Beiträge von Bokiwi

    Hallo pika2000,
    es sind leider zu wenig Information in Ihrer Darstellung vorhanden um eine direkte Antwort schreiben zu koennen.
    Somit versuche ich es folgendermassen.
    Eine Kuendigung ist vom Vermieter nur mit einen wichtigen Grund moeglich der auch in der Kuendigung angegeben sein muss.
    Sollten aber die Anteile der Mietzahlung von Ihren "Ex" mehr als eine Monatmiete betragen, dann hat der Vermieter das Recht Sie fristlos zu kuendigen. Daher sollten Sie die Mietrueckstaende komplett und schnell an Ihren Vermieter zahlen. Dabei ist es unabhaengig ob Ihr "Ex" das zahlen muss oder nicht, denn Sie haben beide den Mietvertrag unterschrieben und haften gesamtschuldnerisch. Sie koennen daher auch nur gemeinsam den Mietvertrag kuendigen.
    Da Sie einen Sohn haben, ist es vielleicht eine gute Idee sich mit dem Amt (Sozialamt) aufgrund dieser Situation in Verbindung zu setzen. Muetter mit Kinder wird in der Regel schnell geholfen, wenn es um den Verlust der Wohnung geht.

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    Hallo DieSylvia,
    gemaess Ihrer Darstellung erfuellen Sie leider alle Voraussetzung fuer eine fristlose Kuendigung! Es sei denn, Sie haben die zweite Miete "...die wird morgen ueberwiesen..." auch vollstaendig an Ihrer Vermieterin ueberwiesen. Dann sind die Moeglichkeiten fuer eine "fristlose" Kuendigung schwieriger. Da Sie mit einen Rueckstand von einer Monatsmiete die Voraussetzung gemaess Paragraf 569 Abs. 3 Nr.1 nicht erfuellen.
    ( Vereinfacht geschrieben; der Mietrueckstand darf nicht mehr als eine Monatmiete uebersteigen ! )
    Beachten Sie das jeder Mietrueckstand, egal ob z.B ein Euro oder die halbe Miete usw., immer mitgezaehlt wird. Und versuchen Sie die Miete vollstaendig und fristgemaess an Ihren Vermieter zu zahlen.
    Falls Sie auch Ihre zweite Miete nicht gezahlt haben, dann sollten Sie die Mietrueckstaende schnell zahlen. Ansonsten wird es schwieriger fuer Sie.
    Zu Ihrer Vereinbarung ueber die Mietzahlungstermin. Haben Sie diese Vereinbarung mit Ihrer Vermieterin schriftlich vereinbart, dann sind das gute Voraussetzungen fuer die Zukunft. Falls nicht, sollten Sie mit der Zahlung der kompletten Mietrueckstaende mit Ihrer Vermieterin "Ihre Vereinbarung" schriftlich abschliessen.

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    Hallo QaukeNoob,
    Ihrer Darstellung zur Folge ist es nicht einfach zu erkenn, was genau zu beantworten ist. Vielleicht kann folgende Info helfen.

    Zu Frage 1. Wenn der Vertreter eine bevollmaechtigte Person von den Eigentuemer oder auch nur vom Vermieter ist, dann ist das soweit OK.
    Ob es damit "ausreicht" kann nicht genau beantwortet werden.
    Folgende Paragrafen aus den BGB sind eventuell auch von Bedeutung. Paragraf 554 BGB "Duldungspflicht" und Paragraf 536a "Mietminderung bei Sach- und Rechtsmaengel".

    Zu Frage 2. Hier kann davon ausgegagen werden, das der Vermieter schon aus Kostengruenden etc. darueber informiert worden ist.

    Zu Frage 3. Das kann bestimmt ein Rechtsanwalt besser beantworten.

    Zu Frage 4. In der Regel auch die Paragrafen aus der Antwort zu Frage 1 zu beachten.

    Tipp. Eine Mietminderung ist kein "Selbstlaeufer". Hierzu gehoeren schon nachvollziehbare und handfeste ( schriftliche ) Beweise.

