Beiträge von Bokiwi

    Hallo summer0504,
    nach den Betrachten Ihrer Darstellung ist es sehr schwer festzustellen, was ueberhaupt Was ist.
    Damit Sie ersteinmal die Moeglichkeiten haben zu erkennen um welche Betriebskosten ( 0,35 euro...) es sich in Ihrer Abrechnung handelt, koennten Sie folgendes machen.
    > Nicht unbedingt voreilig die vom Vermieter geforderte Summe zahlen, da Sie die Moeglichkeit haben die Beko Abrechnung zu ueberpruefen. ( In der Regel bis zu vier Wochen Zeit )
    > Sollten Sie doch "voreilig" zahlen wollen, dann am besten unter Vorbehalt.
    > In der Regel muss die Beko Abrechnung so aufgestellt sein, das Sie diese ohne weiteres "Fachwissen" nachvollziehen koennen.
    > Ist das nicht der Fall, dann am besten den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, das die Beko Abrechnung erklaert wird.
    > Desweiteren haben Sie die Moeglichkeit, jede einzelne Rechnung sich zeigen zu lassen. Entweder beim Vermieter direkt oder gegen Gebuehr, ca. 0,50 euro pro Kopie, die Kopien zuschicken zu lassen.
    > Wenn Sie dann immer noch nicht die Abrechnung verstehen, dann koennen Sie einen Wiederspruch gegen die Beko Abrechnung schriftlich an den Vermieter ( mit Nachweis ) senden. Wichtig hierbei ist, das Sie bis zum Ablauf der vierten Wochen die Geldsumme bezahlen sollten, wo Sie verstehen koennen warum diese Kosten entstanden sind. Alle anderen Kosten die sie nicht verstehen erst dann zahlen wenn alles erklaert bzw. geregelt worden ist.

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    Hallo schnukileinw30,
    auf Ihren letzten Beitrag kann ich Ihnen noch ein paar Informationen mitteilen. Gemaess Praragraf 543 BGB "Ausserordentliche fristlose Kuendigung aus wichtigen Grund ". Dabei sei auch zu erwaehnen, das das Verhalten Ihres Vermieters eventuell eine nachhaltige Stoerung des Hausfriedens dastellen kann.
    Und so wie Sie erwaehnt haben ".... morgen eine Anzeige mache..." koennen das aurreichende Gruende einer fristlosen Kuendigung sein. Da es auch gegebenfalls eine "Sicherheitsfrage" ist. Am besten auch einen Rechtsanwalt fragen wie man sich am besten weiter vorgeht, damit die ganze Situation nicht weiter eskaliert.

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    Hallo prismo,
    leider haben Sie nicht erwaehnt, ob der Uebergabetermin am 01.06. in Ihren Mietvertrag schriftlich erfolgt ist und beide Parteien dies auch schriftlich bestaetigt haben. Sollte es der Fall sein, dann ist der Vermieter eventuell ohne Mahnung in Verzug. Und Sie haette gegebenfalls eine Moeglichkeit auf Schadensersatz, Fristsetzung mit der Androhung einer Ablehnung der Leistung.
    Sollte es nicht der Fall sein, dann besteht die Moeglichkeit einer Kuendigung mit gesetzlicher Frist. Aber erst dann, wenn das Mietverhaeltnis begonnen hat. Oder die Moeglichkeit einer Aufhebungsvereinbarung mit geringerer oder ohne Kuendigungsfrist.

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    Hallo DerChrisHH,
    Ihre Konstellation ist schwierig zu beantworten. Ich versuche mal mit einigen Tipps den ganzen Ablauf von einer anderen Sichtweise darzustellen. Vielleicht koennen Sie darauf eine andere Ausgangsituation gewinnen. ( Leider sind auch zu wenige wichtige Informationen vorhanden )

    "... wir wohnen in einer 3er WG..."
    > Wie lange haben Sie den in der 3er WG gewohnt? Wenn wir von einer laengeren Untervermietung ausgehen, dann kann event. ein schluessiges Verhalten des Vermieters vorliegen, indem er laengere Zeit ohne Widerspruch die Untervermietung erlaubte.

    Ihr Vermieter hat den "dritten" Mitbewohner fristlost gekuendigt.
    > Ist der "dritte" Bewohner mit im Mietvertrag erwaehnt ?
    Dann sieht die ganze Problematik anders aus, da ein Mietverhaeltnis mit den "dritten" Bewohner besteht.
    > Wenn eine nichterlaubte Untervermietung vorliegt, dann kann eine Kuendigung nur mit den Hauptmieter erfolgen. Bzw. ein Unterlassung der Untervermietung kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund darin besteht dies nicht zu erlauben. Paragraf 553 BGB. Denn zwischen den Untermieter und den Vermieter besteht kein Vertragverhaeltnis.

