Beiträge von Kolinum

    Aus "Mietrechtslexikon"
    Nur wenn es im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, darf der Vermieter zur Durchführung der Reinigung einen Fachbetrieb beauftragen. Sofern der Mietvertrag keine Regelung enthält, darf der Vermieter keine Reinigungunternehmen beauftragen und damit den Mietern das Recht zur (kostengünstigen) Treppenhausreinigung entziehen. Es muss das Einverständniss sämtlicher Mieter vorliegen. Eine Art "Mehrheitsbeschluß" gibt es hier nicht (AG Frankfurt/Oder WM 97, 432).

    Alles klar ??

    Zitat


    2) Die Heizkosten: Wir sollen 155,50 nachzahlen, wovon 17,40 € der "Mieterwechsel" ist.

    Die Nutzerwechselgebühr ist eine Verwaltungsgebühr und ist vom Vermieter zu zahlen.

    Zitat

    Laut Mietvertrag ist eine Heizkostenabrechnung nach Gradttagtabelle erlaubt


    Richtig!

    Zitat

    Den "Mieterwechsel" hat der ausziehende zu zahlen, in diesem Fall also der verstorbene Herr.


    Falsch, siehe oben.

    Zitat

    zu 1: Ich wundere mich, dass ich alleine für 3 Monate 32 € nachzahlen soll. Das wären aufs Jahr gerechnet ja 120 €! Da sind doch die Mietnebenkosten schon mal total aus dem Ruder gelaufen.


    Kein Wunder! Wenn Sie die Gradtagszahlentabelle betrachten werden Sie feststellen, das die Wintermonate eine höhere Gradtagszahl in Anwendung gebracht wird.

    Zitat

    zu 2: Wir heizen wirklich sehr wenig. Ankleidezimmre & Arbeitszimmer fast gar nicht, Wohnzimmer & Bad maximal auf 2,5 und Bad & Küche gar nicht.
    Es hat auch eine Zwischenablesung, allerdings nicht von dem Unternehmen, das das beim ersten mal gemacht hat, stattgefunden (war eine Frau von der Verwaltung, die Messgeräte an der Heizung sind elektronisch).


    Diese beginnen womöglich erst ab 1.1. 2011 00:00 zu zählen.

    Zitat

    a) Darf unser Vermieter jetzt JEDES Jahr diese Umlage nach Gradtagen durchführen?


    Nein, da jetzt Zähler angebracht sind muß nach diesen abgerechnet werden.

    Zitat

    b) Muss ich tatsächlich für den heftigen Mehrverbauch meines Vormieter gerade stehen?


    Nein! Wenn Ihnen der Verbrauch per Gradtagszahlen berechnet wurde, kämen für Sie nur die Monate Oktober bis Dezember in Frage.

    Ich glaube sagen zu können, das man für das gemietete Objekt, was Pflege und Ordnung anbetrifft, dann dafür auch verantwortlichist.
    In diesem Fall gehören die Fische dazu. Auch diese gehören gepflegt(haben Sie auch gemacht). Unvorhergesehene Schwierigkeiten kann man nun einfach nicht auf den Vermieter abschieben. Da müssen Sie zum A auch B sagen.

    Hallo 2meeris,
    sind denn bei den nicht funktionierenden Heizkörpern mal die Thermostatköpfe bei den Überwurfmuttern abgeschraubt worden und die darunter liegenden Ventilstifte auf Leichtgängigkeit überprüft worden? - Dauert pro HK ca. 2 Minuten.

    Das diese Stifte manchmal klemmen ist schon richtig,aber eine Fachfirma müsste doch diese Ursache finden.

    ok vielen Dank, Leute
    kann mir denn einer sagen wo ich eine Anwort bekommen könnte?

    Hier ist man schon allerhand gewohnt.
    Nochmals! Die Garagen anderer Leute gehen Ihnen garnichts an. Wenn Sie auf Nachbarschaftskrieg aus sind werden Sie hier keine Hilfe erhalten!

    Aus "Mietrechtslexikon"
    Generell kann deshalb davorn ausgegangen werden, das jede Vertragsklausel, die sich auf die Betriebskosten bezieht und dabei von der gesetzlichen Regelung oder den Vorschriften der BerechnungsVO 2004 abweicht, unwirksam ist. Die Rechtsprechung des BGH ist für die Instanzgerichte bindend. Dennoch ist immer wieder festzustellen, dass Vermieter alte oder schlecht gemachte Vertragsfomulare verwenden, in noch die als unwirksam vom BGH erkannten Klauseln enthalten.

    Nebenkosten als Pauschalkosten in Mietverträgen sind nicht mehr erlaubt.
    Es müßte der Mietvertrag den Vorschriften angepasst werden.

    Ihr Zitat: Das verstehe ich nicht, bei einer Betriebskostenpauschale ist nach meinem bisherigen Wissen seitens des Vermieters keine Abrechnung zu erstellen.

    Entschuldigung: Klar, über eine Pauschalsumme muß keine Abrechnung erfolgen.

    Weiter: Wohl aber eine ordentliche Abrechnung der Heizkosten.

    Aber woraus schließen Sie das; die Heizlosten wurden doch davon ausgenommen.

    Im Mietvertrag wurde eine Pauschalsumme der Betriebskosten von 125 € pro Monat vereinbart.
    Heiz- und Warmwasserkosten wurden davon ausdrücklich ausgenommen.
    Eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskostenpauschale wurde ebenfalls nicht vereinbart. Es würde also genügen diese als Einmalzahlung bei der Betriebskostenabrechnung zu begleichen.

    Da Betriebskosten vereinbart sind, ist auch zwingend vorgeschrieben, darüber eine verständliche Abrechnung zu erstellen. Diese Kosten stellen nicht einfach ein Zubrot für den Vermieter dar, wie viele meinen, sondern es ist Geld was durch den Vermieter im Laufe des Jahres für die anfallenden Kosten verwendet wird oder verwaltet wird.

    BGB § 580a - Kündigungsfristen

    (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
    3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

    (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

    (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.

    (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

    Was pochen Sie denn hier weiter auf einer "Karenzzeit" rum.

    Nun nehmen Sie den Gesetzestext nun mal zur Kenntnis!

    Zitat


    ich bin vor 6 Monaten in eine mietwohnung gezogen und musste die ganze Wohnung renovieren.


    Das wage ich, ohne die Wohnung gesehen zu haben, zu bezweifeln.

    Zitat


    Gibt es die Möglichkeit das der Vermieter(Wohnungsgesellschaft) mir einen Abstand bezahlt oder das ich von einem nachmieter etwas bekomme.

    Das geht nur auf den Verhandlungswege beim Vermieter oder dem Nachmieter.
    Glücklich dürfen Sie sich dann schon schätzen, wenn Ihnen der Vermieter keine Forderung auf Rückbau stellt.
    Sie haben sich eigenmächtig am fremden Eigentum vergriffen und müssen für diese Naivität nun möglichweise auch die Konsequenzen tragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!