Kdg. Möglichkeit bei gewerblicher Vermietung

  • Hallo,
    ich vermieten eine gewerbliche Praxis. Im Mietvertrag steht eine Kdg Frist von 3 Monaten. Aus meiner Sicht passt diese nicht zur gesetzlichen Frist von 6 Monaten. Ist die im Vertrag stehenden Frist dennoch wirksam.
    Und zum Anderen, kann man einen gewerblichen Mietvertrag ordentlich kündigen? Oder geht das auch nur wenn man Eigenbedarf anmeldet.
    In diesem Fall geht es darum, dass der aktuelle Mietvertrag inkl. MwSt definiert, also optiert ist.
    Aufgrund der Tätigkeit des Mieters zweifeln ich an, dass er zu 95% eine umsatzsteuerausführende Tätigkeit hat. Ich möchte den Mietvertrag dahingehend ändern. Sollte der Mieter hier nicht zustimmen, möchte ich ihm gerne kündigen.

    Danke für die Auskunft.


  • Im Mietvertrag steht eine Kdg Frist von 3 Monaten. Aus meiner Sicht passt diese nicht zur gesetzlichen Frist von 6 Monaten. Ist die im Vertrag stehenden Frist dennoch wirksam.


    Wo haben Sie die 6 Monate her? Bei gewerblichen Mietverträgen gilt die dort vereinbarte Frist und kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Sie dürfen das nicht mit Wohnungsmietverträgen verwechseln. Dort gelten andere Bestimmungen.

  • Bei Vermietung von Gewerberäumen gibt es keine gesetzliche Kündigungsfrist. Es gilt was vertraglich vereinbart wurde.

    Mietverträge über Gewerberäume können, auch für den Vermieter, ohne Grund gekündigt werden.

  • Hallo,
    danke für die Antworten. In Info habe ich von hier:

    http://www.mietrecht.org/gewerbe/gewerb…endigungsfrist/

    Dort heißt es:

    Zitat

    Die gesetzliche Kündigungsfrist ist die ordentliche Kündigungsfrist. Sie ist für Mieter und Vermieter gleich und beträgt im Gewerbemietrecht gemäß § 580a II BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Voraussetzung ist, dass die Kündigungserklärung der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am dritten Werktag eines Quartals zugeht.

    Dadurch ergeben sich 6 Monate. Die Frage ist, ob eine im Vertrag beschrieben Kdg Frist die kleiner als das Gesetz ist rechtskräftig ist!

    Einmal editiert, zuletzt von Vocaris (10. März 2016 um 08:38)

  • Hallo,
    danke für die Antworten. In Info habe ich von hier:

    http://www.mietrecht.org/gewerbe/gewerb…endigungsfrist/

    Dort heißt es:


    Dadurch ergeben sich 6 Monate. Die Frage ist, ob eine im Vertrag beschrieben Kdg Frist die kleiner als das Gesetz ist rechtskräftig ist!

    Hallo,

    diese von dir zitierte Frist gilt ausschließlich dann, wenn im Mietvertrag (gewerblich, freie Vereinbarungen möglich) nichts über die Kündigungsfrist vereinbart ist oder ein nur mündlicher Vertrag entstanden ist.

    Somit hat diese Frist keine Auswirkung auf deinen Mietvertrag.

    So, wie wäre es denn, wenn du den Mieter anschreibst und ihn aufforderst, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nachzuweisen, das wäre doch bislang einfacher als den Vertrag zu kündigen, oder?

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo BHShuber,

    somit habe ich es in meinem Eingangsthread ja richtig deklariert, dass es eine gesetzliche Kdg. Frist bei gewerbl. Räumen gibt.
    Das wurde in Antworten darunter verneint. Nun wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Das ist auch klar.
    Ich wollte aber absichern, ob diese indv. Vereinbarung auch zieht! Denn es gibt genügend Verträge in anderen Bereichen, wo ind. Abweichungen im Einzelvertrag nicht gültig sind, wenn sie die Vertragspersonen oder auch nur eine davon schlechter als das Gesetz stellt. Einfaches Beispiel: Zinsvertrag im Bereich des Wucher! von daher wollte ich das in der Thematik "Miete" hier nachfragen.
    Demnach gilt die ind. Frist und ich kann dem Mieter "einfach so" mit Frist kündigen.

    Und natürlich werde ich dem Mieter erst einmal freundlich mitteilen, dass ich nach Durchsicht aller Unterlagen der Meinung bin, dass die Optierung nicht gerechtfertigt ist und ich glaube, dass er nicht mind. 95% seiner Tätigkeiten im vorsteuerabzugsfähigen Bereich erledigt. Um eine Fortführung zu begründen verlange ich von Ihm einen Nachweis, der die Optierung begründen würde. Sollte er das aber nicht wollen (er wurde vor einem Jahr das schon mal mündlich gefragt und woltle an der Optierung festhalten) möchte ich Kalrheit darüber haben, dass ich dem Mieter kündigen kann. Also ich will nicht direkt schießen. Wollte aber vorab wissen, wie die Rechtslage ist. Mehr nicht :)

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