Beiträge von Kolinum

    § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    Schönheitswünsche seiner Mieter müssen nicht akzeptiert werden.


    Hallo, seit 2012 wohnen wir in einer Mietwohnung einer größeren Unternehmensgruppe.


    Glückwunsch! Diese Art von Vermieter sind besonders rührig im Umgang mit Ihren Mietern.

    [/QUOTE] Zudem gehen die Fugen trotz nebelfeuchtem Wischen auf und blättern ab.
    Wir haben noch Fotos von der Besichtigung, da sah es auch schon so aus.[/QUOTE]

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Hofenntlich haben Sie sich die Annahme vorbehalten.

    Zitat

    Wir haben nun den Vermieter vor 4 Wochen per FAX angeschrieben und erneut vor 2 Wochen. Bis heute kam keinerlei Reaktion.

    Siehe mein erster Satz!

    "und dem bei Anmietung übernommenen, aber erbärmlich knarzenden Laminatfußboden"
    Aus meiner Sicht ein Eigentor in Bezug auf oben genannten Paragrafen.

    Zitat

    Ist unser Schreiben zu uninteressant und indirekt geschrieben?!

    Amüsant jedenfalls.

    Wie zum Beispiel:"Wir bitten Sie daher am Besten um eine Besichtigung und Entscheidung zum Wohle der Mieter(und zum Unwohle Ihrerseits) ;)

    Dummschwätzer! Wegen des unrichtigen Postens eine Anzeige beim Staatsanwalt. Der schmeißt Sie rückwärts wieder raus.
    Fehlerhaften Abrechnungen widerspricht man beim Vermieter und nicht beim Verwalter.
    Die Betriebskostenabrechnung erstellt der Verwalter einschließlich der Kosten, welche nur den Vermieter betreffen. Dieser muß die nicht umlegbaren Kosten (Verwaltungskosten, Rücklagen sowie Reparaturen, usw.) rausrechnen und diese korrigierte Rehcnung an Sie weitergeben. Das ist hier offensichtlich nicht passiert. Der Verwalter kann also hier garnicht haftbar gemacht werden.
    Sie haben in der Sache recht und dieses Recht sollte man aber auch mit Überlegung erstreiten.


    Mein Mietvertrag dort läuft allerdings noch bis 31.03. und ich musste auch noch für März Miete zahlen. Nicht wirklich cool, als Student doppelt Miete zu zahlen, aber ich hab es akzeptiert, da die Wohnung ja einen Monat nicht genutzt werden kann. Schlüsselübergabe war am 16.02.


    Ich frage mich schon manchmal, ab welchen Bildungsgrad man sich immatrikuieren kann. Da muß ich wohl mit meinem Hauptschulabschluß was verpasst haben.

    Zitat

    Nun hab ich aber gesehen, dass mein Wohnheimzimmer schon wieder neu vermietet wurde, obwohl mein Mietvertrag ja eigentlich laut Vertrag noch läuft, das Studentenwerk also doppelt kassiert.


    Solange, wie der Mietvertrag läuft, haben Sie alle daraus ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
    Wenn Sie nun dummerweise(siehe meinen ersten Abschnitt) die Schlüsselgewalt abgegeben haben, wundert es nicht wenn daraus Andere das Geschäft machen.

    Zitat

    Kann ich irgendwas tun, um meine Miete für März zurückzubekommen? Bzw. die Abbuchung einfach zurückbuchen lassen, wenn ich denen mitteile warum?


    Gehen Sie hin und fordern Sie den Schlüssel zurück. Das Recht haben Sie da der Mietvertrag noch bis 31.3. gültig ist.
    Da werden Sie beweiskräftig sehen, ob die Wohnung schon genutzt wird oder nicht. Aber unangemeldet hingehen.
    Dann können Sie Ihre Forderung begründen und notfalls Nägel mit Köpfen machen.
    Eine vorzeitige Rückgabe der Schlüssel hat keinen Einfluß auf den Mietvertrag!


    Weis jemand bescheid wieviel Miete wir kürzen düfen,wenn in allen Räumen starker Schimmelbefall ist?


    Sowas trage ich nicht täglich mit mir in der Hosentasche rum. Ich müsste als selbst googeln und dazu bin ich einfach zu faul.
    Ich gehe davon aus, das Sie einen Internetanschluß haben und Manns(Fraus) genug sind das selbst in Erfahrung zu bringen.

    Zitat

    Der Vermieter macht nichts. Habe ihn drauf angesprochen,da sagte er zu mir "Ich lasse nichts machen, wenn es Ihnen nicht paßt,müßt Ihr ausziehen!".


