Beiträge von Bokiwi

    Hallo jeany83,

    um ein Mietverhaeltnis zu kuendigen muessen Sie ersteinmal eine sog. "Anzeigepflicht" bei Ihren Vermieter schriftlich ( mit Nachweis ) machen. Darin sollten Sie die Probleme mit dem "Mieter" darstellen und am besten mit einen Hinweis auf Unterlassung. Den Ihr Vermieter hat die Aufgabe fuer einen bestimmungsgemaess Gebrauchs der Mietsache zu sorgen. Dazu zaehlt unter anderen auch den Mieter vor Stoerungen zu schuetzen ...

    Sollte der Vermieter darauf nicht reagieren oder sich die Situation verbessern, dann am besten einen Rechtsanwalt oder Mieterschutzbund fragen was man machen soll, denn das koennte fuer eine fristlose Kuendigung nicht ausreichen.

    In Bezug auf den Schimmel kann man, wenn dieser in grosser Menge vorhanden ist, das Gesundheitsamt informieren. Und diese werden dann alles weitere fuer Sie unternehmen, denn Schimmel kann gesundheitsgefaehrdent sein.

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    Hallo Buerger (sorry habe keine Gaensefuesse),

    es gibt noch eine eventuelle Moeglichkeit die Ihnen helfen koennte. Da aber Ihr Vermieter ja schon "abgelehnt" hat, kann es schwierig werden.

    Es gibt den Paragrafen 545 BGB. Stillschweigende Verlaengerung des Mietverhaeltnis. Diese beginnt mit der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache und wenn innerhalb von zwei Wochen Ihr Vermieter sich nicht dagegen entscheidet wandelt sich das ehm. Mietverhaeltnis in ein unbefristeten Mietvertrag um.
    Koennte aber schwer werden fuer Sie, da er ja schon abgelehnt hat.
    Es stellt sich hierbei nur die Frage ob es muendlich ausreicht oder ob Schriftlichkeit fuer die Ablehnung von Ihren Vermieter erforderlich ist. Am besten einen Rechtsanwalt fragen.

    Es gibt noch ein Hinweis auf eine leergezogene Wohnung in einer "gefragten" Wohnlage. Mit jeder neu Vermietung hat der Vermieter die Moeglichkeit den Mietwert zusteigern. Das kann in Form einer Anhebung des Mietzins sein oder auch eine Modernisierung mit anschliessender Mieterhoehung usw.

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    Hallo shanania,
    ja es gibt im Mietwohnrecht Reglungen zur Mieterhoehungen die zu beachten sind.
    Ohne genauer darauf einzugehen nenne ich nur die Stichtpunkte

    > oertlicher Mietspiegel
    > Kappungsgrenze
    > Zeitraum zwischen der beabsichtigen und vergangenen Mieterhoehung
    > Mieterhoehungsankuendigung
    > oeffenliche gefoerderete Wohnung oder "freie" Wohnung
    > der Inhalt des Mietvertrag ist zu beachten
    > event. Vergleichbarkeit der Wohnung
    > die Anlagen zur Mieterhoehungserklaerung
    > Beachtung der Gruendungsmitter

    Hierbei ist zu beachten ob die Miete vor Mietbeginn erhoeht wird oder waehrend eines Mietverhaeltnis !

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    Hallo Natascha,
    Tipps zu Frage
    1. Es ist zu empfehlen, diesen Betrag den Jobcenter schriftlich mit genauer Darstellung warum Sie es erhalten haben mitzuteilen und um Stellungnahme bitten, wegen Rueckzahlung.
    2. Tipp. Sie sollten schon einen schriftlichen Beweise haben, wo zu erkennen ist, wie lange die Arbeiten dauern sollten.
    3. Bevor Sie klagen, sollten Sie den Vermieter nocheinmal schriftlich mitteilen, was nicht in Ordnung ist. Am besten mit Fotos als Beweismaterial.

    Letzte Frage. Fragen Sie im Jobcenter nach, wie es zu regeln ist.

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    Hallo shanania,
    wenn alle Mieter Hauptmieter eines Mietvertrag sind, dann wird in der Regel bei Kuendigung eines Hauptmieter der gesamte Mietvertag von allen Hauptmietern gekuendigt. Und mit den bleibenden Hauptmietern kann ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.
    Wenn Ihr Vermieter ( Hausverwaltung ) es bisher nicht gemacht hat, ist dass eine Moeglichkeit die aber keine Selbstverstaendlichkeit ist.
    Somit kann Ihr Vermieter deshalb so, wie Sie es beschreiben, vorgehen.
    Der Vorteil fuer Sie, dass Sie event. keine Kuendigungszeit einhalten brauchen bzw. brauchten, da unmittelbar ein neuer Vertrag.
    Tipp: Zu Mieterhoehung bestehen auch wichtige Punkte die zu beachten sind um eine Mieterhoehung rechtens machen. Bsp. Kappungsgrenze, Mietspiegel uws. Somit eine "unendliche" Mieterhoehung in der Regel nicht moeglich

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    Hallo Leisure30,
    gemaess Ihrer Darstellung ist nach meiner Erfahrung nicht schon alles selbstverstaendlich.