    "... Maklerin als 3er Wohnung vermittelt hat..."
    > Wenn Sie noch schriftliche Nachweise haben ( Zeitungsanzeige, Exposee etc. ) dann kann das event. auch nicht unbedeutend sein. Denn in der Regel sollte der Eigentuemer / Vermieter darueber Kenntnis haben, wie die Wohnung vom Makler auf den Markt angeboten wird.

    "... das er sich auf folgenden Deal einliess..."
    > Sie als Mieter sind in der Regel der Vertragspartner vom Vermieter und nicht die Maklerin in Bezug auf das Mietverhaeltnis. Dazu kommt noch, das es fuer ein Vermieter schwierig werden kann, wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters erfolgt.

    "...gekuendigt, schriftliche Bestaetigung erhalten..."
    > das halte ich fuer sehr fragwuerdigt, ob das nicht eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist.

    "... zum 31.8.11 gekuendigt..."
    > das kann ich nicht beantworten, da diese Art der "zweifachen" Kuendigung mir aus dem Mietrecht nicht bekannt ist.

    Zu Ihrer Frage: Ob es rechtens ist, da sollten Sie einen sachkundigen Rechtsanwalt fragen, der die ganze Problematik besser beurteilen kann.

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    Hallo antsche,
    wie Sie darstellen haben Sie und Ihre Mitbewohnerin den Mietvertrag unterschrieben. Sie haben somit ein gemeinsames Mietverhaeltnis mit den Vermieter. Der Vermieter ist eigentlich die Person die all Ihre Fragen stellen muesste. Und wichtig dabei ist, das wenn der Besuch Ihrer Mitbewohnerin kein Besuch mehr ist. Dann sollte der Vermieter darueber informiert werden, sonst kann es sein, das Sie eine sog. nicht gemeldete bzw. genehmigte Untervermieterung durchfuehren. Und das Wohnverhaeltnis untereinander mit Ihrer Mitbewohnerin ist nicht unbedingt durch das Mietrecht zu loesen.

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    Hallo biabia76,
    Ihre Problemdarstellung ist sehr umfangreich. Ich versuche Ihnen die ersten Infos mitzuteilen. Weise aber darauf hin, das Bekos, Mietvertrag, Mieterhoehung usw. eine genaue Darstellung benoetigen.

    Wenn Sie Ihren Vermieter es nachweisen koennen, das Sie die Anlage "Betriebskostenaufstellung" beim Abschluss Ihres Mietvertrag nicht erhalten haben, dann ist es noch nicht so sicher, dass Sie die neuen Kosten nicht zahlen muessen. Da der Hinweis auf Paragraf 2 BetrKV eventuell ausreichen koennte.
    Grundsteuer und Versicherungen in Bezug auf das Haus / die Wohnung sind umlegbar, wenn vereinbart.

    Mieterhoehungen aufgrund von Sanierungsarbeiten ist nicht moeglich jedoch durch eine sog. Modernisierung, Vereinbarung, Vergleichsmiete, Bekos, Staffelmiete oder Indexmiete.

    Der "alte" Mietvertrag behaelt trotzt Mieterhoehung seine Gueltigkeit. Mieterhoehungen sind moeglich, muessen aber gewisse Regeln beachten!

    In Bezug auf die Problematik mit den Bekos. Wenn Sie nachweisen koennen, das Sie die sog "Anlage" nicht erhalten haben, besteht immer noch der Hinweis auf Paragraf 2. Und darunter fallen auch Grundsteuer und Versicherungen.

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    Hallo Sway,
    wenn ich Ihre Schilderung richtig interpretiere, dann haben Sie schon den neuen Mietvertrag. Da auch der Termin > 01.06 < mit angegeben worden ist, ist der Vermieter mit den Uebergabetermin fuer die Wohnung in Verzug. Somit haben Sie eventuell folgende Moeglichkeiten
    - gemaess Paragraf 286 BGB den Ersatz fuer den eingetretenden Schaden auf die Verspaetung klagen
    - die Moeglichkeit auf eventuellen Schadensersatz wegen sogenannte Nichterfuellung
    - oder mit einer Fristsetzung und Androhung nach Ablauf der Frist das Mietverhaeltnis zu kuendigen
    - oder wenn Sie aber noch in die Wohnung moechten, koennen Sie auf die Erfuellung des Mietvertrag bestehen und dann keine Miete dafuer zahlen solange wie Sie noch nicht in der Wohnung sind.

