Beiträge von Kolinum


    Meine Pflicht als Mieter, ist es ja, den Vermieter unverzüglich über jegliche Mängel zu informieren.
    Aber wo steht, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Handwerker zu holen?

    Das steht nirgendwo geschrieben; ebenso wenig in welcher Stellung Sie pinkeln zu belieben.
    Entschuldigen Sie meine sarkastische Ausdrucksweise. Aber etwas mehr Grips beim Verfassen solcher Anfragen wären wünschenswert

    Mal hersehen!
    Sie sind hier der Bittsteller, welcher eine hilfreiche Antwort braucht.
    Sie sollten mal bedenken, das man bei so einer Bitte barhäuptig und kniefällig(bildlich) auftritt.
    Wenn Sie glauben, das das deutsche Mietrecht flegelhaftes benehmen honoriert, irren Sie sich.
    Wir sind hier nicht Ihre Büttel, könnte bei den Teilnehmern hier etwas Zurückhaltung erzeugen.
    Zur Sache: lesen Sie mein erstes Posting!

    § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

    Der Hausverwaltung nur dann, wenn diese vom Vermieter bevollmächtigt ist.


    Ausgangslage
    Ich wohne in einer 3er WG.


    Vorwegenommen: ist schon mal Kacke.

    Zitat

    Jeder hat einen eigenen Mietvertrag über sein Zimmer und anteilig über die Gemeinschaftsräume, deren Nutzung auf drei Personen beschränkt ist. Weiterhin wohnen der Vermieter und eine zweite WG im Haus. Die Wohnungen sind offen, verfügen also nicht über eigene Eingangstüren. Meine WG befindet sich im Erdgeschoss, alle weiteren Parteien gehen also sozusagen durch unserer Wohnung, um zu ihrer zu gelangen.


    Kacke³

    Zitat

    1) Mängel
    Es sind kleine Mängel in der Wohnung vorhanden, bspw. lässt sich eine Tür nicht anlehnen, sondern nur komplett öffnen oder schließen. Die Wohnung "durfte" damals nicht komplett besichtigt werden, da sie noch bewohnt war. Wir haben bei der Zusage des Mietverhältnisses also etwas naiv und im guten Glauben gehandelt. Dementsprechend sind bereits vorhandene Mängel unser Pech, sehe ich das richtig?

    Leider ja.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Zitat

    2) Zimmertüren
    Hier wird es direkt ein bisschen kurios. Darf vorgeschrieben werden, dass sämtliche Türen der Wohnung geschlossen halten werden müssen, damit die weiteren Parteien sich nicht beobachtet oder durch den Anblick der Zimmer gestört fühlen? Der Verstand sagt mir nein, aber hier kommt das angesprochene Brett zum Einsatz.


    Ihr Verstand ist in diesem Fall der meinige. Keine Angst vorm Brett, mußte damit auch schon rumlaufen.

    Zitat

    3) Katzen
    Der Vermieter besitzt Katzen. Dieser Umstand war den Mietern vor Abschluss des Mietvertrags bekannt. Die Katzen würden wir allerdings kaum zu Gesicht bekommen und nicht hören - das wurde natürlich nur mündlich zugesichert. Man kann es sich denken, das Gegenteil ist eingetreten. Ausschlafen ist ohne Gehörschutz nicht möglich, manchmal (seltener) gibt es auch während der Nachtruhe Radau. Die Zimmertüren aus Punkt 2 müssen also tatsächlich geschlossen bleiben, da die Katzen sonst ggf. hineinlaufen. Schuhe bspw. Können nicht im offenen Eingangsbereich (ist Bestandteil des Mietvertrags) aufbewahrt werden, da könnten die Katzen reinpinkeln. Ja...Hilfe? ;)

    Vielleicht hilft etwas Pfeffer im Schuh. Katzen riechen da schon gern mal.

    Zitat

    4) Besuch
    Außerdem wurde eine Kamera installiert, die ausschließlich auf den Eingangsbereich der besagten Wohnung zeigt.


    Da sollte der Betroffene aber mal ganz schnell Anzeige erstatten.