    Folgende Moeglichkeiten koennen event. vorhanden sein.

    > Ein Mietverhaeltnis kann nur mit ein Kuendigunsausschluss erfolgen, wenn dieser auf unbestimmte Zeit ( schriftlich ) abgeschlossen wurde.

    > "... einige Sachen vor Mietbeginn hineinstellen... ". Dies koennte eventuell so ausgelegt werden, dass schon vor den schriftlichen Mietvertrag ein Mietverhaeltnis ( hier muendlich ) zustande gekommen ist. Da Sie ja den Zugang zu der Wohnung erhalten haben und durch das Abstellen Ihrer pers. Sachen auch die Wohnung in den Besitz genommen haben. Somit kann ein muendlicher oder auch stillschweigender Mietvertrag vor den schriftlichen zustande gekommen sein. Wenn dann ein neuer ( hier mit Kuendigungsausschluss ) Mietvertag abgeschlossen wird, dann sollte der bestehen ( wie oben beschrieben ) ersteinmal gekuendigt bzw. aufgehoben werden.
    Anmerkung: Da ich keine Rechtsberatung machen darf, koennte es sich lohnen sich mit eine fachkundigen Rechtsanwalt darueber zu reden.

    > Wenn Sie diese langen Bindung an den Mietvertrag nicht durchziehen moechten, dann besteht auch die Moeglichkeit einer fristlosen Kuendigung von Seiten des Vermieters. Damit dieser diese ausprechen darf, muessen Sie sich dementsprechend "verhalten". Beachten Sie aber hier event. Kosten die auf dann auf Sie zukommen koenten.

    > Ihr Gedanke mit "Eigenbedarf" macht in der Regel nur bei eine befristeten Mietvertrag und nicht bei einen Kuendigungsauschluss Sinn.
    Sollten Sie dennoch im Mietvertrag einen Wortlaut "wegen Eigenbedarf" stehen haben, dann nimmt Ihr Problem eine andere Richtung ein. Denn damit haetten Sie einen befristeten Mietvertrag. Und daran sind "hohe" Anforderung gesetzt um diesen Vertrag ueberhaupt rechtsmaessig zu gestalten.

    > Sollten Sie Ihre Arbeit innerhalb des Kuendigungsauschluss verlieren, koennen Sie den Vermieter auf einen Aufhebungsvertrag ansprechen. Zum Beispiel mit folgende Darstellung: "Entweder Aufhebungsvertrag oder keine Miete, da es wegen Arbeitslosigkeit es nicht mehr moeglich die Miete zu bezahlen."

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    Hallo Loupedloufai,
    ein unbefristeter Mietvertrag wird vom Mieter mit einer Kuendigungszeit von drei Monaten gekuendigt. Und solange ist dann der kuendige Mieter auch Mieter. Egal ob noch in der Wohnung oder nicht. Somit in der Regel auch verpflichtet die komplette Miete zu zahlen. Kaltmiete + Heizkosten + Betriebskosten.
    Tipp: Bei personenbezogenen Verbrauch sollte ein Nachweis vorhanden sein, wieviel diese Person verbraucht hat. Bsp. eigener Stromzaehler

    Die Kaution, kann der Vermieter in der Regel bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietvertrags festhalten um "offene" Rechnungen zu verrechnen. Erfolgt eine Betriebskostenabrechnung viel spaeter, dann in der Regel ein geschaetzer ( letzte Abrechnung beruecksichtigt ) Betrag um Differenzen auszugleichen.

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    Hallo FabianLL,
    viel interessanter ist die Frage ob die Eigenbedarf Kuendigung ordnungsgemaess erfolgt ist. Die Anforderung sind "sehr" hoch und div. Details sind zu beachten. Sollten diese nicht rechtmaessig sein, koennte es fuer Sie zum Vorteil sein. Zu beachten sind z.B die Fristen, der genaue Grund der Kuendigung, die Art der Kuendigung ( muendlich, schriftlich etc. ) der Empfang der Kuendigung usw.

