Kanalsanierung / anteilige Kostenübernahme

  • Hallo, ich habe mal eine Frage die mir große Sorgen macht, Ich hoffe ihr könnt mir helfen! :(

    Wir haben zum Ende April unsere 60qm Einliegerwohnung gekündigt. Der Vermieter und seine Frau wohnen über uns. Seit heute wird direkt vor unserer Haustür (hinterm Haus) die Terasse aufgerissen und der Kanal saniert. Wir wurden nicht über den Start der Baumaßnahmen informiert, weder mündlich noch schriftlich. Es wurde lediglich mal gesagt, dass das irgendwann gemacht würde. Außer die Rohre, die draußen lagen, deutete nichts auf einen Baubeginn hin.

    In unserem Vertrag steht:
    Umlageschlüssel:
    Die Verteilung der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt mit Ausnahme der Heizkosten nach dem Anteil der Wohnfläche. Abweichend hiervon gelten folgende Umlageschlüssel:
    a) Folgende Betriebskostenpositionen werden nach Kopfzahl verteilt: Müllabfuhr, Winterdienst, Straßenreinigung, Haftpflichtversicherung, Satantenne, Wasseruhr, Durchlauferhitzer, Streuzalzanteil, Außenbeleuchtung, Kanalsanierung

    Heißt das jetzt, dass in den 159 EUR Nebenkosten die wir monatlich zahlen (mit 2 Personen (warmwasser läuft über Strom))die Sanierung schon anteilig mitbezahlt haben oder noch müssen? Wir wohnen seit August letzten Jahres hier.

    Da wir aber ja nur noch 1,5 Monate hier wohnen kann es ja nicht angehen, dass wir für einen Kanal zahlen, den wir nicht mehr nutzen. NOCH hat unsere Vermieter noch nichts gesagt. Sollte er das aber tun, möchte ich informiert sein um ihm das nötige entgegnen zu können.

    Wir haben jetzt dir Sorge, dass unser Vermieter uns jetzt noch Kosten aufdrücken will, bevor wir ausziehen.

    BITTE BITTE, helft uns :(

    LG Carina

  • a) Folgende Betriebskostenpositionen werden nach Kopfzahl verteilt: ..., Kanalsanierung


    Sowas können m.E. keine Betriebskosten sein.
    Wann wurde der MV geschlossen?
    Fiel Euch dabei nichts auf?

  • Der Mietvertrag wurde im Juli 2011 geschlossen, im August sind wir eingezogen. Die Angaben unter a) wurden mit der Schreibmaschine ausgefüllt.


    Also in einem Rutsch? Das klingt günstig für Euch, da es sich demnach nicht um eine rechtssicherere Individualvereinbarung handelt.
    Ich hoffe, morgen im Vermieterforum Antworten zu bekommen. Melde mich jedenfalls wieder.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (14. März 2012 um 23:43)


  • Umlageschlüssel:
    Die Verteilung der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt mit Ausnahme der Heizkosten nach dem Anteil der Wohnfläche. Abweichend hiervon gelten folgende Umlageschlüssel:
    a) Folgende Betriebskostenpositionen werden nach Kopfzahl verteilt: Müllabfuhr, Winterdienst, Straßenreinigung, Haftpflichtversicherung, Satantenne, Wasseruhr, Durchlauferhitzer, Streuzalzanteil, Außenbeleuchtung, Kanalsanierung

    Das fett-gedruckte wurde mit der Schreibmaschine ausgefüllt

    Dankeschön Berny, das ist wirklich sehr nett! Vielen lieben dank!!! :)

  • Das würde mir auch sehr komisch vorkommen, wenn die Kanalsanierung 800,- kostet und wir davon 400,- bezahlen müssten (obwohl wir nur noch 1,5 Monate dort wohnen)

    Laut BetrKV - Einzelnorm steht aber in Pos. 17 : sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1-16 nicht erfasst sind.

    Könnte das also doch sein?

    Ich ärger mich so :( Das kommt mir vor als würden die das schnell noch machen bevor wir ausziehen, damit die nur die Hälfte bezahlen müssen und uns den Rest auf's Auge drücken. Ich will ihn aber auch nicht darauf ansprechen und ggf. noch schlafende Hunde wecken. Ich wollte eigentlich im guten auseinander gehen, aber verarschen lasse ich mich nicht! Ich kann mir einfach nicht vorstellen das sowas geht!

  • Zitat

    Laut BetrKV - Einzelnorm steht aber in Pos. 17 : sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1-16 nicht erfasst sind.

    Voraussetzung

    Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen

    Also Reparatur zählt nicht dazu, Wartung schon.
    Kanalsanierung fällt also nicht unter laufende Betriebskosten und somit auch nicht unter Pos. 17.

    Reparaturen können grundsätzlich nicht auf Mieter umgelegt werden, sofern diese nicht den Schaden selbst verursacht haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (15. März 2012 um 11:10)

  • Zitat

    Könnte das also doch sein?

    Nein, das kann nicht sein. Diese Position ist dafür gedacht, dass es eine neue Betriebskostenart gäbe, die dann aber im Mietvertrag namentlich genannt und vereinbart sein müsste.

  • Mainschwimmer

    daß macht jetzt aber keinen Sinn, wie soll denn eine neue Betriebskostenart schon im Mietvertrag genannt werden, es geht ja gerade ggf. um z.B. vom Gesetzgeber neu geschaffene Betriebskosten, die nicht vorhersehbar waren bei Abschluß des MV aber unter die in Absatz (1) Definition fallen, zu berücksichtigen.

    Bsp.: Legionellenmessung, Wartung von Rauchmeldern usw...

  • Sieht aber nur auf den ersten Blick widersprüchlich aus. Denn:

    Neue Kostenarten, die per Gesetz oder Verordnung entstehen, sind nicht gemeint, die sind umlegbar.

    17.
    sonstige Betriebskosten,
    hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

    Der ganze Text hier:BetrKV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    Das dürften sicherlich nicht viele sein, mir fällt dazu die Deichabgabe ein.

  • ok, ich denke ich weiß was Du meinst.
    Dann habe ich daß wohl falsch interpretiert.


    Naja, und über die Abwasserkanalüberprüfung sprechen wir dann später...
    Und unsere Fragestellerin wird später noch von mir lesen.

  • Hallo Carina,
    meine Recherchen im Vermieterforum ergaben auch, dass die das Grundstück bzw. das Haus betreffenden Kanalsanierungskosten nicht auf Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen abgewälzt werden können.
    Sanierungsarbeiten bzw. -kosten können keine BK sein.

  • zum Thema 'sonstige Betriebskosten' - z.B. Dachrinnenreinigung.

    Und: Eine Kanalsanierung hat mit Betriebskosten nichts zu tun sondern ist als Reparatur zu werten. Und Reparaturkosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig

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