Die Installationskosten muß der Vermieter/Eigentümer tragen.
Geht auch garnicht anders. Wenn Sie das bezahlen, wäre es Ihr Eigentum und Sie könnten es beim nächsten Auszug mitnehmen.
Hihi!
Die Installationskosten muß der Vermieter/Eigentümer tragen.
Geht auch garnicht anders. Wenn Sie das bezahlen, wäre es Ihr Eigentum und Sie könnten es beim nächsten Auszug mitnehmen.
Hihi!
Der neue Mieter stellt nun an mich eine Forderung auf einen Teil der Miete für den Zeitraum nach der Übergabe, da er nach seinen Angaben die Wohnung noch nicht gleich nutzen wollte.
Sie stehen mit dem neuen Mieter in keinen Vertragsverhältnis und können getrost Ihren Hintern entblößen und ihm zur Verfügung stellen.
Bei einer Neuvermietung ist eine Kosteneinschätzung immer äußerst schwierig. Dei einen sagen so, die anderen so.
Nach der 1. Abrechnung wird in der Regel auf den Vorjahresverbrauch Bezug genommen und dann erst kommt das ins Lot.
............, dass wir auf jedenfall aus gesundheitlichen Gründen ausziehen müssen.
Das würde ich auch empfehlen.
ZitatWenn man es genau nimmt, Hat der Vermieter und aus Falschen Vorsatz (schimmel beseitigt) einziehen lassen.
Den Vorsatz werden Sie beweisen müssen.
ZitatFristlose Kündigung
Wenn das amtsärztliche Attest vorliegt. Ja!
ZitatVermieter muss neue Wohnung mit selben Bedingungen stellen.
Umzugskosten, Aufwandskosten ( Matraten reinigen lassen, da Schimmel in der Luft etc, Ummeldungen, Dsl Anschluss usw.), Krankenhausaufenthalt, Fahrlässige Körperverletzung
Das ist 'ne ganze Menge. Langen Sie ordentlich zu. Es findet sich bestimmt noch etwas!
§ 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Eigentlich klar. Wenn Sie nicht zustimmen, dann haben Sie auch nicht zugestimmt.
Da eine stillschweigende Zustimmung im Gesetz nicht ausdrücklich benannt ist, gibt es Sie auch nicht.
Demnach gilt Abs.(2).
Möglicherweise wissen Sie jetzt, was der Begriff "Zivilcourage" beinhaltet.
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Rate auch zu einem professionellen Rechtsbeistand. Hier liegen meiner Ansicht nach schon gravierende Mängel vor.
Der Vermieter hätte sich vor der Vermietung ein Bild über den Zustand machen müssen. Das bei der Besichtigung einige Mängel nicht bemerkt werden konnten ist der noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände geschultet
............, bis zur Neuvermietbarkeit.
Das glaube ich nicht. Da könnte sich die Vermieterin ja bis zum St. Nimmerleinstag Zeit lassen. Ich bin mir zwar nicht ganz sicher, so bestimmt nicht.
Die Gründe hierfür erscheinen mir nicht aussichtsreich.
1.) Nebenkosten enthalten doch immer Betriebs- und Heizkosten. Wenn ich einen Bruttomietvertrag abschließe dann müssen doch die Anteile gerecht verteilt sein.
Stellen Sie mal die gescannte Seite oder auch den Wortlaut darüber hier ein.
Zitat2.) Darf er in den Beriebskosten einen Hausmeister angeben den es nicht gibt ?
Es dürfen als Betriebskosten nur solche gefordert werden, welche auch tatsächlich entstanden sind.
Belege zeigen lassen.
Zitat3.) Kann sich die Hausgemeinschaft einen gemeinsamen Anwalt nehmen ?
Keine Ahnung
Zitat4.) Zahlungsfrist ist der 27.12.14. Der Brief ist am 19.12 eingegangen. Das ist doch keine gesetzliche Zahlungsfrist oder ?
Man spricht in der Regel von 4 Wochen.
ZitatIch hab einfach das Gefühl irgendwas läuft hier absolut nicht rechtens.
Ich auch.
Hier weiterlesen:Nebenkostenabrechnung: Zahlungsfristen f
Im Mietvertrag vom Vermieter steht: "Es endet mit dem angeführten Zeitablauf, ohne, dass es einer Kündigung bedarf."
Das wäre ein Zeitmietvertrag, jedoch einer ohne Gültigkeit wegen des Fehlens einer Begründung.
§ 575 BGB Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Zitat
Ich möchte die Wohnung nun so bald wie möglich verlassen. Aber wie?
Inden Sie mit gesetzlicher Frist von 3 Monaten kündigen.
Die Vermieterin konnte objektiv diese Wohnung im Monat Juni, bedingt durch die Reparaturarbeiten, objektiv nicht vermieten.
Dafür hat Sie von Ihnen Schadenersatz gefordert. Was danach mit der Wohnung geschieht ist ihr Bier, nicht das Ihrige.
Der Vermieter kann Rückbau fordern, sofern diese ohne sein Einverständnis erfolgt sind.
Da Sie diese vom Vormieter übernommen haben sind Sie jetzt für den Rückbau verantwortlich.
Das haben Sie auch so unterschrieben und wie schon richtig gesagt wurde ist das eine Individualvereinbarung und damit rechtens.
.....und Mieter B oder C?
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Eine Regressvornahme gegenüber den Verursacher ist allein sein Problem.
...... und was wollten Sie uns zum Thema Mietrecht sagen?
Entscheiden müssen Sie!
Einen direkten Zugriff auf das Ventil haben Sie. Wäre also korrekt.
Ein Rechtsverdreher würd hier behaupten, das man keinen Zugrif auf den Stift habe. Wäre also nicht korrekt.
Zu solchen Pippifax verkneife ich mir eine Meinung.
Das wird jeder Richter anders beurteilen.
Der Vermieter sollte für den Stromverbrauch von Gemeinschaftseinrichtungen einen extra Zähler installieren.
Schätzungen sind nicht akzeptabel.
Stellen Sie den Vermieter eine Frist.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!