen Jahren die Farbe abblättert.

    Ist der Unterschied klar?

    Wenn diese Arbeiten von Euch nicht durchgeführt wurden, kann der Vermieter entsprechend Eurer Wohndauer die Kosten anteilig oder ganz von Euch verlangen.

    Bei ausgefallener Farbwahl, bleiben die Kosten aber an Euch komplett hängen oder man machts selber.

    Zum Thema aus der Verantwortung stehlen wollen äußere ich mich hier nicht weiter.

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