Beiträge von beppi

    Grundsätzlich gilt:

    1. Strom (außer Allgemeinstrom) hat auf der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen, da es keine mietrechtlich erlaubten Betriebkosten sind.

    2. Stromversorgung benötigt IMMER einen schriftlichen Vertrag mit dem Stromversorger (außer beim örtlichen Grundbversorger, da kommt der Vertrag konkludent durch Benutzung des Stroms zustande). Es muss dann auch eine separate Stromrechnung geben, die einige Voraussetzungen erfüllen muss und es muss nach geeichten Zählern abgerechnet werden.

    3. In fast allen Fällen hat der Mieter die freie Versorgerwahl - der Vermieter muss das technisch ermöglichen.

    4. Die Begrenzung auf 90% des Grundversorgertarifs gilt nur bei manchen PV-Anlagen, bei BHKW gar nicht.

    Nun dazu, was Du tun kannst:

    - Wenn der Vermieter noch Geld von Dir fordert, dann teile ihm obiges mit und warte ob er klagt (wahrscheinlich nicht).

    - Wenn Du Geld vom Vermieter möchtest (z.B. die gesamten Vorauszahlungen für Strom), dann fordere das schriftlich und wenn er nicht zahlt, klage.

    - Oder rede mit dem Vermieter und einige Dich auf etwas, was für beide o.k. ist - das ist in den allermeisten Fällen das Beste!

    Den Zustand bei Einzug solltest Du so gut wie möglich dokumentieren. Der Vermieter muss das nicht unterschreiben, aber wenn er es tut ist gut.

    Die Mängel solltest Du ihm schriftlich mitteilen, rechtlich gesehen am besten mit (angemessener) Frist zur Behebung (danach kannst Du entweder selbst einen Handwerker beauftragen, oder den Vermieter auf Reparatur verklagen, was er nicht positiv aufnehmen wird). Alternativ, oder auch zusätzlich, kannst Du die Miete mindern (aber unbedingt vorher mit Anwalt absprechen, welche Minderung hier angemessen ist!).

    Aber einiges, was Du beschreibst, sind womöglich keine Mängel (z.B. die Telekom-Geschichte - wer einen Anschluss in der Wohnung möchte, muss das natürlich selbst bezahlen!) bzw. zählt als "gemietet wie gesehen" (anderweitige Vereinbarungen müsstest Du beweisen, was bei mündlichen ohne Zeugen schwer fällt).

    Insgesamt musst Du Dir überlegen, wie sehr Du das Verhältnis zum Vermieter (der vermutlich mit diesen Themen überfordert ist) belasten willst. Denn Du wirst seinen guten Willen bestimmt noch mal brauchen!

    Die Aufgabe eines Maklers ist NICHT rechtliche Beratung von potentiellen Käufern - die sind für das Verständnis der juristischen Konsequenzen ihres Tuns voll und ganz selbst verantwortlich!

    Auch Verantwortung für die korrekte Beschreibung der zu verkaufenden Immobilie, was nach nornalem Emfinden Aufgabe eines Maklers sein sollte, schließen die meisten im Kleingedruckten aus - dafür ist der Verkäufer zuständig und der Makler gibt nur dessen Informationen weiter.

    Ein Makler bringt lediglich Verkäufer und potentielle Käufer zusammen (und verdient sehr gut daran) - dafür ist den meisten jedes Mittel Recht. Ich glaube Maklern daher kein Wort und prüfe alles nach!

    (Und: Der Makler wäre dumm, wenn er auf das Email Deiner Freundin überhaupt antworten würde. Verpflichtet dazu ist er jedenfalls nicht. Ihr Ansprechpartner ist nur der Vermieter.)

    Der Ölverbrauch 2025 ist tatsächlich implausibel hoch - und der von 2024 zu niedrig:
    Wenn man bedenkt, dass ein Liter Heizöl einen Brennwert von 9,8 kWh hat und die "Einheiten" wahrscheinlich kWh-Angaben von Wärmemengenzählern sind, dann reicht die Öl-Menge 2024 (entspricht 12,2 MWh) gar nicht aus, um die verbrauchten 18,5 MWh zu erzeugen, und die Öl-Menge 2025 (entspricht 31,3 MWh) reicht für fast das Doppelte der verbrauchten 18,9 MWh.
    Selbst wenn es tatsächlich nur willkührliche "Einheiten" sind, sind solche Unterschiede nur möglich wenn zwischen den Jahren die Messgeräte getauscht wurden (also andere "Einheiten" gemessen wurden).