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    Hallo rali-pali,
    vielleicht kann die folgende Information helfen. Eine Antwort aus den Mietrecht auf Ihre Frage ist mir nicht bekannt. Aber man kann davon ausgehen das 4 Jahre nach den Abschlussarbeiten der Modernisierung das Erhoehungsrecht nicht mehr aktuell ist bzw. verwirkt ist. Auch hierbei ist zu beachten ab wann die 4 Jahre anfangen zu laufen. Entweder Datumsgemaess ( Abschluss der Modernisierungsarbeiten ) oder erst am Ende des Modernisierungsjahr ?? Wie Sie sehen, ist es nicht so einfach eine Antwort auf Ihre Frage zu finden.

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    Hallo Think Piink,
    Ihrer Vermieterin kann es gleich sein, wer Was und Wieviel an Miete zahlt. Da Sie beide Hauptmieter sind, schulden Sie die Mieter gesamtschuldnerisch. Wie und in welchen Teile ist in der Regel nicht im Mietvertrag geregelt. Die Vermieterin kann auch die Miete nur von einen Hauptmieter verlangen! Zur Erinnerung, wenn Ihr Mietvertrag bis Ende Mai noch laeuft, wird es schwer fallen das Geld ( 150,00 euro ) von Ihre Vermieterin zu bekommen, da Sie noch bis Ende Mai einen Vertrag haben. Das ist eventuell auch fuer die andere Hauptmieterin eine interessante Info.

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    Hallo kaktus,
    es ist immer sehr gewagt, wenn man nur etwas "hoert" und keinen schriftlichen Nachweis darueber hat. Der Regelfall ist, dass Sie nach erfolgter Wohnungsabnahme und durch keine weiteren Verrechnungen ( offene Bekos etc.) Ihre Kaution zurueck erhalten. Kann in der Regel einige Monate in Anspruch nehmen. Erfolgt dies nicht, sollten Sie Ihren Vermieter schriftlich aufordern die Kaution bis zu ein bestimmtes Datum zurueck zu zahlen. Wenn immer noch keine Reaktion erfolgt, habe Sie etwas in der Hand um Hilfe bei einen Rechtanwalt zu bekommen.

    Sie sollten aber nach Moeglichkeit versuchen, dass Sie schriftlich vom Vermieter nachweisen koennen, dass keine weiteren Ansprueche mehr gegen Sie bestehen.

    Die Kaution so einzusetzen wie Sie von Ihrer Vormieterin berichtet haben, kann ein "Schuss" nach hinten sein. Das bedeutet das Sie dann derjenige sind, der Probleme macht und Ihr Vermieter gegen Sie "klagt".

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    Hallo Mark8839,
    wie ich vermute sind die Aenderungen im Ihren Mietvertrag von "Hand" erfolgt. Und somit Individual Klauseln, die Ihre Gueltigkeit haben koennten. Da auch von beiden Seiten der Vertrag unterschrieben wurde oder hoffentlich erst noch unterschrieben wird. Deshalb das Alter der Kueche incl. Kuechengeraete im Mietvertag notieren und bestaetigen lassen. Das hat den Vorteil, falls Sie die defekten Geraete ersetzen muessten, dass Sie dann nur den Restwert zu zahlen haetten.
    Tipp. Besorgen Sie sich andere passende Geraete und tauschen Sie diese aus. Sie sollten aber nach Auszug aus der Wohnung dann wieder die "originalen" Geraete einbauen und den Vermieter wieder geben.

    Zu Nr.2. Wenn durch Sie die Wohnung einen Schaden bekommt dann haften Sie dafuer ( Obhutspflicht des Mieters ). In Bezug auf das Bad, sollten sie eventuell einen Duschvorhang oder eine wasserfeste, -abweichenden Fabe, Tapete anbringen ( Tipp im Baumarkt ). Damit wird die Gefahr von Feuchtigkeit und event. Schimmel reduziert. Ganz wichtig ist es besonders im Winter trotz Kaelte ausreichend lueften.

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    Hallo Chris2806,
    ein paar Erfahrungswerte zu Ihren Bekos.
    Nr. 1 Antwort leider nicht moegliche. Nur zu erwaehnen das in der Regel eine Verbrauchsabhaengige Abrechnung gemaess. HeizKV zu erfolgen hat.

    Nr.2 Wenn es keine Gartenarbeit ausserhalb des Garten Ihrer Mitbewohner besteht, dann ist dieser Kostenpunkt schon etwas seltsam.

