Dann bestehen Sie auf eine Abrechnung nach m². Haben Sie meinen link nicht beachtet?
Beiträge von Kolinum
-
-
Der Mietvertrag scheint so in Ordnung zu sein. Sie zahlen monatlich die Miete sowie die Betriebskosten 70+30.
Diese Zahlungen erstrecken sich über die gesamte Mietdauer. Mehr brauchen Sie vorerst nicht zu zahlen.
Erst bei Vorliegen der Betriebskostenabrechnung ist die Endabrechnung fällig.Warum er allerdings solch zusätzliche Zahlung begründet, können Sie nur bei ihm erfragen.
-
Ich habe das Gefühl das es nicht Rechtens ist und da sie die Wohnung nie bezogen hat eigentlich keine Kosten verursacht vor allem nicht zusätzlich...Das ist ein Irrtum! Bei einer gemieteten Wohnung fallen immer Kosten an, unabhängig davon, in welchen Maße sie diese nutzen.
ZitatAus welchen Grund verlangt der Vermieter nach Auszug 20€ zusätzlich als vereinbart.
Um Himmels willen! Hier sitzen weder Götter noch die NSA um Ihnen die Gedankengänge des Vermieters zu erraten, geschweige den zu wissen.
Eine ordentliche Antwort können Sie nur dann bekommen, wenn Sie den Mietvertrag(Teil Betriebskosten) hier einstellen.
Prsönliche Daten schwärzen. -
§ 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. -
Danke für Ihr Verständnis!
-
Zur Messpflicht beim Wasser:
Sind Wasseruhren Pflicht? - Wissenswertes fEs besteht keine Pflicht zum Einbau von Wasseruhren. Jedoch muß dann nach Wohnfläche abgerechnet werden. Das betrifft aber dann alle Wohnungen. Heisst aber, dass auch in den Wohnungen nach m² abgerechn et werden muß, selbst wenn dort Uhren vorhanden sind.
Eine Mischkalkulation ist nicht zulässig.
Das müssen Sie vor Ort klären.Reparaturen an der SAT-Schüssel sind nicht umlegbar, sondern nur die Wartungskosten.
Alles andere vpn Berny.
-
Sie haben mein tiefstes Bedauern. Mehr geht leider nicht.
-
Sind Wohnungsgesellschaften hier im Vorteil da sie mit dem Mieter machen könnenw as sie wollenDiese Frage ist einfach zu beantworten:
Das geht aber nur dann, wenn die Mieter es zulassen.Sie schreiben: Seit Jahren bin ich Wohnungssuchend gemeldet und nichts rührt sich .
Da wird sich auch weiterhin nichts rühren.
Eine Suchmeldung an irgendjemand allein genügt nicht um ein neues Zuhause zu finden. Da muß man schon selbst die Ärmel mal hochkrenpeln. Es ist gereicht schließlich Ihnen. -
Sollte ich eine Prüfung durch einen Anwalt durchführen lassen?Lassen Sie das durch einen Anwalt für Mietrecht prüfen. Mit den Großkotzleuten hier im Forum wird das sowieso nichts.
-
-
Ginge auch freundlicher.
Ist aber wohl nicht so Ihrs, wie?!
Sie sind neu hier. Daher Ihr Unverständnis für die manchmal harten Worte anderer Teilnehmer. Wenn Sie länger hier mitmachen wird auch Ihnen schin noch das Messer in der Tasche aufgehen.
Jeder kann sich hier einlassen, "vom dümmsten und gemeinen Mann bis rauf zum Kapitän". Da erlebt man manches.
Maßregeln sollte man die "Stamm"teilnehmer aber tunlichst nicht. Gutmenschelei ist überhaupt nicht angebracht. Natürlich kann man die Beiträge auch berichtigen. Nobody is perfect. Aber das sollte dann auf fachlicher Ebene bleiben. -
Räumen Sie einfach Ihren Dreck weg und gut is!.
Er wird das dann zähneknirschend zur Kenntnis nehmen müssen. -
Einfach, alles was nicht Ihr Eigentum ist entfernen Sie. Das Eigentum des Vermieters lassen Sie liegen. Basta!
Sie müssen seinen Dreck nicht nachräumen. -
Leider ist Ihr Ansinnen schon ziemlich schizophren.
Wie soll den hier jemand erraten, ob die Nachzahlung rechtens ist oder nicht.
Hier sitzen keine allwissende Götter. Fragen Sie in der Hölle nach.
Überprüfen Sie Ihr Wohnverhalten sowie die Zähleinrichtungen monatlich.
Sparsamer Umgang mit Heizung und Strom beginnt bereits am 1. Januar und nicht erst beim eintrudeln der Rechnung.Ansonsten Rechnung nehmen und zum Anwalt. Es können doch Fehler vorhanden sein. Das löst man aber nicht mit einer Anfrage hier.
-
-
Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, was zur Übergabe der Wohnung/ geschrieben steht. Mehr müssen Sie nicht tun.
-
Meine Frage ist ganz einfach: gibt es eine Chance, dass die Meinung der Mieter berücksichtigt wird?
Das war die Eingangsfrage. Das kann hier niemand beantworten. Sozialpalaver hilft da auch nicht weiter.
-
Meine ich doch. Dazu braucht es keinen Rechtsdiskurs. Einfach nur praktich handeln.
-
Über Gebührenanpassungen kann ich trotzdem im Mietrecht nichts finden.
Bei Interpretationen bin ich da etwas vorsichtig. -
§ 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!