Die Genossenschaft hat Ihnen schon eine Brücke gebaut und wenn Sie nicht darüber gehen wollen ist das Ihre Entscheidung mit der Konsequenz einer fristlosen Kündigung.
Da, außer Ihnen, alle anderen Hundegebell hören kann es sich hierbei nur um ein Tier aus Baskerville handeln.
Hier kann eventuell nur noch ein Schamane helfen.![]()
Beiträge von Kolinum
-
-
Indem Sie für Ruhe sorgen.
-
-
Maßgeblich ist nur das was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Eine sogenannte "Warmmiete" ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig.Das Zeitungsinserat ist lediglich eine Orientierungshilfe.
-
Zitat
Hat der Vermieter das Recht, die Einbauküche, die nicht im Mietvertrag steht, aufzustellen?
Hat der Vermieter ein Recht darauf, für diese Einbauküche 40 Euro mehr Miete im Monat zu verlangen? (Vorher 360 Euro, danach also 400 Euro.)Auch unter dem Vorwand einer Moderniserung kann der Vermieter nicht punkten, da hierzu eine Nachhaltigkeit für den Mieters gegeben sein muß und diese liegt nicht vor.
Welche Möbel Sie in Ihrer Wohnung aufstellen, bestimmen nur Sie. -
-
...und hier ist der Rest Ihres ausschweifenden Beitrages, welcher wirklich vonnöten ist. Plädoyers sind bei Gericht hilfreich, hier nicht, da hier nichts entschieden wird.
Zitat
Wie ist die Gesetzesgrundlage? Kann ich nun die Kaution zurückverlangen, da niemand bei Übergabe etwas auszusetzen und auch die Nachmieter völlig zurfrieden mit dem Zustand der Wohnung waren? Oder muss ich hier auch mit dieser 6monatigen Frist rechnen, die laut Mieterschutzbund die meisten Gerichte auch in diesem Fall dem Vermieter zusprechen, um nachträglich ggf. doch noch Mängel zu entdecken?In der Regel kann sich der Vermieter bis zur Rückzahlung der Kaution 6 Monate Zeit lassen. Davon darf er einen angemessenen Teil als Sicherheit bis zur Abrechnung der Betriebskosten einbehalten.
-
Hierzu die gesetzliche Regelung:
BGB § 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1)......
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3).......
(4).......§ 559 b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1)......
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
(3)......BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2)...... -
Vor Unterzeichnung des Mietvertrages : JA
-
Hier werden Sie fündig:Mieterverein: Untermiete
-
Bei 15 WE ist der Vermieter laut Heizkostenverordnung verpflichtet Wärmemengenzähler zu installieren.
Nehmen Sie hierzu einen Anwalt, welcher die notwendigen Schritte zur ordnungsgemäßen Durchsetzung der Heizkostenverordnung einleiten wird. Möglicherweise könnte das zur Klage führen. -
Zitat
Erste Abrechnung erfolgte vom 16.10.2009-31.05.2010;
Diese hätte Ihnen bis 31.5.2011 zugehen müssen. Also keine Nachzahlung!
Zitatzweite vom 01.06.2010-31.05.2011
Die Rechnung wurde fristgemäß erstellt.
Prüfen können Sie nur anhand der Belege. -
Leider wird Ihnen auch hier niemand die Tür dämmen.
Da Sie aber bereits vor Unterzeichnung diesen Mangel hätten berücksichtigen müssen, kann im Nachhinein ein solcher nicht geltend gemacht werden. Da bleibt Ihnen nur ein oder auch mehrere Bittgänge zum Vermieter. -
Sie haben sich viel Mühe gemacht und befinden sich leider im falschen Film.
Hier geht es um Mietrecht und nicht um Nachbarschaftsrecht.
-
Da bleibt nun alles am verbliebenen Hauptmieter hängen.
Er kann vom Vermieter in die Haft genommen werden, da er gesamdschuldnisch haftet. Wie dieser dann sich mit dem Mitmieter auseinandersetzt, ist Zivilrecht. -
Das wäre möglich, dauert aber lange. Die Gerichte arbeiten nicht so schnell. Die Kosten bleiben aber an ihn hängen, was den Neuanfang, wenn den so einer überhaupt glaubwürdig ist, erschwert.
-
Erst eine schriftliche Forderung stellen und mit Einbehaltung der monatlichen Betriesbkostenvorauszahlungen drohen.
-
Da kann ich Ihnen auch nicht helfen. Sie sollten schon mal selbst wissen, was sie unterschreiben.
Konnten Sie nicht lesen, dann hätten Sie auch nicht irgendetwas einfach unterschreiben dürfen. -
Die Kündigung kann laut gesetzlicher Grundlage von 3 Monaten erfolgen.
-
Das ist kompletter Unsinn.
Der Umlageschlüssel wird in der Regel nach Wohnfläche oder Personenzahl festgelegt. Haustiere gehören nicht zu den Personen(es sei denn, diese besitzen einen Titel). Da könnte am Ende auch die Stubenfliege hinzugezogen werden. Im übrigen dürfen nur die Kosten berechnet werden, welche auch tatsächlich entstanden sind.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!