Beiträge von Aiva

    Hallo,

    habe ich mir die Frage gestellt, ob es überhaupt rechtens ist, die Kaution bis dahin einzubehalten?

    Nein, das ist nicht rechtens. Die Kaution ist im Sinne des §551 BGB eine Absicherung des Vermieters für finanzielle Forderungen. Dieses Sicherungsbedürfnis ist erloschen, sobald es keine Geldforderungen mehr geben kann. Die Kaution als Druckmittel für andere Dinge wie die Ummeldung zu nutzen ist nicht möglich.

    Hallo,

    ziemlich wahrscheinlich ja. Denn ein Sichtschutzzaun dürfte eine wichtige Eigenschaft des Grundstücks sein, die beim Einzug gegeben war und wegen der die Wahl auf das Haus auch mit fiel. Deshalb hat man dann durchaus einen Anspruch, dass dies wieder hergestellt wird oder es der Vermieter erlaubt, dass Sie sich selbst darum kümmern.

    Hallo,

    Deshalb wollte ich hier gerne einmal nachfragen, was man gegen diesen starken Anstieg eventuell tuen kann.

    Das kann man so allgemein nicht sagen, da es auf die Vereinbarung im Vertrag dazu ankommt.

    Die entstandenen Kosten werden also in der Betriebskostenabrechnung anteilmäßig verrechnet.

    Somit kassiert der Vermieter doppelt. Einmal über die Waschmarken, und einmal über die Betriebskostenabrechnung. Das geht nicht. Der Preis für die Waschmarken ist ja gerade dazu gedacht, die Kosten für Strom und Wasser zu decken.

    Diese sind doch aber gar nicht auf den Mieter umlegbar

    Wartungskosten für Aufzug und Heizung wären umlagefähig, da dies in den Gesetzen aufgeführt ist. Bei anderen Dingen wie die Waschmaschinen kommt es darauf an, ob es im Vertrag vereinbart ist. Allerdings stellt sich die Frage, was es an einer Waschmachine zu warten gibt, das ist nicht üblich. Vielleicht wurde eine Reparatur umgelegt, was nicht möglich ist.

    Hallo,

    In meinem Mietvertrag steht ausdrücklich, dass die Indexmiete nach § 559 b BGB alle zwei Jahre erhöht werden darf.

    Das lässt sich so gar nicht sagen, weil es in §559b nicht um die Indexmiete geht. Sollte der §557b BGB gemeint sein, so spricht nichts dagegen, das so zu vereinbaren, denn nach dem Gesetz sind nur solche Vereinbarungen unwirksam, die eine Benachteiligung für den Mieter sind. Und das wäre ja eine Vereinbarung zum Vorteil.

    Nein, widersprechen muss man dabei nicht, denn man schuldet die neue Miete einfach erst zu dem Zeitpunkt, wie es im Gesetz vorgesehen ist (sofern die Berechnung der Höhe korrekt ist). Aber da man annehmen kann, dass die Vermieterin nachfragen wird, kann man sich überlegen, dem vorzugreifen und selbst eine kurze Info an die Vermieterin zu senden.

    Hallo,

    man darf. Aber man sollte sich überlegen, ob man das tatsächlich tut, denn es kann Probleme geben, das Geld wieder zu bekommen. Man müsste im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 536a BGBvorgehen.

    und der neue Eigentümer nicht im Grundbuch steht?

    Meistens wird ein Zeitpunkt des Lasten-Nutzen Übergangs im notariellen Vertrag definiert, üblicherweise mit der Zahlung des Kaufpreises. Ab diesem Zeitpunkt würden die Mieten an den neuen Eigentümer gezahlt werden müssen, und dieser muss auch gleichzeitig für alle Kosten aufkommen.

    dass Abnutzungserscheinungen durch regulären Gebrauch der Wohnung

    Bei den Schönheitsreparaturen geht es ja gerade um die Beseitigung von Spuren durch regulären Gebrauch und nur darum. Motivtapeten oder farbige Wände wären wieder ein anderes Thema, da dies wie eine Beschädigung gilt.

    Dübellöcher (zugespachtelt, überstrichen, aber die sieht man ja trotzdem meistens)

    Dübellöcher in normalem angemesenen Umfang sind vom Vermieter hinzunehmen, stimmt. Das bedeutet, wenn man nicht die Pflicht zur Renovierung hat, dann muss man auch keine Dübellöcher verschließen. Wenn man aber Streichen muss, dann gehört das Verschließen der Dübellöcher zu den vorbereitenden Arbeiten, da andernfalls die Durchführung nicht fachgerecht wäre.

    für einzelne Räume Renovierungsfristen zu setzen seien

    Diese Fristen müssten eh aufgeweicht sein, also vom Zustand abhängig gemacht werden. Wenn beispielsweise 5 Jahre angegeben sind, kann es passieren, dass bei manchen Mietern die Wände schon nach 2 Jahren renovierungsbedürftig sind vom Zustand her, oder umgekehrt.

    nicht mit der Lupe gesucht wird

    Das darf man eh nicht. Nach Definition der Gerichte sind Wände nicht renovierungsbedürftig, solange sie bei lebensnaher Betrachtung einen insgesamt ordentlichen Eindruck machen.

    Hallo Dominic,

    der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die Durchführung der Renovierung vom tatsächlichen Zustand abhängen muss. Dies ist in dem Vertrag auch zu lesen. Von daher ist die Vereinbarung in Ordnung. Fristen müssen nicht zwingend angegeben sein. Ihr solltet euch also die Wände anschauen, ob sie einen abgewohnten Eindruck machen mit entsprechenden Spuren.

    Möglicherweise kann man es als versteckten Mangel ansehen. Das müssen Sie selbst entscheiden, wie Sie es sehen. Es kommt auch darauf an, was genau mit der Hausverwaltung besprochen wurde. Aber vielleicht bietet der Vermieter eine Lösung an, erst mal fragen.

    Die Handhabung mit der Kücke ist allerdings ohnehin etwas untypisch. Nur weil die Küche voll abgeschrieben ist, muss man sie nicht unbedingt verschenken, man kann sie dennoch weiter verkaufen. Und wenn nicht eindeutig nachweisbar ist, dass es eine Schenkung ist, könnte man auch annehmen, dass sie vermietet ist. Aber das betrifft jetzt den Nachbarn, der sie bekommen hat.

    Hallo,

    das ist eine etwas problematischere Sache als es scheint. Denn die Vermietung könnte einwenden, dass der Boden mit dem Zustand eben vertragsgemäß ist und Sie es sich spätestens zur Übergabe genauer hätten anschauen müssen. Es ist kein Mangel in dem Sinn, dass der Raum nur eingeschränkt nutzbar wäre. Ob ein Anspruch auf Austausch des Bodens durch die Vermietung besteht ist deshalb fraglich. Ich würde daher empfehlen, dass Sie auf die freundliche Art eine Unterstützung von der Hausverwaltung erbitten, also anfragen, ob man irgend eine Lösung anbieten könnte.

    Hallo,

    die Pflicht zur Anmeldung im Einwohnermeldeamt hängt nicht von einem Vertragsverhältnis oder einer Kündigungsfrist ab. Gemäß Bundesmeldegesetz muss man sich anmelden, sobald man ein eine Wohnung eingezogen ist, und das innerhalb von 14 Tagen.

    Ich gehe mal davon aus, dass der der Nachmieter bereits einen Vertrag mit dem Vermieter gemacht hat. Ansonsten hätte er ja keine Berechtigung für das WG Zimmer.

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