    Es fällt außerdem auf, dass die Bestände (und Lieferungen) immer genaue 100l-Stufen sind. Das ist nicht realistisch!

    Ich würde hier die Belege (Rechnungen der Öl-Lieferanten) einsehen, prüfen ob der Vermieter vielleicht nicht die im Jahr verbrauchte, sondern die gelieferte Öl-Menge abgerechnet hat (was nichtb zulässig wäre) und ihn bitten, die womöglich defekte Heizanlage kontrollieren zu lassen.

    Bei unrenovierter Übernahme der Wohnung beim Einzug (Könnt Ihr das nachweisen?) sind etwaige Renovierungsklauseln im Mietvertrag nichtig und es sind keine Schönheitsreparaturen bei Auszug geschuldet. Ihr müsst dann nur Beschädigungen, die von Euch kommen, reparieren.
    Ob das von Dir beschriebene eine Beschädigung oder nur Verschleiß durch normalen Gebrauch ist, kann man natürlich aus der Ferne nicht beurteilen.

    Du hadst uns nach einer Einschätzung gefragt, widerlegst dann aber jede unserer Einschätzungen durch angebliche "Argumente" (die wir nicht teilen). Warum fragst Du dann, wenn Du schon alles besser weißt?

    Meine Meinung ist nach der ganzen Diskussion immer noch die gleiche:

    - Der Vermieter muss nachvollziehbar (und auf Fakten basiert) begründen, wie er die Wohnung im Mietspiegel UND innerhalb der Spanne des Mietspiegels einordnet (auf letzteres kann man verszichten, wenn man im unteren Segment der Spanne liegt).

    - Ein falscher Termin wird ersetzt durch den frühesten rechtlich möglichen Termin.

    Im Mietspiegel meiner Stadt ist definiert, was eine "neubaugleiche" Renovierung ist, nach der man das "Baujahr" auf das der Renovierung setzen darf. Das geht, bei uns, erst ab sehr hohen Renovierungskosten (pro qm), die schon fast bei einem (billigen) Neubau sind.

    Uns die Spanne gibt es, weil der Mietspiegel natürlich nicht alle mietsteigernden und -mindernden Merkmale berücksichtigen kann - diese bestzimmen dann, wo innerhalb der Spanne die Miete zu liegen hat (und auch dass sollte der Vermieter begründen, vor allem wenn er oberhalb der Spannenmitte liegen möchte).

    Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur verlangen, wenn der Zustand der Wohnung es erfordert. Feste Fristenregelungen sind daher ungültig. Bei Dir steht aber "im allgemeinen" davor. Ob das die Fristen so weit aufweicht (d.h. nur eine unverbindliche Empfehlung), dass sie wieder gilt, kann vermutlich nur ein Richter entscheiden.

    Ich würde einfach die eigenen Gebrauchsspuren durch weiß anstreichen überdecken und dann die Wohnung besenmrein übergeben.

    Ist die (Mit-)Benutzung des Hofs/Gartens im Mietvertrag vereinbart - oder gibt es andere zwingende Gründe für dessen Benutzung (z.B. als einziger Weg in die eigene Wohnung - analog zum Treppenhaus, das auch nicht im Mietvertrag erwähnt wird)?
    Wenn nicht, dann kann die Vermieterin eine solche Nutzung dulden - muss es aber nicht. Eine Duldung kann jederzeit widerrufen oder auch an Bedingungen geknüpft werden.

    Rechtlich gesehen hast Du vermutlich wenig Chancen, auch wenn ihre Bedingungen aus menschlicher Sicht zweifelhaft sind.

    Wenn sie schon entschieden hat, dass sie dort nicht einziehen wird, dann soll sie sich auf die Suche nach einer anderen Wohnung konzentzrieren und nicht mehr mit der Misere und den gemachten Fehlern beschäftigen.

    Wenn sie möchte (und die Beweislage das hergibt - das kann die Anwältin am besten beurteilen) dann kann sie die gekauften Materialien oder stattdessen einen finanziellen Ausgleich vom Vermieter fordern (eine Aufrechnung mit zukünftigen Mieten fällt ja jetzt weg). Möglicherweise wird aber ein Teil davon verloren sein, was sie als Lehrgeld verbuchen solle.

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