Beiträge von Kolinum
-
-
Kann Ihnen nachfühlen. Hatte auch mal so eine raffgierige Alte als Vermieterin.
Maßgeblich ist mit wem ein Mietvertrag besteht und nur dort wäre eine Forderung anzubringen.
Ist es die WG, dann kann Sie das nur vor der gesamten WG einfordern.Sollte es sich nur um einen einfachen Sprung handeln ist davon auszugehen, das es sich um eine normale Abnutzungserscheinung handelt. Es kann auch ein Materialfehler oder unsachgemässe Verlegung vorliegen.
Wenn keine äußeren Anzeichen einer gewaltsamen Einwirkung vorliegen, würde das in diesen Fällen einfach zurückweisen. -
-
BGB § 559 - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Damit beginnt die Frist erst nach Beendigung der Arbeiten zu laufen.
Das Erstere ist lediglich eine Ankündigung der Maßnahme und hat nur informativen Charakter -
Eine Eigentumswohnung kann natürlich vermietet werden. Das ist gang und gäbe(Geldanlage, Altervorsorge).
Zur Kündigungsfrist bin ich mir auch etwas unsicher und lasse gern andere zu Wort kommen. -
Das Problem könnte zwischen dem Vermieter und dem Vormieter bestehen.
Wenn Sie den Belag vom Vormieter übernommen haben, gehört er Ihnen. Mit diesem Belag waren die Sperrholzplatten abgedeckt, was Sie bei der Übernahme nicht erkannten. Mithin kann man schon von einer Täuschung sprechen. Ob gewollt oder nicht sei dahingestellt. Ein sogenannter Mangel.
Die Klärung muß der Vermieter herbeiführen; möglicherweise ist er selbst getäuscht worden. Das wäre aber zu klären. Zumindest muß sich der Vermieter Ihnen gegenüber äußern.
Bleiben Sie dran. Fordern Sie den Vermieter (schriftlich) zu einer Stellungnahme auf.
Notfalls Anwalt einschalten. -
-
Wenn Sie die Nebenkosten inklusive der Heizkosten an den Vermieter zahlen, dann können Sie für beide Positionen kürzen.
Wohin der Vermieter die Heizkosten abrechnet kann Ihnen schnurz egal sein.Verwirrung haben Sie nur reingebracht, weil Sie schrieben, das sie mit den Stadtwerken direkt abrechnen. Da besteht schon ein Unterschied.
-
Auf diesen dsisch bin ich garnicht erst aufgesprungen
-
Sie können natürlich nur dort was mindern, wo eine Schuld vorhanden ist oder möchten Sie nun gleichmal noch 20 % vom Stromversorger auf den Vermieter umlegen. Lustig, lustig!
Die Stadtwerke, welche Sie mit Strom versorgen haben mit dem Mietrecht ebensowenig zu tun wie auch ein Stromversorger.
Was es doch für bewundernswürtige kreative Menschen gibt. Alle Achtung!
-
Ich denke schon, dass der Mietvertrag gültig ist. Die Vereinbarung über die Mindestmietdauer betrifft beide Vertragspartner.
Würde diese Frist nur Sie betreffen, wäre das ungültig.Zur Höhe der Nachzahlung kann keine Stellungsnahme abgegeben werden. Die Abrechnung müsste hier eingestellt werden, um sich ein Urteil zu bilden.
Erfahrungsgemäß zahlt jeder immer zuviel. -
Ihr Ansinnen, so berechtigt es sich von Ihrer Seite darstellt, ist durch das Mietrecht nicht gedeckt.
Ihnen bleibt also, neben den Auszug, nur noch die Verwendung von Ohropax. Ich wüsste keine anderweitige Lösung.
-
Ihre Wohnung hat aufgrund des Schadens einen Mangel. Die Ursache ist für Sie zweitrangig.
Sie sind verpflichtet diesen Mangel zeitnah dem Vermieter zu melden und Abhilfe einfordern.Mit Ihrem "schrecklichen" Nachbarn, welchen ich sehr sympatisch finde, haben Sie keine Vertragsbeziehung; sondern nur mit Ihrem Vermieter. In welcher Art und Weise er den Schaden beseitigt bleibt ihm vorbehalten.
-
Es gibt hier Leute, welche der Hilfe bedürfen und diese auch bekommen. Es gibt aber auch Leute, welche durch Ihr eigenes schuldhaftes Verhalten Probleme herbeiführen und für dieses Handeln erwarten Sie noch Hilfe.
Langjährige Forummitglieder können aufgrund Ihrer Erfahrung schon mal Spreu vom Weizen unterscheiden. Ihr Problem neigt eher Letzteren zu.
Für Persönlichkeitsrechte ist hier im Forum allerdings kein Platz; wenden Sie sich an Amnesty International. -
Ach ja.............
-
Möglicherweise sind einige Ihrer Mitmieter dahingeschieden und Sie haben das garnicht bemerkt. Hätten sich aber doch abmelden sollen oder ?
-
Leider findet sich im deutschen Mietrecht kein Paragraf, welcher die Pflichten und Rechte einer Schwiegermutter regelt.
Ich muß mich deswegen leider einer Antwort entsagen. -
Wie kann ich denn sicherstellen, dass der Vermieter nicht behauptet, dass Mietmängel bestehen, obwohl dies nicht stimmt.Ich habe mit Ihrem Vermieter gesprochen und er sagt, das sich das während der Wohnungsübergabe zeigen wird.
Er möchte Sie nicht schon jetzt vorverurteilen.
Möglich wäre auch die Zahlung eines Schweigegeldes für das Übersehen von Mängeln. -
Wenn die schriftliche Zusicherung im Mietvertrag vereinbart wurde können Sie die Miete mindern.
Ansonsten wäre das zivilrechtlicher Natur.Sie können natürlich auch die derzeitige Mietminderung richtigerweise auf die "Warmmiete" korrigieren.
-
Baumaßnahmen muß man dulden. Über die Art und Weise, den Umfang und Zumutbarkeit läßt sich trefflich streiten.
Hier bringt das garnichts, denn hier wird kein Recht gesprochen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!