    Zitat

    5) Waschmaschine
    Mietvertraglich steht den Mietern meiner WG eine Waschmaschine zur Verfügung (Wortlaut). Eine solche wurde vom Vermieter angeschafft, Strom und Wasser natürlich auf uns. Bedeutet dies tatsächlich, dass der Vermieter bei Defekt auch für Ersatz aufkommen müsste?


    Wenn diese mitvermietet ist; JA

    Zitat

    seit einiger Zeit benutzt die andere WG im Haus unsere Waschmaschine mit, ihre ist defekt.
    Die Abrechnung der Kosten sollen laut Vermieter wir selbst übernehmen. Ist dies soweit in Ordnung?


    Nein. Sie brauchen die Nutzung der Waschmaschine nicht gestatten. Waschmaschinen kann man fast rund um die Uhr kaufen und es besteht kein grund den Kauf oder die reparatur längere Zeit zu verzögern.
    Bringen Sie eine Sperre an, den mit der Verrechnung der Stromkosten wird das nichts. Ebensowenig können Sie verpflichtet werden anderen Mitmietern etwas zu vermieten.

    Zitat

    6) Nebenkostenzahlung und -vorauszahlung
    Mietvertraglich ist im Wortlaut eine Betriebskostenzahlung und eine Heizkostenvorauszahlung vereinbart. Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung ist vorhanden. Sehe ich das richtig, dass bzgl. der Heizkosten nun eine jährliche Abrechnung vorzunehmen ist, die Betriebskosten aber mit der monatlichen Zahlung abgegolten sind und nur bei Bedarf für Folgeperioden erhöht werden können?


    Kann ohne Vorliegen des Vertrages nicht eindeutig beantwortet werden.

    Zitat

    7) Abrechnungszeitraum
    Der Abrechnungszeitraum der erhaltenen Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten ebenfalls verrechnet, siehe Punkt 6) beträgt 13 Monate. Das hat keinen besonderen Grund, die Ablesung der Heizungszähler durch Provider wurde einfach spät beantragt. Müsste der erste Monat dieser Abrechnung nun knallhart verfallen, da verjährt o.ä.?


    Der Abrechnungszeitraum darf maximal 1 Jahr betragen.

    Zitat

    8) Gartenpflege
    Das Grundstück verfügt über einen großen Garten. Dieser, also auch dessen Nutzung, wird mietvertraglich nicht erwähnt und von mir auch nicht genutzt - lediglich als Durchgang zum Gartenhaus (Punkt 9). Die Kosten der Gartenpflege dürfen, soweit ich das weiß, auf den Mieter umgelegt werden - in diesem Fall auch?


    Ja

    Zitat

    9) Gartenhaus
    Es ist ein leerstehendes (keine Geräte, meine ich) Gartenhaus vorhanden, in dem man sich mit mehreren Leuten zum Kartenspielen o.ä. treffen kann. Das Haus verfügt über einen Heizungszähler. Mietvertraglich ist die Nutzung des Hauses gestattet. Ist es nun hinsichtlich der Nebenkosten korrekt, dass die Fläche des Hauses anteilig meinem Wohnraum zugerechnet wird und für die Berechnung der Betriebskosten und Heizungskosten verwendet wird? Auch hier geht es mir um die formale Korrektheit, nicht darum, ob ich für die Nutzung wirklich zu zahlen habe.


    Wenn Sie Alleinnutzer sind; JA

    Zitat

    10) Eingangsbereich
    Der Eingangsbereich gehört laut Mietvertrag zu unserer WG. Ist er auch in der Nebenkostenabrechnung vollständig uns zuzuschreiben oder eben nicht, da ihn alle Parteien gleichermaßen nutzen?


    Da es sich hier um einen Gemeinschaftsbereich handelt sind die Kosten anteiligmäßig auf alle Nutzer umzulegen.

    Nun lesen Sie mal die BKV, wie es Ihnen Akkarin angeraten hat.

    § 4.
    die Kosten
    a)des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

    oder

    b)des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
    hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums

    oder

    c)der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
    hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a

    oder

    d)der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
    hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

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