    Am besten Vermieter um schriftlich Erlaeuterung incl. Abrechnungskopien des Gaertner etc. verlangen. ( Kann auch bei den Vermieter eingesehen werden oder Kopiekosten erstatten. Er wird Sie eventuell darauf hinweisen )

    Nr.3 Auch hier schon ein wenig merkwuerdigt. Somit wie in Punkt Nr.2 beschrieben handeln

    Nr.4 Versicherungen bestehen in der Regel. Ansonsten wie in Punkt Nr. 2 beschrieben handeln.

    Nr.5 Punkt Sonstiges muss erlaeutert werden. Auch hier wie in Punkt Nr. 2 beschrieben handeln.

    Unterlagen schriftlich anfordern und am besten Widerspruch gegen diese Beko Abrechnung einlegen. Falls Nachzahlung von Ihnen erfolgen, dann am besten unter "Vorbehalt" zahlen.

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    Hallo Think Piink,
    versuche gerade Ihren Bericht richtig zu deuten. OK, bedenke Sie auch, wie "Gruwo" schon erwaehnt hat, das Ihr Mietverhaeltnis am 31.5.2011 endet und eventuell noch diverse Arbeiten ( Streichen etc. ) in der Wohnung / Zimmer von Ihnen erledigt werden muessen. Das kann dann bis in den Monat Juni dauern und Ihre Vermieterin kann deshalb die Wohnung / Zimmer nicht weiter vermieten. Sie hat aber 150,00 Euro !!

    Am besten versuchen, dass die Abnahme vorher gemacht werden kann, um so ordnungsgemaess zum 31.5 das Mietverhaeltnis beenden.

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    Hallo kaktus,
    "Mainschwimmer" hat soweit schon alles erwaehnt wie es gemacht werden sollte. Damit ist Ihre Idee mit den "Vermerk" nicht notwendig und auch nicht zu empfehlen, da ein Nachweis ueber den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters ein groesseres Gewicht in Bezug auf der "Beweispflicht" ist.
    Tipp. Denke Sie auch an die Wohnungsabnahme, Kaution falls Ihr Vermieter Sie darauf nicht aufmerksam macht. Und nach Moeglichkeit alles schriftlich mit Datum und Unterschrift festhalten.

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    Hallo Tobstar,
    nach Ihrer Schilderung sieht es aus wie "illegale" Untervermietung. Untervermietung muss beim Vermieter angemeldet werden. Wenn dies nicht erfolgt, kann der Vermieter event. eine Kuendiung gegen Ihre "Vermieterin" in die Wege leiten. Mit diesen Hinweis sollte es eigentlich deutlich werden, was Sie gegen Ihre Vermieterin aufbringen koennen. Denke Sie aber bitte daran, das Sie nicht auf "Besuch" bei Ihrer Vermieterin sind und lassen Sie sich nicht durch irgendwelche Wunschvorstellung unter Druck setzen. Schauen Sie auch im Forum nach. Untervermietung etc.

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    Hallo bawae,
    da Ihr Bruder ja die Erhoehung zugestimmt hat, wird es schwer werden, diese Nachzahlung nicht zahlen zu muessen. Es kann eventuell auch unter "Vorsatz" fallen, den schriftlich zugestimmten Erhoehungsbetrag nicht bezahlen "zu wollen".

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    Hallo Saarmann,
    kann es auch moeglich sein, das es sog. "Ablesekosten" ( Personalkosten )mit unter den Wasseruhrkosten fallen. Schauen Sie doch noch einmal genau Ihre Abrechnung an. Oder wie von "Gruwo" erwaehnt, fragen Sie Ihren Vermieter oder Wasserversorger.

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    Hallo lifas,
    Sie haben es mich zu Recht noch einmal darauf hingewiesen ( Danke! ). Da Sie ja nicht mehr in der Wohnung wohnen, haben Sie die Moeglichkeit Ihren Vermieter auf die Rueckzahlung saemtlicher Vorauszahlungen die Sie fuer das jeweilige Abrechnungsjahr geleistet haben, zu verklagen. Und das auch nur, wenn die Abrechnungsreife eingetreten ist.( Wenn Sie noch in der Wohnung wohnen wuerde, waere ein Zurueckbehaltungsrecht die kostenguenstigere Loesung! ) Bedenken Sie auch, dass bei einer eventuellen Klage Kosten entstehen und Sie auch noch vorschusspflichtig werden koennten.

