dass Abnutzungserscheinungen durch regulären Gebrauch der Wohnung
Bei den Schönheitsreparaturen geht es ja gerade um die Beseitigung von Spuren durch regulären Gebrauch und nur darum. Motivtapeten oder farbige Wände wären wieder ein anderes Thema, da dies wie eine Beschädigung gilt.
Dübellöcher (zugespachtelt, überstrichen, aber die sieht man ja trotzdem meistens)
Dübellöcher in normalem angemesenen Umfang sind vom Vermieter hinzunehmen, stimmt. Das bedeutet, wenn man nicht die Pflicht zur Renovierung hat, dann muss man auch keine Dübellöcher verschließen. Wenn man aber Streichen muss, dann gehört das Verschließen der Dübellöcher zu den vorbereitenden Arbeiten, da andernfalls die Durchführung nicht fachgerecht wäre.
für einzelne Räume Renovierungsfristen zu setzen seien
Diese Fristen müssten eh aufgeweicht sein, also vom Zustand abhängig gemacht werden. Wenn beispielsweise 5 Jahre angegeben sind, kann es passieren, dass bei manchen Mietern die Wände schon nach 2 Jahren renovierungsbedürftig sind vom Zustand her, oder umgekehrt.
nicht mit der Lupe gesucht wird
Das darf man eh nicht. Nach Definition der Gerichte sind Wände nicht renovierungsbedürftig, solange sie bei lebensnaher Betrachtung einen insgesamt ordentlichen Eindruck machen.