Beiträge von Kolinum

    Darf er in diesem Fall machen.

    BKV § 1 - Betriebskosten
    (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.


    Mein Vermieter hat bei unserer Heizkostenabrechnung einen anderen Brennstoff angegeben als es tatsächlich ist.
    Wir haben eine Holzhackschnitzel Heizung, der Vermieter rechnet aber mit Fernwärme ab?!
    Ist das rechtens??

    Eigentlich nicht. Klarer sehen Sie dann, wenn Sie die Rechnungen einsehen, denn das sollten Sie aber tun.
    Der Erkärung des Vermieters dürfen Sie mit Spannung entgegen sehen.

    Der Vermieter kann in die Zeitung inserieren, was er will. Da eine Auflösung des Mietvertrages erst am 31.1.2015 möglich ist, kann Sie das völlig kalt lassen.

    Für Sie und auch für den Vermieter gilt: Der bestehende Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder aufgelöst werden. Vielleicht können Sie über eine Abstandszahlung verhandeln. Mögliche Basis wäre das "Sommerspezial".
    Da Sie nun wissen, wie der Hase läuft, sollten Sie bei Ihrem Vermieter vorstellig werden um die Lage vorerst zu sondieren.

    Seltsam ist, das Ihr Freund vorzeitig kündigen will und aber auch gleichzeitig ein Angebot der Öffentlichkeit unterbreitetet wird.
    Gab es da schon Absprachen, welche Sie hier nicht erwähnten?


    Es ist leider hier die Regel, dass du unverschämt gegenüber Fragestellern wirst und zudem meist nicht in der Lage und/oder Willens hilfreiche Antworten zu geben.

    Ähm, wo ist bitte Ihre "hilfreiche Antwort"? Es gibt nur eine: sich schnellstens zum Jobcenter bewegen!

    Es ist leider hier die Regel, dass da einige Emanzen glauben hier hereinschneien zu können und als 1. fachlich nichts auf der Kiste haben und 2. gleich mal den Rest der Welt maßregeln zu müssen.
    Und Sie gehören dazu und werden bald vom Dach fallen.

    Das Einreichen allein genügt eben nicht, wie wir gerade hier feststellen müssen.
    Verantwortlich für sein Tun oder Nichttun ist allein der Vertragspartner und nicht das Jobcenter.

    Hier ist keine Sozialseelsorge und Träumereien führen nicht weiter.
    Empfehle Ihnen, dem Fragesteller mit mehr oder wenigen hilfreichen Antworten zu helfen.
    Auch könnten Sie ihm die erste Rate überweisen, damit er den Schlüssel bekommt, anstatt sich hier als Hüterin von Moral und Gewissen aufzuspielen und andere Forumsteilnehmer zu zensieren oder zu bewerten.

    Läuft etwas dumm. Sie können natürlich Ihren Freund besuchen und sollten sich normalerweise nicht drum scheren.
    Achten Sie aber auf mögliche verkürzte Kündigungsfristen. Da heißt es: abwägen.

    Kolinum
    Muss man eigentlich immer gleich unverschämt werden?
    Es steht doch ganz klar weiter oben:

    Ja, Das Jobcenter ist schuld!

    Sie kleine Emanze. Glauben wohl mit Gutmenschelei wird den Leuten geholfen. Wenn Sie schon Partei für Schlamperei ergreifen, dann sagen Sie doch, was dieser Kerl bis heute getan, um den misslichen Zustand zu beenden. Da bin ich aber mal gespannt.

    Sie werfen hier einiges Durcheinander
    Der Abrechnungszeitraum war April 2013 - März 2014. Der kalte Winter 2012/13 kam da nicht mehr zum tragen. Diese Werte sind in Ihrer Rechnung garnicht mehr ein gegangen.

    Die Nebenkosten wurden Ihnen erstmalig für die Monate September 2013 - März 2014 in Rechnung gestellt. Nur für diesen Zeitraum sind allle Kosten berücksichtigt.

    Aber: Ohne Kenntnis der Rechnung erübrigt sich hier jeder Kommentar.

    Was hat den Ihr Sohn bisher unternommen, damit die Kaution pünktlich gezahlt wird? Kommt wohl auch nicht aus dem Quark!
    Da wird es aber Zeit diesen Herrn einen Marsch zu blasen.

    Heute ist der 21. Juli. Wo nun die Kacke am dampfen ist schreibt man hier im Forum: IN NOT - WICHTIG.

    Treiben Sie da Geld irgendwie auf und zahlen Sie mindestens vorerst eine Rate. Miete aber erst ab dem Tag der Schlüsselübergabe.

    Ohne Kenntnisnahme der Betriebskostenabrechnung kann hier zum Kern der Sache nichts gesagt werden.
    Nehmen Sie diese und gehen zum Mieterschutz und für das dafür aufgewendete Geld soll man Ihnen das so erklären, das Sie das nächtse Mal selbst nachrechnen können.


    Nach so vielen Jahren wird ein Draht nunmal einfach porös und da würde ich sagen, muss der Vermieter für aufkommen, weil ich als Mieter ja nichts dafür kann.

    Durch mehrmaliges Verbiegen an derselben Stelle kann so ein Draht mal abrechen. So weit, so gut.
    Ich kann hier nicht beurteilen, ob man dafür einen ganzen Elektriker braucht. Vielleicht geht's auch billiger.

    Wenn Sie meinen, der Vermieter hätte den Draht abgebrochen, dann lassen Sie einen Gutachter das feststellen. Sonst haben Sie keine guten Karten.

    Ist der Kupferdraht tatsächlich porös (was ich aber stark bezweifle) oder meinen Sie eher die Isolierung, was möglich ist, so könnte es sich um eine Verschleißerscheinung handeln und der Vermieter wäre in der Pflicht.

    Junger Mann, was erwarten Sie von einem technischen Gerät des letzten Jahrhunderts?
    Auch aus der Angabe Ihrer Zahlen kann nichts Gescheites gelesen werden. Außerdem war Ihre Heizung des gesamte Halbjahr nur 5 Minuten an. :eek:

    Stellen Sie zuerst mal Ihren Vertrag hier ein. Das wäre schon eher hilfreich.

    Mängel, welche breits vor Ihrem Einzug vorhanden waren, können Sie nicht reklamieren

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Mängel, welche im Nachhinein enstehen, sollten Sie schriftlich mit angemessenen Termin anzeigen und Abhilfe fordern.

    Punkt 3 und 4 sind eindeutig. Die dort angegebenen Fristen werden dahingehend "aufgeweicht", das ein Erfordernis vorliegen muß.
    Das ist das mieterfreundliche gegenüber früheren Regelungen. Der BGH hat richtig erkannt, das eine Wohnung 10 Jahre sauber bleiben kann und ebenso auch in 2 Jahren versifft wird. Das war auch der Grund, das man die starren Fristen für unzulässig erklärt hat.

    Es bleiben Ihnen 2 Möglichkeiten:

    1. Sie bringen die Beanstandungen selbst fachgerecht in Ordnung oder
    2. beauftragen eine Malerfirma. Der Kostenvoranschlag wird Ihnen das Weise aus den Augen treten lassen!

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