Hallo, seit 2012 wohnen wir in einer Mietwohnung einer größeren Unternehmensgruppe.
Glückwunsch! Diese Art von Vermieter sind besonders rührig im Umgang mit Ihren Mietern.
[/QUOTE] Zudem gehen die Fugen trotz nebelfeuchtem Wischen auf und blättern ab.
Wir haben noch Fotos von der Besichtigung, da sah es auch schon so aus.[/QUOTE]
§ 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Hofenntlich haben Sie sich die Annahme vorbehalten.
Zitat
Wir haben nun den Vermieter vor 4 Wochen per FAX angeschrieben und erneut vor 2 Wochen. Bis heute kam keinerlei Reaktion.
Siehe mein erster Satz!
"und dem bei Anmietung übernommenen, aber erbärmlich knarzenden Laminatfußboden"
Aus meiner Sicht ein Eigentor in Bezug auf oben genannten Paragrafen.
Zitat
Ist unser Schreiben zu uninteressant und indirekt geschrieben?!
Amüsant jedenfalls.
Wie zum Beispiel:"Wir bitten Sie daher am Besten um eine Besichtigung und Entscheidung zum Wohle der Mieter(und zum Unwohle Ihrerseits) 