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    Hallo Steve86,
    in Bezug auf Ihre Fragen moechte ich Ihnen helfen.
    Frage
    1) Gegen eine Ratenzahlung zum bezahlen der Mietschulden wird Ihr Vermieter bestimmt nichts dagegen haben. Sie koennen ja anhand eines Dauerauftrag, den Sie bei der Ihrer Bank einrichten, den Vermieter vorlegen und deutlich machen das Sie zahlen werden und wollen. Ob es rechtskraeftig ist oder nicht das kann ich nicht beantworten.

    2) Wenn Sie die Schaeden zahlen muessen/wollen siehe Antwort Nr. 1

    3) Wenn Sie ausziehen moechten, dann sollten Sie eine schriftliche Kuendigung (mit Nachweis) den Vermieter bis spaestestens zum 3. Werktag eines Monats zusenden. Bei einen normalen Mietvertrag endet dieser mit den Ablauf des uebernaechsten Monat nach Zugang der Kuendigung.
    Bsp. 3 Juni hat der Vermieter die Kuendigung mit Nachweis erhalten > Mietverhaeltnis endet am 31.August.

    4) Sie haben wie in Nr.3 beschrieben die Moeglichkeit die Wohnung zu kuendigen. Bedenken Sie das Sie noch eine Wohnungsabnahme durchfuehren sollten. Danach erhalten Sie dann eine Bestaetigung in der Regel darueber das alles mit der Wohnung OK ist. Sollte es nicht der Fall sein, dann haben Sie die Moeglichkeiten Ihre Schaeden selbst zu beseitigen oder kostenpflichtig beseitigen zu lassen.

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    Hallo Cassi,
    die Interesse Ihnen zu helfen ist gross. Da Ihr dargestellter Beitrag auf ein Haus mit einer Zusatzvereinbarung hinweis, habe ich in meiner ersten Antwort darauf hingewiesen das ich Ihnen eine paar Infos zur Wohnmieterhoehung geben kann. Denn Ihre Zusatzvereinbarung ist das, was die ganze Sache ein wenig schwierig macht. Daher sind "exakte" Antworten auf Ihr Fragen nicht moeglich. Da kann Ihnen, wie "Mainschwimmer" erwaehnt hat, ein Rechtsanwalt bestimmt besser helfen. Deshalb auch nochmal der Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
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    Hallo Cassi,
    auf Ihren Beitrag kann ich folgendermassen nur im Bezug auf eine Wohnung eingehen.
    Daher ein paar Infos zu Wohnmieterhoehung.
    Mieterhoehungen sind frei vereinbar.
    Erhoehungen koennen nur bei einen laufenden Mietvertrag vorgenommen werden. In Ihren Fall zu beachten > 20 % Kappungrenze < die Miete darf innerhalb der letzten 3 Jahren von der letzten Mieterhoehung oder von den Tag des Mietbeginn erhoeht werde. Mieterhoehungsfristen sind zu beachten ! Mietspiegel etc

    Vor Mietbeginn sind Paragraf 5 WiStg ( ... unangemessenes hohe Miete...) und sog. Wucher zu beachten. ( ... allgemeine Grenze in Hoehe von 20 % )
    wobei diese auch waerend eines Mietverhaeltnis gelten.

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    Hallo TorstenRudolf,
    Info ueber die "Mieterhoehung". Die 20% Mieterhoehung wird nach meiner Vermutung die sog. Kappungsgrenze sein. > Die Miete darf nicht um mehr als 20 % innerhalb der letzten 3 Jahre erhoeht werden...<.
    Tipps gegen Ihrer sog. Taeuschung kann ich leider nicht geben, da ich gemaess Ihrer Darstellung vermute, dass Ihre Miete bisher ziemlich niedrig lag. Siehe auch den Beitrag von "der-Mieter".

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    Hallo befriestet,
    eine pauschale Antwort auf Ihre Fragen "als Mieter" ist nicht einfach. So versuche ich mit folgenden Informationen auf Ihre Fragen zu antworten.

    Seit 01.09.2001 gibt es keine befristete Mietvertraege mit Verlaengerungsklausel!