    Der Vermieter kann nicht verpflichtet werden etwas zu tun. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, die Miete zu kürzen.
    Mit Sicherheit werden dadurch die Kinder und Ihr Mann nicht gesünder.
    Eine Möglichkeit wäre noch die Wohnung durch einen Amtsarzt wegen Gesundheitsschädigung sperren zu lassen.
    Dadurch bekämmen Sie das Recht fristlos zu kündigen. Da hätten Sie aber noch keine bessere Wohnung.
    Mehr kann ich nicht für Sie tun.

    Immer wieder dasselbe Problem.
    Wen es eigentlich betrifft wird nicht gefragt; sondern es werden hier wildfremde Leute bemüht, Wahrsagerei zu betreiben.
    Wenn Sie Ihren Vermieter gefragt haben und Sie seine Antwort nicht verstehen, melden Sie sich hier wieder.
    Ansonsten istdas schon eine Zumutung.

    Also mein Abrechnungszeitraum war vom 1.1.2015-31.12.2015 und dann vom 1.1. 2016-29.2. dann endete das Mietverhältnis . Das Übergabeprotokoll gibt keine Mängel und offenen Rechnungen an. Nur den Hinweis ,dass ich die Reinigung zu zahlen hätte und darum die Kaution einbehalten würde.Ich habe es unter Vorbehalt unterschrieben,mit dem Hinweis ,dass ich damit nicht einverstanden bin.

    Abrechnungszeitraum und Nutzungszeitraum sind verschiedene Dinge.
    Der neue Abrechnungszeitraum beginnt demnach am 1.1.16 und endet am 31.12.16.
    Ihr Nutzungszeitraum war am 1.1. - 29.2.2016.
    Es kann also, wie ich schon erwähnte, eine Abrechnung erst zum Jahresende 2016 erstellt werden.
    Mithin würden für die 2 Monate dann noch die übrigen Betriebskosten fehlen. Ich würde das meinen Vermietern 3 mal danken.

    Ich denke mal so:
    Die Nebenkostenabrechnung, welche der Mieter zu zahlen hat beinhaltet schon die Mehrwertsteuer, ohne das diese besonders ausgewiesen werden muß. Der Normalverbraucher hat damit eigentlich nichts zu tun.
    Anders ist jedoch die Lage, wenn Sie solche Beträge aufgrund einer gewerblichen Vermietung weitergeben müssen.
    Dieser gewerbliche Mieter berechnet sine Produkte auch mit MwST.
    Diese setzt sich dann aus eigener Leistung und der Leistung der Zulieferer zusammen. Deswegen fordert er auch von Ihnen die Ausweisung.


    Diese Abrechnungen erfolgen immer in Bruttoform. Niergendwo sind Nettobeträge und MwSt zu sehen.
    Nun habe ich eine dieser Wohnungen gewerblich vermietet inkl. Optierung. Ich weise also MwSt aus.


    Da werden Sie auch nicht fündig werden.

    Zitat

    Jetzt stelle ich mir die Frage, wie ich die NK Abrechnung für den Mieter erstellen soll, wenn alle umlegbaren Kosten der NK Abrechnung Brutto waren?

    Kann ich nicht beantworten. Vielleicht hilft Ihnen das Gewerbeamt.
    Aber Vorsicht! Inwieweit Wohnraum in Gewerberaum umgewandelt werden darf, wage ich nicht zu beantworten.


    Im Mietvertrag steht eine Kdg Frist von 3 Monaten. Aus meiner Sicht passt diese nicht zur gesetzlichen Frist von 6 Monaten. Ist die im Vertrag stehenden Frist dennoch wirksam.


    Wo haben Sie die 6 Monate her? Bei gewerblichen Mietverträgen gilt die dort vereinbarte Frist und kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Sie dürfen das nicht mit Wohnungsmietverträgen verwechseln. Dort gelten andere Bestimmungen.


    Kann es sein, dass die Höhe der Nachzahlung aufgrund der höheren Heiz- und Wasserkosten in den Wintermonaten entstanden ist und sich bei der nächsten Abrechnung durch die wärmeren Monate mit weniger Heiz- und Wasserkosten, fürs gesamte Jahr kein oder nur ein sehr niedriger Betrag nachzuzahlen ist?

    Das wird es wohl sein. Ihnen fehlen die Sommermonate wo Sie wenig verbraucht haben aber die volle monatliche "Pauschale" gezahlt hätten. Das wirkt wie ein Spareffekt für die Wintermonate.


    Nach nur 14 Monaten Mietzeit bin ich am 29.2.2016 ausgezogen. Nun hat der Vermieter die Kaution einbehalten mit dem Hinweis ,ich müsse noch die Wintergartenreinigung für 2016 bezahlen. Diese würde im April 2016 durchgeführt .


    Einen Betriebskostenabrechnungszeitraum von 14 Monaten gibt es nicht.
    Die Abrechnung 2016 kann noch garnicht erstellt werden; erst zum Jahresende.
    Die Kosten für die Wintergartenreinigung 2016 brauchen Sie nur für den Mietzeitraum zahlen, nicht etwa alles.

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