mietminderung wegen defekter Gastherme

  • Hallo,

    ich habe seit 5 Tagen weder Heizung noch Warmwasser, da meine Gastherme kaputt ist.
    Die Wohnungsverwaltung hat einen Reparaturauftrag erstellt. Der Kundendienst hat mich 5 Tage damit vertröstet, dass sich ein Techniker schnellstmöglich zwecks Terminvereinbarung melden wird. Nachdem der Techniker endlich anrief, muss ich nun noch einmal 2 Tage bei ca. 13°C warten.
    Kann ich die Miete hier mindern? Die Schuld liegt hier ja bei dem Kundendienst, nicht bei der Hausverwaltung / dem Vermieter, allerdings hoffe ich, dass die sich die verlorene Miete bei dem Kundendienst wiederholen und so Druck ausgeübt wird, dass der Kundendienst in Zukunft schneller reagiert.

    Danke schon einmal für eventuelle Antworten.

  • Hallo frl eiszapfen,

    ich denke nicht, dass die Firmen Personal in Wartestellung vorrätig haben, welche gerade auf einen Auftrag für das Frl. Eiszapfen warten.

  • Hallo Berny,

    danke für diesen Hinweis...
    Ich habe mich vorhin nicht detailliert genug ausgedrückt.
    Das Problem ist nicht, dass der Auftrag nicht sofort ausgeführt wurde, sondern dass mir und der Hausverwaltung bei jedem Anruf gesagt wurde, der Techniker würde sich innerhalb der nächsten Minuten melden, um einen Termin zu vereinbaren. Dass die viel zu tun haben, ist mir schon klar, aber ein Anruf sollte schon möglich sein.

    Wenn Sie keine Antwort parat haben, brauchen Sie auch nichts zu schreiben (Vor allem nicht, wenn Sie nur "zicken" wollen.)

  • BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


    Alles klar.

  • Meiner Meinung nach, berechtigt der Ausfall der Therme auch bei diesen Übergangstemperaturen schon zu einer Mietminderung. Die Höhe ist natürlich individuell auf die Wohnwertminderung anzupassen.
    Zu viel darfst du nicht mindern, denn dann gerätst du in Mietrückstand (wenn du nach bestem Wissen und Gewissen und fachlicher Beratung minderst und z.B. später gerichtlich ein geringerer Satz festgestellt wird. Dann muss man das zuviel geminderte nachzahlen, aber kann nicht deswegen gekündigt werden.)

    Sollte der Kundendienst in den nächsten Tagen die Reparatur ausführen ist es natürlich die Frage ob es sich dafür lohnt, das Verhältnis zum Vermieter zu belasten. Anderseits hast du ja während des Ausfalls auch eigene Mehrkosten (Ersatzheizung, Wasserkocher, auswertiges Duschen etc.), die du ja auch ausgleichen musst.

    Du siehst also bei einer Mietminderung gibt es keine allgemeingültigen Vorschläge.

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