Beiträge von Kolinum

    1. Sie werden nachzahlen müssen. Das die Geräte unrichtige Angaben liefern können Sie sicher nicht beweisen. Der Verbrauch anderer Leute ist keine Vergleichsbasis.

    2. Machen Sie sich im Internet schlau, wie man elektronische Heizkostenverteiler abliest.
    Das kann jedermann(frau).

    Ein Wert zeigt den Verbrauch des gesamten Jahres 2011 an. Dieser verbleibt bis 31.12. gespeichert.

    Ein andere Wert zeigt die, ab 1. Januar des laufenden Jahres, bisher verbrauchten Einheiten an.
    Notieren Sie zu jeden Monatsende die Werte und Sie haben immer einen Anhaltswert im Vergleich zum letzten Jahr. Daraus jedoch dürfen Sie die Kosten für das kommende Jahr nicht ableiten.
    Vergleichen können Sie nur die Verbrauchswerte.

    Anhand der vielen Ungereimtheiten und Nichtvorliegen der Fakten würde ich zu einer Mietminderung nicht raten.
    Das sollten Sie nur tun, wenn Sie ganz sicher sind, das falsche Berechnungen und andere rechtliche Ungereimtheiten auszuschließen sind.
    Aus Ihrem Beitrag, welcher im übrigen eine ganze Menge von Problemen aufwirft, kann hier nicht schlüssig geantwortet werden.
    Da sehe ich eher eine professionelle Rechtsberatung vor Ort, wo Sie den auch Beweismaterial vorzeigen können.

    Ob Ihnen nun meine Anwort passt oder nicht:

    Ausziehen und am besten in ein Einfamilenhaus am Waldrand.
    Wenn Sie sich solches nicht leisten können, werden sie weiter unter Ihren Mitbewohnern leiden müssen.
    Sie sind nicht allein auf der Welt und diese wird sich auch nicht nach Ihren Bedürfnissen richten.

    Eigentlich nur eine Dienstleistungsfirma für solche Arbeiten.
    Mietrechtlich geht da nichts. Die Ursache der Verstopfung kann hier schon garnicht gefunden werden; das wäre für die Kostenübernahme erst entscheidend.

    Eine Begründung ist für die Rechtskräftigkeit eines sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrages zwingend vorgeschrieben.
    Andernfalls ist es ein ganz gewöhnlicher unbefristeter Mietvertrag.
    Er ist aber deswegen nicht als Ganzes ungültig; es bezieht sich nur auf die Befristung.


    Den Vermieter trifft die Beweislast für die Verbrauchswerte, die er seiner Nebenkostenabrechnung zu Grunde legt. LG Potsdam 11. Zivilkammer, Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01
    Stella

    Heisst aber noch lange nicht das der Abrechnung möglicherweise ...zig Belege beizufügen sind.
    Das wurde hier schon mehrmals betont. Wenn Sie dennoch weiter Zweifel an dem hier Gesagten hegen, bemühen Sie einen sachkundigen Anwalt. Gibts schon für 100 €.

    Einmal so:
    Das Problem ist nur, dass mein Vater den Mietvertrag mitunterschrieben hat (ganz oben stehen wir beide als Mieter).

    Und einmal so:
    wir haben den Vertrag noch nicht zurückgeschickt bevor ich das mache frag ich hier lieber nach.

    Also, als Student, welchem die Welt noch offensteht, sollte man sich nie auf so etwas einlassen.
    Noch steht das Kind am Brunnenrande.


    ..........Wir zahlen unsere Kosten pro Kopf (also was z. B. Wasser und Heizung betrifft)......

    Laut Heizkostenverordnung ist der Wärmeverbrauch verbrauchsabhängig zu erfassen.
    Ein anderer Modus ist nicht mehr zulässig. Wenn dem so ist, muß man sich nicht wundern. Regeln Sie das aber umgehend vor Ort.

    Hilfreich dabei ist auf die Heizkostenverordnung Bezug zu nehmen.

    Haben Sie keine Heizkostenverteiler an Ihren Heizkörpern ??

    Wenn Sie die Rechnung hier mal reinstellen könnten( Verweise auf Urheber, Namen, Anschriften schwärzen Sie).

    Nochmal zur Erinnerung:

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

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