    Sie haben einen sog. qualifizierten Mietvertrag, wenn mit den schriftlichen Abschluss die Gruende fuer die Befristung vom Vermieter mit angegeben worden sind. ( "Eigenbedarf", "bauliche Veraenderungen", "Verpflichtung wegen Dienstleistung" ).
    Somit muessen Sie als Mieter ( wenn Sie Interesse an einer eventuellen Verlaengung haben ) fruehstens 4 Monate von Mietvertragsende beim Vermieter schriftlich anfragen, ob der Befristigungsgrund noch besteht. Der Vermieter muss innerhalb von einen Monat antworten. In Ihren Fall sollten Sie eventuell diesen Schritt gehen. Denn diese Art von Mietvertrag bedarf eine Gruendlichkeit und sobald diese nicht eingehalten wird, dann haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag! Und das kann schon dann sein, wenn der Befristigungsgrund sich veraendert hat. Das erkennen Sie an der schriftlichen Antwort auf Ihrer Anfrage und an den abgeschlossenen Mietvertrag mit den befristeten Grund. Sollte der Grund nicht mehr identisch sein, dann koennen Sie gegebenfalls einen unbefristeten Mietvertrag verlangen. Siehe auch Paragraf 575 BGB.
    Wenn der Befristigungsgrund sich verschiebt, dann endet der Mietrag zu den neuen vereinbarten Termin und bedarf in der Regel keine Kuendigungsfrist, da dieser Vertrag ja befristet ist. Auch diese Aenderung sollten Sie sich schriftlich vom Vermieter geben lassen.

    Zu Frage 2: Am besten mit Ihren Interessen beim Vermieter schriftlich anfragen.

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    Hallo gefrorene wand,
    ob Ihr Vermieter so etwas darf oder nicht, dass mag ich nicht zu beurteilen. Ich kann Ihnen ein paar Erfahrungswerte in Bezug auf Kaltwasserzaehler mitteilen.
    Die bekannten Regelungen fuer alle vorhandenen Kaltwasserzaehler.
    Kaltwasserzaehler unterliegen den Eichgesetz sollten/muessen alle 6 Jahre ueberprueft und geeicht werden. Diese koennen nachgeeicht bzw. auch ausgetauscht werden.

    Wichtig! Sind in den Bekoabrechnung der letzten Jahre mit ungeeichten oder nicht nachgeeichten Kaltwasserzaehler durchgefuehrt worden, dann kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen die eventuell mit einer hohen Geldbusse belangt werden kann.
    Da ich keine Rechtsberatung durchfuehren darf ist, sollten Sie vielleicht bei dieser Problematik ein Rechtsanwalt fragen.

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    Hallo aerku,
    dieses Problem ist ja schon laenger ... ( ueber Jahre )...und daher auch nicht unbedingt einfach zu loesen. Sie haben ueber Jahre diese Art somit geduldet. Und das jetzt aufeinmal aendern lassen, das halte ich fuer schwierig. Folgende Moeglichkeit ist event. gegeben. Man kann auf stark ansteigenden Wasserverbrauch ueber die Jahre schriftlich hinweisen. Am besten die alten Beko Abrechnung in Bezug auf den Wasserverbrauch kontrollieren. Bei postive Feststellung den Vermieter dies schriftlich darlegen und um schriftliche Stellungsnahme bitten. Tipp. Energiesparmassnahmen sind in aller Munde.

    In der Regel ist gemaess Ihrer geschilderten Darstellung bei unmittelbaren Eintritt des Problem (nicht nach Jahren) folgender Weg moeglich. Ein schriftlicher Hinweis im Mietvertrag, dass der Mieter den Garten nicht benutzen duerfen, wollen etc., ist eine grosse Hilfe. Denn dann ist bei einer nicht vorhandenen Wasseruhr eine Vorerfassung des Wasserverbrauchs notwendig. Der Mieter muesste eigentlich in seiner Beko Abrechnung unter > Kosten der Wasserversorgung < das erkennen und verstehen.
    Sollte es nicht der Fall sein, dann ist die Beko Abrechnung nicht ordnungsgemaess. Darauf kann der Mieter das "Problem" vom Vermieter erklaeren lassen. Am besten den Vermieter es schriftlich darstellen mit einer schrftliche Stellungsnahme. Der Mieter hat auch die Moeglichkeit Beko Abrechnung zu widersprechen und bei eventueller Beko Nachzahlung das unter Vorbehalt zu leisten. Wenn der Mieter ganz konsequent vorgehen moechten, kann er event. NUR DIE KOSTEN FUER DEN WASSERVERBRAUCH so lange festhalten bis es ordnungsgemaess geklaert ist. Und danach muss und sollte der Mieter die Bezahlung (even.neuer Betrag und Vorauszahlungen ) an den Vermieter richten.
    Tipp. Das ist ein "spannungsgeladener" Vorgang gegenueber den Vermieter !

