Es ist möbiliert, dementsprechend gilt ja dann die Regelung mit 15.1 bis zum
Monatsende oder? Sprich er kann erst bis 15.1 kündigen auf Ende Januar oder?
Dann steht mir die Miete für Januar ja noch zu oder?
Ja!................
Es ist möbiliert, dementsprechend gilt ja dann die Regelung mit 15.1 bis zum
Monatsende oder? Sprich er kann erst bis 15.1 kündigen auf Ende Januar oder?
Dann steht mir die Miete für Januar ja noch zu oder?
Ja!................
Mit meinem Mitbewohner habe ich mündlich vereinbart (aber auch schriftliche Nachweise, wenn auch nicht innerhalb eines Vertrages), dass er bei mir bis zu einem Jahr wohnen kann, bis mein Freund wieder zurück kommt.
Ein unbefristetere Vertrag also.
Zitat.... und dementsprechend habe ich meinem Mitbewohner drei Monate im Voraus schriftlich gekündigt.
Richtig!
ZitatEr hatte dann gemeint, ob es auch okay wäre, wenn er bereits im Februar gehen würde, falls er eine Wohnung in Aussicht hätte und ich meinte das wäre okay.
Jetzt hat er mir allerdings heute geschrieben, dass er bereits am 10.1 ausziehen wird und er mir natürlich noch einen angemessen Teil an der Monatsmiete vom Januar bezahlen wird. Wie sieht das rein rechtlich aus? Steht mir nicht eigentlich die Miete bis März zu oder kann ich es wenigstens durchsetzen, dass er mir die volle Monatsmiete vom Januar schuldet, da er mir erst 12 Tage im Voraus bescheid gegeben hat, dass er ausziehen wird?
Sofern es kein möbiliertes Zimmer ist, ist auch er an die 3-monatige Kündigungsfrist gebunden.
Über die moralischen Qualitäten von euch beiden erlaube ich mir eine Meinung zu haben.
[I]§ 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist.......
(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
.................
"Wir sind damit allerdings nicht einverstanden. Wir nutzen den Flur nämlich für das Katzenklo, einen Schuhschrank und einen Spiegel."
Ob das einen Härtefall darstellt, wage ich stark zu bezweifeln.
Dann denke ich, das für den Strom eine Pauschalierung im Vertrag festgeschrieben wurde. Das ist möglich. Allerdings ist damit alles abgegolten.
Mietkosten für eine Heizungsanlage als solches können nicht umgelegt werden. Es ist eine Investition. Die Bedingungen zu der diese getätigt wird, berührt nicht das Mietrecht. Wie bereits gesagt, sind nur die Kosten des Betriebes dieser Anlage umlagefähig.
Vielleicht ein ehemaliger Bankangestellter welcher hier seinen Erfindungsreichtum freien Lauf läßt.
Da würde ich aber dagegen vorgehen.
Wenn Sie sich wehren wollen müssen Sie schon selbst auch tätig wehren. Vom Jammern hier im Forum allein ändert sich garnichts.
Da wartet man nichts ab, sondern handelt.
Sie sollten schnellstens eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch bei der Polizei aufgeben. Weiterhin fordern Sie den verbliebenen Schlüssel vom Vermieter.
Bevor Sie hier wieder die Teilnehmer mit Weihnachtsrätseln belästigen, empfehle ich Ihnen die Abrechnung erstmal richtig zu lesen.
Da steht in Rot gedruckt:
Zusätzliche Hinweise:
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung oder an Ihren Vermieter.
Wenn Sie das getan haben können Sie sich hier, mit dem Ergebnis, gern wieder melden.
Seien Sie mal ganz unbesorgt. Nach Gutsherrenart geht da garnichts.
Eine fristlose Kündigung bedarf ebenfalls der Schriftform und vielleicht war er auch nur etwas besoffen.
Im Falle von Gewalttätigkeit sofort Polizei rufen!
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1)..........
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Wenn kein Nachweis über die Zahlung vorliegt, gehe ich davon aus, das es eine Zugewinngemeinschaft war. Demnach gehört jeden die Hälfte der Kaution. Was allerdings im Urteil zur Scheidung festgelegt ist entzieht sich hier der Kenntnis.
Ist auch kein Mietrecht, daher keine eindeutige Anrwort.
Diese Rechnung würde ich vorerst zurückweisen. Verlangen Sie die Originalrechnung des Energieversorgers. Anhand der Zählernummer können Sie dann eine weitere Prüfung vornehmen.
Desweiteren ist diese Rechnung inhaltlich schon ein seltsames Ding. Was sind "sonstige weitere Kosten"?
