....um das "o" etwas zu verkürzen!
Beiträge von Kolinum
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Wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und Sie dennoch dort wohnen ist von einem mündlichen Mietvertrag auszugehen.
Da gelten bezüglich einer Kündigung die gleichen Grundsätze als bei einem schriftlichen Vertrag.
Dazu käme bei einer WG nur eine Kündigung aller in Frage. -
Ich weiß nicht was "Abzoge" ist,.....
Vielleicht Abzocke mit sächsischen Weichmacher!
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Kolinum: vielen Dank für die ausführliche Antwort, leider ist mir aber noch immer nicht klar, ob ich vor dem einen Jahr kündigen darf oder nichtWie kann man wohl einen unbefristeten Mietvertrag kündigen??? Na! Funkt's!
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Das soll ein befristeter Mietvertrag sein, da hier ein Beginn und ein Ende festgelegt ist. Befrtistete Mietverträge unterliegen bestimmten Auflagen, welche ich Ihnen hier nenne:
Da der Grund der Befristung im Vertrag nicht mitgeteilt wurde, siehe Unterstrichenes.
§ 575 BGB Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. -
Die vertraglich vereinbarten Zahlungen müssen schon eingehalten werden. Wenn Sie bisher mehr gezahlt haben, war das Ihre persönliche Entscheidung. Wenn Sie jetzt dieses Geld wieder zurückhaben wollen, begehen Sie eine Vertragsverletzung. In diesen Fall ist das keine persönliche Entscheidung mehr. Es würde mindestens zu Zustimmung Ihres Vertragspartners voraussetzen.
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Die alte Wohnung kann nicht benutzt werden. Dafür bekommt er eine Ersatzwohnung.
Er muß also seine normale Miete weiterzahlen. Inwieweit noch ein Wertausgleich in Frage kommt, sei dahingestellt.
Für die Ersatzwohnung hätte er keine Miete zahlen müssen.
Die Rückforderung der Monatsmiete für die 1. Wohnung ist berechtigt, denn für diese hätte er wegen Unbewohnbarkeit keine entrichten müssen. Für die Ersatzwohnung wurde korrekt Miete gezahlt.
Die Hausratversicherung bleibt hier außen vor. -
Hier sollten Sie keinen Erlebnisbericht erstellen, sondern einfach eine mietrechtliche Frage stellen.
Da kann ich aber keine erkennen. Deswegen auch keine wegweisende Antwort. -
Wenn ein schriftlicher Mietvertrag vereinbart war, gilt nur dieser.
Sie dürfen die Wohnung also nicht in Besitz nehmen.
Hier wird gern versucht daraus einen mündlichen Vertrag zu machen. Ignorieren Sie das.
Ein mündlicher Vertrag ist zulässig, müsste aber ausdrücklich vereinbart werden.
Es gilt, was vereinbart war. -
Laut Elektriker ist es nicht möglich, dass der Geruch durch die Steckdosen herauf zieht, jedoch ist der Geruch da und keine Einbildung. Möglicherweise zieht er auch durch eventuelle Ritzen im Boden herauf, was ich aber nicht genau festellen kann.So angeblich klug, wie dieser Elektriker war ich auch mal. Ich musste mich eines Besseren belehren lassen.
Neuerdings werden die Kabel in flexiblen Rohren verlegt und genau durch diese Rohre kann ebenso ein minimaler Zug entstehen als auch Gerüche aus der Nachbarschaft übertragen weren.
Ob das genauso bei Ihnen der Fall ist, kann ich aufgrund mangelnder Baukenntnis nicht sagen.
Dieser Beitrag war auch nur generell gedacht. -
Wenn garnichts geht, informiert man sich zu allererst beim Vermieter, und nicht im Forum.
Wie Sie sehen, sind Sie nun noch keinen Schritt weiter.
Erst nach dem Gespräch mit dem Vermieter melden Sie sich hier wieder. -
Tun Sie das. Wäre erfreulich, das Ergebnis zu erfahren. Auch wir als Laien können daraus lernen.
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Kann der Vermieter die gegebene Zusage widerrufen und darauf bestehen, dass die Sachen entfernt werden müssen?Es können Umstände eintreten, welche ein widerrufen einer Genehmigung rechtfertigen.
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Mein Ergebnis deckt sich mit meinem Vorschreiber. Scheint, als ob Ihr Vermieter die Rechnung nur durchgereicht hat.
Sonst dürften Reparaturkosten div. Art sowie Abrechnungskosten nicht auftauchen. Also reklamieren, da wirds auf alle Fälle schon mal etwas moderater.
Noch eins. Bedenken Sie, das mit jeden Tropfen aus der Dusche auch 1 Cent mittropft. -
Das geht selbstverständlich.
In der Betriebskostenverordnung finden Sie dazu unter anderem:
§2, Punkt 10: -die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
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Aber dann nutzen Sie doch Ihren Rechtsschutz, wenn Sie denen sowieso schon das Geld hinterher werfen.
Gartenmitbenutzung heißt: Sie dürfen schon Ihre Möbel in den Garten stellen und sich auch dort aufhalten.
Bedeutet aber nicht: lagern oder abstellen. -
Wir haben seit April auch ein kleines Vogelhäuschen aufgestellt, was die Vermieterin zu Anfang auch sehr toll fand.
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Nun stört sie sich an dem Vogelhäuschen und will das wir es DAUERHAFT entfernen, da dies Rasenmähen stört und Pflanzenarbeiten.
Dieses kleine Vogelhaus stört in dieser Position keines Wegs und behindert auch in keinster weise.
Das Vogelhäuschen war für den Winter gedacht, deswegen auch das Tollfinden der Vermieterin. Nun im Sommer wird es nicht mehr gebraucht und stört beim Rasenmähen. Für mich 100% nachvollziehbar.Ich würde es toll finden, wenn Sie sich auf eine jahreszeitliche Lösung einigen könnten. Das sogenannte "Recht" können Sie ganz schnell vergessen. Dazu wurde weder etwas nachweislich vereinbart noch eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
ZitatVereinbart wurde auch mündlich zu mietbeginn, das wir den Rasen mähen mit ihrem Rasenmäher und auch Gartenarbeit mit ihrem Geräten erledigen.
Seit Juni kommen wir aber nicht mehr in die Räumlichkeiten wo die Geräte drin stehen da sie nun verschlossen sind. Ich wollte hier mal erfragen wie hier die Gesetzeslage aussieht.Wieder eine sogenannte mündliche Vereinbarung, welche man wegender neuen Wohnung euphorisch zusagt.
Endlich kein Rasenmähen mehr, da sollte Freude aufkommen. -
Ich als Vermieter würde Sie bei einen solchen "Problem" über kurz oder lang rausekeln.
Da haben Sie ein neues Bad und machen Terror wegen eines neuen Duschvorhanges.
So können Mieter auch sein. -
Ich auch. Korinthenkackerei!
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Ich möchte mich an einer solchen juristischen Weisheitsfindung nicht beteiligen.
Eine Durchreiche in die Wand stemmen oder ein Loch mit wenigen Zentimetern bohren ist beides eine "bauliche Veränderung".
Man möge mir die Definition einer baulichen Veränderung aufzeigen.
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