Beiträge von Kolinum

    Aus "Mietrechtslexikon"

    Andere Personen als der Vermieter selbst haben nur Zutritt zur Wohnung entweder in Begleitung des Vermieters oder nach vorheriger Benachrichtigung durch den Vermieter unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer Legitimation (z.B. einer Vollmacht).

    Damit ist das Thema beendet.
    Mit der Nase des Maklers müssen Sie also leben.

    Es gilt nach wie vor: Was im Mietvertrag vereinbart wurde, ist maßgeblich. Wenn da nichts ist, ist nichts.

    Versprechungen, Bekundungen, Glaubensbekenntnisse sind rechtlich ohne Bedeutung.

    Da war wohl Blauauge am Werke. Sie können versuchen bei Gericht etwas zu erstreiten, aber der Ausgang ist ungewiss.
    Ich kann mich leider nur auf die §§ des BGB berufen und da ist von soclhen "Deals" nicht die Rede.

    Zitat


    jetzt ist unser vermieter der meinung, dass er mit fertigstellung des gästebades (Gr. 1m x 1,50m) die miete erhöht, da man ja gesetztlich gesehen kein anspruch auf ein solches hat. Ist das denn so richtig? hätten wir denn nicht eigentlich auch die miete mindern können?

    Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein "Gästebad", es gibt nur Bäder.
    Sie mieten immer eine Wohnung in dem Zustand an, wie Sie sie bei der Besichtigung vorgefunden haben. Das wird mit der Unterschrift im Mietvertrag so in Kauf genommen.
    Wenn Sie das "Gästebad", egal in welchem Zustand, mitgemietet haben, haben sie im Nachhinein keinen Anspruch auf Fertigstellung, wenn Sie sich das nicht haben vorhalten lassen (schriftlich). Eine Mietminderung ist nicht möglich, das sich der Wohnwert nach Ihrem Einzug nicht verschlechtert hat, im Gegenteil.
    Ich würde die Sache vergessen.

    Zitat


    Ich habe ausversehen ein Einmer Wasser umgekippt in meinem Flur und es ist runter zum Nachbarn gelaufen.

    Mein Vermieter zwingt mich die Malerarbeiten beim Nachbarn zu zahlen, weil das Wasser von mir kam.

    Aber es ist doch nicht meine Schuld dass die Wohnungen nicht dicht sind. Sowas darf doch nicht passieren dass dann gleich Wasser darunter läuft.

    Mit welcher Naivität Menschen leben ist erschreckend.
    Wenn Sie die Wohnung Ihres Nachbarn beschädigen, egal ob Absicht oder Unglück, haben Sie dafür gerade zu stehen und nicht dem Vermieter irgendwelche Undichtigkeiten im Gebäude vorwerfen.

    Sollten Sie eine Privathaftpflicht-Versicherung haben, melden Sie den Schaden dort.

    Doch, Sie haben einen Mietvertrag.
    Durch das übereinstimmende Handeln zwischen Ihnen und Ihren Vermieter ist ein solcher zustande gekommen und das schon 6 Jahre.
    Sie haben seit Herbst 2011 auf Kosten andere Leute gelebt und finden das plötzlich ungerecht wenn Ihnen mit Konsequenzen gedroht wird.

    Fristlose Kündigungen heftet man nicht als Zettel an die Tür, sondern ist mit einer Begründung zu versehen.
    Da müssen Sie Widerspruch einlegen. Früher oder später müssen Sie doch raus. Macht also nicht allzuviel Sinn.

    Zitat

    Gilt meine "Schuld" auch dann, wenn dieser Einbau schon vor 3 Jahren war und erst jetzt der Schlauch geplatzt ist?

    Ja, wer den auch sonst? Geht Ihr TV-Gerät kaputt; wer hat daran wohl Schuld ? Der Vermieter ?

    Der Vermieter ist verpflichtet über die Kosten eine verständliche Abrechnung zu erstellen. Das geschieht unabhängig von einer Nachforderung oder einer Rückzahlung.
    Erst im Ergebnis dessen kann darüber eine Aussage getroffen werden.
    Machen Sie der Vermieterin klar, dass Sie notfalls diese Abrechnung gerichtlich durchsetzen könnten.

    Möglicherweise wurde die Treppenhausreinigung nach Ihrem Auszug als Dienstleistung vergeben.
    In der Nebenkostenabrechnung werden alle im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten als Ausgangsbasis herangezogen und entsprechend Ihrer Mietdauer anteilmäßig abgerechnet.
    Darin könnte eine Ursache zu suchen sein.
    Das Verzwickte ist nun darin zu suchen, dass Sie während Ihrer Mietzeit ja die Dienstleistung erbracht haben und nicht nochmal dafür zur Kasse gebeten werden können.
    Suchen Sie zuerst das Gespräch mit dem Vermieter und schalten Sie notfalls einen Anwalt ein, wenn Sie glauben im Recht zu sein.
    Ich kann Ihnen das leider nicht 100% vorhersagen.

    Sie sollten sich mit der Funktionsweise der elektronischen Zähler vertraut machen.

    In der Regel:

    Es werden mehrere Werte in einem ständig wechselnden Zyklus angezeigt. Unter anderem auch

    1. der Wert des vergangenen Zeitraumes, welcher 1 Jahr lang im Gerät gespeichert und damit ständig lesbar ist.

    und

    2. Der Wert des laufenden Zeitraumes.

    Die Umschaltung erfolgt am 1. Januar des Jahres, sofern kein anderer Abrechnungszeitraum vorgegeben ist.

    Prüfen Sie hier mal die Werte und vergleichen mit der Abrechnung.

    Für die Reparatur der mitgemieteten Sache (Spültisch) ist der Vermieter verantwortlich. Wenn Sie eine Änderung daran (neue Einbauküche)vorgenommen haben und vielleicht einen neuen Schlauch oder das in Eigenbau erledigt haben, wären Sie dafür verantwortlich. Die Verantwortung für selbst durchgeführte Maßnahmen bleibt bei Ihnen.
    Hier könnte die Privathaftpflichtversicherung (sofern Sie eine besitzen) gefragt sein.

    Ich sehe hier nur ein Problem handwerklichen Ungeschicks.
    Ihren Eigenbau entfernen Sie wieder und prüfen das verbliebene Rohr auf Durchlässigkeit. Dann erst wissen Sie genau wo die Ursache der Verstopfung sein könnte oder es liegt gar keine vor.
    Nach dieser simplen Feststellung installieren Sie ein neues Rohr, welches aber IN das in der Wand befindliche Rohr gesteckt werden muß und dichten es ab.
    Vielleicht haben Sie einen Bekannten an der Hand, welcher davon ein Quentchen Ahnung hat.

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