Ob hier eine mietvertragliche Rechtmäßigkeit vorliegt, ist ebenfalls aus meiner Sicht nicht gegeben.
..............und Friesisch herb trinken!
1. Mieter A verklagt Mieter B zur Unterzeichnung? Wie hoch stehen die Chancen, dass Mieter A aus dem Vertrag kommt? (evtl. Erfahrungen, Kosten?)
Befragen Sie das Orakel. Mögliche Kosten erfahren Sie beim zuständigen Gericht.
Zitat2. Es gibt bereits einen potentiellen Nachmieter C. Kann ein Mieterwechsel auch ohne Kündigungsfrist von Mieter A durchgeführt werden? (d.h. der Mieterwechsel im Vertrag wird beantragt und ab nächsten Monat läuft der Vertrag auf Mieter C?)
Wenn der Vermieter und der verbleibende Mieter zustimmt: Ja.
Zitat3. Es gibt bereits einen potentiellen Nachmieter C. Mieter B will aber an diesen Mieter C untervermieten, dies hätte doch aber zur Folge, dass Mieter B auch kündigen müsste, dass Mieter A aus dem Vertrag kommt?
Ja.
Zitat4. Fristlose Kündigung möglich? Vor einem Monat wurde ein Schimmelbefall entdeckt, dieser wurde aber bereits vor einer Woche komplett behoben (neuer Boden, etc.). Ist dadurch eine einseitige fristloste Kündigung möglich?
Wunschdenken!
Viel Glück in der neuen Wohnung!
Eigentumswohnung wird zum 06.07.2010 an den neuen Eigentümer übergeben.
Die Wohnung ist seit 05.2004 an den Mieter X vermietet.
12.2011 bekommt der Mieter X eine Betriebkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2010-31.12.2010
( Nachzahlung 181 € ) vom neuen Eigentümer.
Das ist völlig korrekt.
ZitatDer Mieter sagt:
Er zahlt dem neuen Eigentümer nur die Betriebskosten für den Zeitraum 06.07.2010-31.12.2010
mit der Begründung, dass er ja erst seit 6.07.2010 neuer Eigentümer sei.
Das ist kompletter Unsinn. Der neue Vermieter steigt in alle Rechte und Pflichten des Mietvertzrages ein und damit obliegt ihm auch die komplette Betriebskostenabrechnung.
ZitatUnd Mieter lehnt Zahlung weiter ab.
Wäre interessant auf welcher rechtlichen Grundlage seine Meinung fusst.
ZitatDer Mieter wohnt seine Kaution 714 € ab.
Der Mieter hat den Eigentümer schriftlich darüber informiert, dass er die Kaution abwohnt.
Eine Kaution darf nicht abgewohnt werden.
Der Mieter scheint zu einer ganz besondere Sorte zu gehören.
ZitatDer Mieter wurde nie darüber informiert, dass sich der Eigentümer das Geld einfach von der Kaution auszahlt.
Ja, wat denn nun? Kaution wurde abgewohnt. Wo ist da noch was abzuziehen?
ZitatDarf der Eigentümer einfach an die Kaution wärend des Mietverhältnisses?
Normalerweise nicht. Es ist eine Sicherheitsleitung und bei solcher Sorte von Mietern durchaus gerechtfertigt.
ZitatDer Mieter hat seit seinem Einzug nie erfahren wo und wie die Kaution angelegt wurde.
Muß er nicht.
ZitatDarf der Eigentümer offene Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 einfach in Mietschulden umwandeln und sich die Betriebskosten von der Kaution ohne Wissen des Mieters einbehalten/entnehmen?
Siehe oben.
ZitatIst der Anspruch von 2010 verjährt oder hat er da Anspruch drauf? Warum hat er die Betriebskosten nicht 2011 eingefordert?
Zur Verjährung bin ich etwas unsicher. Er muß nicht mahnen.
Nun sollten Sie endlich wissen, wie man mit Mietschulden umgeht. Ich hätte Ihnen schon längst den Marsch geblasen.
Von einer Selbstvornahme würde ich ebenfalls abraten. Diese gilt ausdrücklich nur bei Mängeln am Mietobjekt.
Sie hingegen haben im Mietvertrag eine Investition festschreiben lassen.
Das sind zweierlei Schuhe!
Ich würde den Schlüssel für das Nebenhaus verlangen. Der Sicherungskasten wird wohl nicht in einer fremden Wohnung sein.
Seine Aussage ist nicht bindend. Allein der Mietvertrag ist das.
Wenn Sie eine Einliegerwohnung bewohnen ist eine Pauschalisierung zulässig. Ob die Rechnung nun korrekt ist oder nicht, kann auch hier niemand erraten.
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