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    Hallo Hallo081,
    diese Problematik fuer eine Mietminderung > schwer schwer vorstellbar!!
    Kuendigungsfrist weniger als drei Monate > schwer vorstellbar, da kein wirklich "wichtiger Grund."

    Tipp: Versuche Sie es mal mit einen Aufhebungsvertrag, wo Sie und der Vermieter eine kuerzere Kuendigungsfrist aushandeln.

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    Hallo fini21,
    zu den oben genannten Antworten noch ein kleiner Hinweis. Wenn Sie eine Betriebskostenvorauszahlung geleistet haben, erfolgt in der Regel noch eine Beko Abrechnung. Das kann zu Ihren Gunsten sein oder eine Nachzahlung bedeuten.

    Die Kaltmiete kommt in Ihren Fall in der Regel nicht in Betracht, da Sie ja bis zum Ende des Mietverhaeltnis die Beko Zahlungen zu leisten haben. Unabhaengig davon, ob Sie in der Wohnung waren oder nicht.

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    Hallo Winter2011,
    hier teile ich Dir ein paar Tipps und Erfahrungswerte zu einer Kuendigung mit und ohne Bezugnahme auf die Problematik.
    > Voraussetzung fuer eine fristlose Kuendigung ist eine vergebliche schriftliche Abmahnung
    > Kuendigungsgrund mit in der Kuendigung angeben. ( Achtung, es muss ein wichtiger Grund sein !!! )
    > Schriftliche Kuendigung mit Nachweis ( Zeuge etc. )darueber, dass der Vermieter die Kuendigung auch erhalten hat.
    > Alle Vertragsparteien muessen in der Kuendigung erwaehnt sein und unterschreiben
    > Falls Zeugen vorhanden, am besten schriftlich mit in der Kuendigung aufnehmen.
    > Mit der Kuendigung die Rueckzahlung der Kaution erwaehnen ( In der Regel darf der Vermieter diese solange festhalten bis keine Forderungen mehr bestehen. Z.B. Offene Betriebskosten )
    > Das Mietverhaeltnis ist dann beendet, wenn die fristlose Kuendigung den Vermieter zugegangen ist. ( Nach Moeglichkeit an einen Werkstag )
    > Wenn das Mietverhaeltnis zu einen anderen Termin beendet sein soll, dann diesen Termin in der Kuendigung erwaehnen. Das ist die sog. Auslauffrist.

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    Hallo Karina Sch,
    ein paar Erfahrungswerte und Tipps.
    Der neue Vermieter tritt in das bestehende Mietverhaeltnis ein. Somit kein neuer Mietvertrag notwendig.
    Voraussetzung fuer beide Kuendigungen ist unter anderen Eigenbedarf.
    Hier muss der Vermieter ( neuer Eigentuemer erst ab Eintrag ins Grundbuch ) fuer wem Eigenbedarf geltendgemacht wird. Fuer den Eigenbedarf muessen vernueftige und nachvollziehbare ( nicht missbraeuchliche oder willkuerliche ) Gruende sprechen. Das bedeutet, der Vermieter muss die Wohnung auch wirklich in Anspruch nehmen bzw. gebrauchen. Und nicht nur gelegentlich.
    Der Vermieter hat, wenn er im Besitz mehrerer Wohnungen in der gleichen Wohnanlage eine freiwerdende Wohnung anzubieten ( Anbietspflicht )

    Wenn Sie nach den Auszug aus der Wohnung, nachweisen koennen, dass es sich um eine "getaeuschte" Eigenbedarf Kuendigung handelt, dann besteht das Recht auf Schadensersatz ( Umzugskosten, Maklerkosten, Differenzbetrag bei event. hoeheren Miete )

    Miete einzubehalten, dafuer gibt es keinen Grund. Gefahr hier dann auf eine berechtigte Kuendigung durch den Vermieter. Kosten die auf Ihnen zukommen koennen siehe unten.

    In der Regel meldet sich der neue Vermieter bei Ihnen wegen event. neuer Bankverbindung und Ansprechpartner. Liegt alles nicht vor, ist hier Vorsichtigkeit angebracht.

    Tipp: Ihrer Darstellung nach, kann sich eine Rechtsberatung lohnen.( Anwaltkosten Hilfe beim Gericht nachfragen !!! ) Oder gegen einen event. einmaligen Geldbetrag beim Mieterschutzbund nachfragen wie sich diese Konstellation rechtlich verhaelt. Somit bekommen Sie Rechtsicherheit in Bezug auf die weitere Vorgehensweise.

