Beiträge von Kolinum

    ok. und wann würde diese regel mit dem arbeitsplatz zb greifen?

    Eine "Regel" dafür gibt es nicht. Es sind immer Einzelentscheidungen von Gerichten zu einen speziellen Fall.

    Überlegen Sie mal ganz emotionslos:

    Eine Klage vor Gericht kann nur mit Hilfe eines Anwaltes erfolgen. Allein die erste Beratung kostet schon mal Geld(sicher keine 10 €, eher viel mehr). Dazu kommen noch Ihre persönlichen Kosten. Bei einer Anklageerhebung kommen nochmals Gerichtsgebühren, Auslagenerstattung und wer weiß noch alles zustande.
    Verlieren Sie, bleiben Sie vollständig auf den Kosten sitzen, welche mit Sicherheit die Mieten für April und Mai übersteigen.

    Also, klaren Kopf behalten und nochmals prüfen, ob sich der Aufwand, finanziell wie auch psychisch überhaupt lohnt.

    Zitat


    ....., der ein Zeitmietvertrag gem. §575 BGB "auf unbestimmte Zeit" ist.
    Jedoch sind in dem Abschnitt keinerlei Details zu Kündigungsfristen vermerkt.

    Einen Zeitmietvertrag auf unbestimmte Zeit ist einfach absurd. Hier bringen Sie was durcheinander. In einem Zeitmietvertrag (sagt schon der Name)ist die Mietzeit festgeschrieben, das heißt es müsste bei Ihnen ein Datum des Mietendes genannt sein.

    Aus: Mieterverein Bochum
    Vertragsdauer und Vertragsende werden “unwiderruflich” festgelegt. Im Mietvertrag steht schon die konkrete Verwendungsabsicht des Vermieters nach Ablauf der Mietzeit.

    Vermieterkündigung: Während der Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen. Ausnahme: Fristlose Kündigung, zum Beispiel wegen Nichtzahlung der Miete.

    Mieterkündigung: Während der Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen. Ausnahme: Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel nach einer Modernisierung oder einer Mieterhöhung.

    Vorteil: Sicheres Wohnen für die Laufzeit des Vertrages.

    Nachteil: Mieter sind für die Laufzeit des Vertrages fest gebunden, und zum vereinbarten Vertragsende muss der Mieter ausziehen.

    Besonderheit: Kein Kündigungsschutz.
    Fehlt im Mietvertrag die Angabe zum Grund der Befristung (siehe oben), wird der Vertrag wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt.

    Offensichtlich haben Sie mit diesem letzten Satz was durcheinander gebracht. Wenn dem so wäre, müsste die Zeit abgelaufen sein und sie können mit 3-Monatsfrist kündigen.

    Zitat


    Nun haben wir einen neuen Vertrag gemacht, in dem handschriftlich vermerkt ist, dass ich bis zum 31.03.13 dort wohnen bleiben können

    Wenn das so geschrieben steht, ist das eine Verpflichtung der Vermieterin, welche besagt, das Sie dort wohnen können, aber nicht müssen. Ihr Kündigungsrecht wird dadurch nicht beschnitten. Das wäre nur bei einer wechselseitigen Verpflichtung möglich.

    Sie haben wieder nichts begriffen.

    Niemand hat hier behauptet, das sie keine Miete zahlen wollen.
    Hier ist immer nur von einer Pünktlichkeit der Zahlung die Rede gewesen. Das werden Sie lernen müssen, wenn Sie keinen Rauswurf riskieren wollen. Die bereits, auch von anderen, gegebenen rechtlichen Auskünfte sind korrekt.
    Beachten Sie meinen Tipp. Auf den sind Sie garnicht eingangen.
    Bedenken Sie, wenn Sie hier der Meinung sind alles richtig zu machen, Ratschläge negieren, alles in Zweifel ziehen und nichts mitnehmen wollen, brauchen Sie hier garnicht erst rumzufragen.
    Einen "Persilschein" bekommen Sie hier nicht.

    Nicht das Forum hier hat ein Problem, SIE haben eines !!

    Sie müssen die Miete, wie vereinbart, pünktlich zahlen.

    Nun, Sie haben Ihre Finanzen nicht im Griff, wie so viele. Ihr Argument kann man nicht als Entschuldigung gelten lassen.
    Das ist Gesetzes- bzw. Vertragsbruch.

    Nun mal ein ganz simpler Ratschlag, primitiver gehts leider nicht.

    Sie legen von Ihrem Einkommen als Erstes die Miete für die nächste Fälligkeit zu Seite und Sie haben nie mehr Probleme mit einer pünktlichen Mietzahlung.
    Das brauchen Sie hier auch nicht weg zu diskutieren, zahlen tun Sie doch sowieso. Sie erleiden doch keinen Verlust.
    Sie dürfen nur nicht von der Hand in den Mund leben. Aber nur zu, wenns gefällt!

    Dem kann ich nicht folgen. Warum:
    Die "Regel" bezieht sich auf die Fristen, nicht auf eine Notwendigkeit der Renovierung.

    liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristenplan durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.

    auch hier wird nochmal die Fristenregelung bestätigt.
    Notfalls besprechen Sie das nochmal mit einem Anwalt.

    Wenn die Grundversorgung in Ihrem Mietobjekt, ohne Ihr Verschulden, nicht mehr gewährleistet ist, können Sie fristlos kündigen.

    BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    Zitat

    Bei einem Umlageschlüssel nach Personenzahl ist die Angabe von qm nicht zwingend notwendig.

    Umlageschlüssel nach Personenzahl ?

    Heizkosten sind verbrauchsabhängig zu berechnen. Da gibt es auch Ausnahmen. Das sollten Sie schon was mehr an Informationen liefern.

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