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    Hallo Julia D,
    gemaess Ihren Beitrag vermutet ich das es keinen Mietvertrag mehr mit den Ex Mieter besteht. Somit ist die Moeglichkeit dafuer geringer das Sie gesamtschuldnerisch gemaess Mietvertrag haften. Daher sollten Sie nicht voreilig die Rechnung bezahlen, sondern der Vermieter muss jetzt nach der Kuendigung des Ex Mitbewohner ersteinmal beweisen, das Sie gesamtschuldnerisch haften und bezahlen muessen bzw. das Sie den Schaden auch noch verursacht haben. Ihr Ex Mieter hat sein "Einverstaendnis" gegeben !

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    Hallo Sheriff,
    gemaess Ihren Beitrag vermute ich das Sie diesen auch unterschrieben haben. Und somit ist es eigentlich schwer diesen Vertrag nicht zu erfuellen besonders dann nicht, wenn das was in "Klammer" auflistet und zusaetzlich im Vertrag aufgenommen wurde > Individual Klausel <

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    Hallo mariohal,
    in Bezug auf Ihre Darstellung kann ich Ihnen nur die Infos mitteilen das es sich bei ein Gewerbemietvertrag um ein Vertrag unter Kaufleuten handelt und nicht um ein Wohnmietvertrag nach dem Mietrecht. In wie weit die Heizkostenverordnung dort Ihre Berechtigung hat, dass kann ich Ihnen leider nicht mitteilen.

    Nur ein Tipp. Lassen Sie sich nicht bedrohen und machen Sie auch von Ihr Recht gebraucht und fragen Sie am besten einen Anwalt.

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    Hallo Isabel,
    einige Infos zu einer Gradtagstabelle. Diese ist aus Erfahrungswerten fuer Deutschland ermittelt und nach den VDI - Richtlinien 2067 erstellt worden. Und kommt immer dann zur Geltung ( gemaess Heizkostenverordnung ), wenn ein Mieterwechsel ohne Ablesen von Zwischenwerten der Heizung stattgefunden hat. Daher sind die Werte Ihrer Darstellung schon gut nachvollziehbar.

    Und in Bezug auf die 2. Frage kann ich Ihnen folgende Tipps geben.

    Vom Grundsatz her sollte eine Betriebskostenabrechnung so gestaltet werden das der Mieter diese auch versteht. Wenn es nicht der Fall ist, dann kann in der Regel der, der die Abrechnung erstellt hat, Ihnen diese auch erklaeren. Desweiteren haben Sie die Moeglichkeit alle dazugehoerenden Unterlagen einzusehen. Das kann vor Ort beim Vermieter sein oder der Vermieter fertigt fuer Sie Kopien ( kostenpflichtig ) an und sendet Ihnen diese zu.
    Somit haben Sie ersteinmal die Unterlagen vor sich um dann genau ueberpruefen zu koennen ob sog. Altlasten vorhanden sind. Und ein Tipp dabei, Fragen die sich daraus ergeben notieren und schriftlich von Vermieter beantworten lassen.

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    Hallo klee,
    gemaess Heizkostenverordnung hat die Gradtagstabelle eine hohe Bedeutung und zwar immer dann, wenn man z.B. innerhalb eines Abrechnungszeitraum in eine Wohnung einzieht / auszieht. Diese Tabelle gegen einer Schaetzung zu tauschen duerfte schwierig werden, da die Voraussetzung fuer eine Schaetzung hoch gesetzt sind. Grundsaetzlich koennen und sollten Sie das Abrechnungsunternehmen und oder Ihren Vermieter mit diesen Problem befragen, denn Sie sollten Ihnen bei solch einer Unklarheit behilflich sein. Und als Tipp: Schreiben Sie einen Widerspruch in Bezug auf die Heizkostenabrechnung an Ihren Vermieter und lassen Sie sich dieses bestaetigen mit den Vermerk das die erfolgte Abbuchung unter Vorbehalt ist. Somit haben Sie "mehr Zeit" und sind erst einmal auf der sicheren Seite.

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    Hallo zicke66,
    im Mietrecht gilt der Paragraf 568 BGB. ( Form und Inhalt der Kuendigung ).
    Tipp: Anstatt einer Kuendigung kann auch ein Aufhebungsvertrag mit den Vermieter vereinbart werden. Dieser hat in der Regel eine kuerzere Zeit zur Beendigung des Mietvertrag als wie die gesetzlichen 3 Monate (fuer den Mieter).

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