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    Hallo Kaiman,
    wir haben hier es anscheinend mit zwei Arten von Protokollen zu tun. Das erste ist ein Uebernahmeprotokoll ( Einzug in der Whg.) und das zweite ist ein Uebergabeprotokoll (Auszug aus der Whg). Fuer beide gilt nach einer Unterschrift in der Regel die Verbindlichkeit zu den unterschriebenen Protokollen.
    Wenn eine Unterschrift verweigert wird, dann ist in der Regel auch die Anerkennung des Protokoll nicht gegeben. Hier muss dann die berechtigte Forderung bewiese werden.
    Und alles was nicht nachweisbar ist, kann nur schwer eingefordert werden. Denn dann liegt die Beweislast bei den, der fordert.
    Wenn der Verdacht von Betrug besteht, so muss dies auch Nachweisbar sein.
    Ob mit oder ohne Durchschlag ist nicht entscheidend, sondern das was Sie unterschrieben haben. In der Regel sind bei mehreren Protokoll Blaetter diese miteinander verbunden. So das dann Ihre Darstellung nicht eintreten kann. Tipp: In solch einen Fall, immer jeder einzelne Blatt unterschreiben.

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    Hallo aplleblossom,
    leider ist aus Ihrer Darstellung nicht zu erkennen, ob Sie ein Uebergabeprotokoll erhalten haben wo die "Dame" von der Wohnungsverwaltung die Notiz gemacht hat. Und noch besser ist es, wenn dabei auch eine Klausel Bsp. Der Vermieter verpflichtet sich folgenden Arbeiten bis zum ( Datum ) den Schaden zu beheben, mit aufgenommen wurde. Denn nach Ablauf des Datum und erneuten schriftliche Hinweis an den Vermieter zur Behebung des Mangels bringt den Vermieter in Verzug und macht sich eventuell Schadensersatzpflichtig. ( Rechtsberatung ist zu empfehlen ).

    Ist diese Uebergabeprotokoll nicht wie oben vorhanden, dann kann es besser sein den Vermieter eine "Anzeigepflicht" zu melden. Das bedeutet, dass Sie schriftlich mit Nachweis den Vermieter auf den Mangel hinweisen und zur Maengelbeseitigung bitten. Erfolgt keine Reaktion, bestenfalls noch einmal schriftlich mit Nachweis darauf hinweisen. Und gegebenfalls mit den Hinweis auf Mietminderung bei nicht Beseitigung des Schadens.
    Ueber die Hoehe der Mietminderung kann ein fachkundiger Rechtsanwalt oder der Mietschutzbund bessere Auskunft erteilen.
    Tipp: Mietminderungen sind keine Selbstlaeufer und foerdern meistens ein unangenehmes Klima zwischen Vermieter und Mieter.
    Ansprechtpartner ist die Person die im Mietvertrag steht. Sollte die Wohnungsverwaltung der Ansprechpartner sein, muessen diese ein Vollmacht vom Vermieter haben.
    Noch groesseren "Druck" kann dadurch entstehen, das Sie den Vermieter und die Wohnungsgesellschaft wie oben beschrieben jeweils anschreiben.

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    Hallo Heili83,
    es sind hier zwei Punkte zu unterscheiden. Erster Punkt: Heizkostenverteilerschluessel und die Pauschale.
    Infos zu
    > den Heizkostenverteilerschluessel. Man kann 50% oder 70% der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch abrechnen und die restlichen 50% - 30% im Regelfall nach der Wohnflaeche.

    > einer pauschalen Abrechnung auf Heiz- und Warmwasserkosten die nur in ganz besonderen Ausnahmen erlaubt ist. Bsp.: "Wenn der Mieter den Waermeverbrauch in der Wohnung nicht beeinflussen kann oder wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht moeglich oder unwirtschaftlich ist" Ansonsten gilt in der Regel der Paragraf 11 der Heizkostenverordnung: Heiz- und Warmwasserkosten sind verbrauchsabhaengig abzurechnen.

    Eine Erhoehung der Betriebskostenpauschale ist in der Regel wegen Paragraf 560 Abs.1 BGB nicht moeglich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Erhoehungsvorbehalt im Mietvertrag geregelt ist. Dazu bedarf die Erhoehungsankuendigung eine Textform und der Grund der Erhoehnung muss ausfuehrlich erlaeutert werden. Sie auch Paragraf 560 BGB

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    Hallo Heili83,
    es stellt sich die Frage: "Muessen Sie ausziehen oder moechten Sie ausziehen"
    Bei Muessen kann ich Ihnen nur den Tipp geben, das Sie mit Ihren Vermieter Vereinbarungen treffen, die Ihnen Vorteile bringen. Denn eine Eigenbedarf Kuendigung ist nicht so einfach von Seiten der Vermieters !