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    Hallo ThePiet,
    zur Ergaenzung; Sie koennen nach den Ausstausch des Schloss und der Schluessel den Vermieter schriftlich mit Nachweis darueber informieren, wo im "Notfall" der Vermieter die Schluessel erhalten kann. Der Vermieter hat kein Recht darauf den Schluessel zu bekommen. Moechten Sie diese Mitteilung nicht machen, muessen Sie im Notfall damit rechnen das Ihre Tuer aufgebrochen wird um weiteren Schaden zu verhindern. Der Tuerschaden kann dann zu Ihren Lasten gehen. Wie geschrieben, nur im Notfall ( Auslaufendes Wasser, Brandgefahr usw.) Desweiteren haben Sie als Mieter eine Duldungspflicht, Paragraf 554 BGB.

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    Hallo lifas,
    eine Beko Abrechnung ist in der Regel bis zum Ablauf des 12. Monat nach Ende des Abrechnungszeitraum ( auch hier 12 Monate ) abzurechnen. Paragraf 556 BGB. Danach kann Ihr Vermieter einen Anspruch in Bezug auf Nachzahlung nur geltend machen, wenn er die Verspaetung nicht zu vertreten hat. Sie haben aber die Moeglichkeit auf die Auszahlung von Guthaben aus der Beko Abrechnung "2009" sofern Sie Guthaben haben.

    Sie koennen nicht die gesamten Vorauszahlungen zurueck verlangen, weil Sie ja auch "Kosten" verursacht haben (Wasser, Abfall usw.) Nur Ihr Guthaben ( falls Vorhanden ) von "2009"

    Tipp: Siehe oben in Bezug auf Abrechnungsfrist und Anspruch des Vermieters. Wenn Sie eine nicht nachvollziehbare Abrechnung erhalten haben, koennen Sie den Vermieter schriftlich darauf aufmerksam machen und um eine nachvollziehbare anfordern.

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    Hallo flitzi2202,
    eine kleine Ergaenzung in Bezug auf ... Vermieter handschriftlicht.... Hierbei handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung, das kann bedeuten das diese Vereinbarung staerker zu bewerten ist als Formular Klauseln. Siehe auch Paragraf 305b BGB.

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    Hallo frank33,
    Sie sind eventuell schon zu lange im Besitz des Raeumungstitel ( Dez. 2010 ! ) Sie haben in der Regel kaum eine Moeglichkeit auf eine sog. Schonfrist, da man bis zum Ende von zwei Monate nach den Eintritt des Raeumungstitel die fehlende Miete haette zahlen muessen. Sollten Sie so schnell wie moeglich die KOMPLETTE FEHLENDE MIETE ( und in Zukunft die Miete komplett und vollstaendig ) an Ihren Vermieter zahlen, habe Sie vielleicht noch eine Chance zu bleiben. Es kommt hierbei auf Ihren Vermieter an. Eventuell kann eine oeffentliche Stelle (Sozialamt) hier helfen. Warten Sie nicht zu lange damit !!

    Ansonsten hat "Mainschwimmer" in Bezug auf eine andere Wohnung geantwortet.

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    Hallo heimatlos,
    ich kann Ihren Paragrafen 9 nicht richtig interpretiere ! Wer hat die Wohnung "uebernommen" der Vermieter oder Sie ??? Wenn Sie die Wohnung ubernommen haben, lassen Sie Ihre Tapeten am besten bis zur Wohnungsabnahme dran (fruehzeitig durchfuehren) und klaeren es vor Ort mit den Vermieter ab. Wenn der Vermieter die Wohnung "uebernommen" hat !?, dann koennen Sie wie es beschrieben ist, die Tapeten eigentlich entfernen.

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    Hallo Danish80,
    man muss hier etwas unterscheiden. Wenn Sie mit Ihren Freund in Ihrer jetzigen Wohnung wohnen moechten ( so deute ich Ihre Darstellung !! ) , entsteht in der Regel keine Untervermietung. In diesen Fall freut sich normal jeder Vermieter, wenn er einen weiteren Mieter mit in den Mietvertrag aufnimmt. Dadurch reduziert sich das Haftungsrisiko z.B. fuer Mietausfaelle. Der Vermieter sollte aber darueber Kenntnis erhalten, das Ihr Freund mit Ihnen zusammen wohnen moechte.

    Ihre Vereinbarung ueber die Untervermietung mit Ihren Vermieter ist OK. Dann trifft das zu, was "Mainschwimmer" schon in Bezug auf die Kuendigung geschrieben hat.

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