Beiträge von Kolinum

    Sie tun gut, den Vorsicht scheint hier geboten. Da wurden schon Wohnungen vermietet, die Maklergebühr und gleich noch die Kaution gezahlt und am Ende wußte der Eigentümer der Wohnung garnichts davon.

    Wenn Sie eine Zusage zur Vertragsunterzeichnung bekommen haben, kann er nicht weitere Interessenten einladen. Das käme einer Verarschung an Ihnen oder den Anderen gleich.

    Sie sollten prüfen:

    1. Hat der Makler eine Gewerbegenehmigung?
    Lassen Sie sich diese zeigen. Kann er keine vorweisen, sollten Sie sich sofort verabschieden. Vielleicht auch Gewerbeamt informieren.

    2. Ist der Vermieter im Grundbuch eingetragen?
    Das erfahren Sie auf dem Liegenschaftsamt. Wenn der Vermieter nicht eingetragen ist, erfahren Sie aber den Eigentümer.
    Treten Sie mit ihm in Verbindung.

    3. Kennen Sie den Inhalt des Vertrages?
    Flüchtiges Durchlesen und das auch noch im Maklerbüro(seltsam) unter Zeitdruck, führt unweigerlich zu baldigen Komplikationen.

    4. Maklergebühren werden erst nach erfolgreicher Vermittlung fällig. Bedeutet nach Unterzeichnung des Vertrages.


    Der Vermieter zahlte zwar den Ausgleich aber was ist mit den Ventilatoren die 1 Jahr mitliefen?. Bleibt das jetzt an mir hängen oder hat man Chancen mit einem Anwalt noch etwas zu bekommen?

    Das wird wohl an Ihnen hängen bleiben. Ob die Ventilatoren nach dem Ausschalten noch weiterlaufen merkt man selbst, dazu brauch es keinen Vermieter. Das hätten Sie schon vor einem Jahr bemerken müssen und dementsprechend tätig werden.
    Stromsparen fängt nicht nach den Erhalt der ersten Rechnung an.

    Der erste Absatz im Zitat ist auch meine Meinung.

    Der zweite Absatz im Zitat spricht sinngemäß von "Untermietverhältnis auszugehen". Dem würde ich nicht folgen wollen.
    Allein die Nennung einer zweiten Person im Mietvertrag bringt kein Untermietverhältnis zustande. Wer sich an den Kosten beteiligt ist eine völlig interne Angelegenheit der Vertragspartei.

    Zur Rechtskraft eines Untermietverhältnisses gehört bedingungslos eine gegenseitige Willensübereinstimmung zur Begründung eines solchen.

    "Nach §540 BGB muss ich eine schriftliche Erlaubnis erteilt bekommen,...." und zitieren damit den § völlig falsch.

    BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

    Weiter in Ihrem Text:

    "Nach §553 BGB habe ich ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte um meinen Verpflichtungen nachzukommen." Den fettgedruckten Teil haben Sie garnicht wahrgenommen oder wollten wohl auch nicht.

    BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das nur mal so zu Ihren persönlichen Interpretationen über Gesetzestexte.

    Ihr Problem ist kein mietrechtliches, sondern ein zivilrechtliches. Wenn Ihr Mitbewohner sich an den Mietkosten nicht beteiligt, haben Sie Pech oder müssten es auf zivilrechtlichen Wege entscheiden.
    Die Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und den Vermieter wird dadurch nicht berührt und Sie haften für den vollen Mietbetrag allein.


    Die Schönheitsreparaturen sind späterstens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
    Küche,Bäder alle drei Jahre

    Wohn und Schlafräume,Fluren,Dielen und Toiletten alle fünf Jahre

    alle anderen Räume alle sieben Jahre.

    Meine frage.
    1.Muss ich meine Vermieterin ein zweites mal rein lassen?
    2.Kann Sie mich zwingen zu Streichen?

    Zu 1. Das kann hier nicht so absolut beurteilt werden und kommt auf die Umstände an
    Zu 2. Nein, denn die im Mietvertrag getroffene Regelung ist eine Fristenregelung und laut BGH nicht zulässig, auch wenn diese Regelung bereits vor dem Urteil erfolgt ist.-

    Mit der gesetzlichen Kündigungsfrist bestimmt. Die festgestellten Mängel reichen zur Begründung für einen schnellere Kündigung sicher nicht aus. Sie werden sich vorhalten lassen müssen, das Ihnen ein großer Teil davon schon vor Abschluß des Vertrages bekannt war.
    Mündliche Versprechungen vergessen Sie gleich mal ganz.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


    Alles klar.

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