    Sollten Sie noch in der Wohnung wohnen, habe Sie die Moeglichkeit mit den wechsel eines Schloss und Schluessel die ungeliebten "Besuche" entgegen zu wirken. Sie sollten schon den Vermieter darueber schriftlich mit Nachweis informieren.
    Tipp: Der Vermieter hat nicht das Recht einen Schluessel fuer Ihre Wohnung zu bekommen ! Wenn ein Notfall eintritt, dann koennen die Kosten fuer den Zugang zu Ihrer Wohnung Ihnen in Rechung gestellt werden. Es muss aber schon ein Notfall sein, Bsp. Rohrbruch, Feuer etc.

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    Hallo Enibas,
    in der Regel ja. Denn der Mietvertrag incl. Betriebskosten ist ja noch gueltig. Wenn Sie aber die Wohnung freigegen haben, dann ist das event. eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen und den Vermieter. Sollte der Vermieter ohne Ihre Zustimmung schon die Wohnung renovieren, dann ist das nicht in Ordnung. Hiebei bedarf es eine genaue Abwaegung zwischen Vorteil ( Vermieter renoviert event. auf eigene Kosten obwohl es vielleicht Mieters Pflicht ist usw. ) und Nachteil ( NK zahlen ).

    Wenn Sie aber schon vor Ende der Kuendigungszeit die Wohnung verlassen haben, dann waere event. ein Aufhebungsvertrag zu Ihren Vorteil gewesen.

    Tipp: Sprechen Sie mit Ihren Vermieter darueber, so kann event. ein guter Kompromiss gefunden werden.

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    Hallo Hans86,
    wie Berny schon erwaehnt. Beide Mieter haften gesamtschuldnerisch! Solange nicht gekuendigt wurde, laeuft der Vertrag.

    Tipp: Sie sollten sich nicht einschuechtern lassen. Jede Art von Bedrohung etc. muessen Sie nicht dulden. Dagegen koennen Sie klagen. Protokoll anlegen und alles genau mit Datum und Uhrzeit notieren.

    Spielen Sie auf Zeit, denn Ihr ( Ex ) Freund muss aktiv werden.

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    Hallo vaddi,
    folgeden Voraussetzungen sollten fuer eine ausserordentlichen fristlose Kuendigung von Seiten der Mieters schon gegeben sein.
    > ... nachhaltige Stoerung des Hausfriedens durch den Vermieter ...
    > ... erhebliche Gefaehrdung der Gesundheit des Mieters ...
    = siehe Paragraf 569 BGB

    Tipp: Wenn der Vermieter unbedingt den Mieter los werden moechte, benoetigt er handfeste Gruende. Wenn der Vermieter genau diese Wohnung unbedingt benoetigt, sollte der Mieter der darin wohnt nicht unbedingt von sich aus kuendigen. Warum ? Bietet der Mieter den Vermieter eine Kuendigung an, kann er sich z.B. auch den Umzug, Renovierung etc. von Vermieter bezahlen lassen, denn der Vermieter hat dadurch einen einfacheren Weg den Mieter los zu werden.

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    Hallo Kislo,
    gemaess Ihrer Darstellung ist es eine schwierige Angelegenheit eine andere Wohnung zu finden.
    Ein guter Tipp, die Kuendigung von einen fachkundigen Rechtsanwalt ueberpruefen lassen. Folgende Hinweise koennen vielleicht die Kuendigung noch abwehren.

    1. Der Name / die Unterschrift muss deutlich machen, dass es sich ein Kuendigungsschreiben von Vermieter handelt. Bsp. "Ihr Vermieter" kann ungueltig sein.
    2. Die Zeile " meine Lebensumstaende grundlegend veraendert haben..." und Ihren Hinweis ( Den Vermieter steht eine Trennung ... ).
    Sind das Vermutungen oder Tatsachen ? Reicht dieser Grund aus ? War es eventuell abzusehen ? und so weiter.
    Hier kann ein Rechtsanwalt besser die Antworten erhalten bzw. geben. Denn ein Kuendigungsgrund wegen Eigenbedarf muss schon nachvollziehbar und gegebenfalls auch vorhanden sein.

    Tipp. Das Ihr Vermieter den Makler gleich mitbringt, kann eine nette Geste sein oder man kann diese Vorgehensweise auch mit Skepsis betrachten !
    Dazu kommt noch die gut verfasste Kuendigung hinzu, was meines Wissen nach schon gute Kenntnisse benoetigt um so etwas auf zusetzen.
    Wie schon erwaehnt, alles nur Tipps deren Ueberpruefungen sich event. wegen der Mietwohnungssituation schon deshalb lohnen.

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