Übergabeprotokoll und Schadenersatzforderung

  • Wir sind aus unserer Wohnung ausgezogen und der Vermieter stellt jetzt Forderungen, in denen er sich auf das Übergabeprotokoll vor unserem Einzug bezieht.

    Eine Kopie haben wir erst 5 Wochen nach der Übergabe bekommen. Bei unserem Auszug stellten wir dann plötzlich fest, dass wir das komplette Bad von unserem "Vormieter übernommen hätten", davon war aber weder bei der Übernahme noch bei Gesprächen die Rede. Im Übergabeprotokoll war es aber vermerkt. Der Verdacht des Betruges liegt nahe. Man könnte ja als Vermieter schnell mal nachträglich noch etwas dazu schreiben oder einzelne Blätter neu ausfüllen und nur die letzte Seite mit den Unterschriften unverändert lassen. Ist ein solches Übergabeprotokoll ohne Durchschlag eigentlich rechtens?

    Bei unserem Auszug lief das ganze wieder ähnlich ab, unser Vermieter schrieb in aller Ruhe ohne Worte und wir sollten uns beim Schreiben möglichst nicht in seiner Nähe aufhalten. Danach gab er uns das Protokoll zum Durchlesen und drängte schon, dass wir unterschreiben sollten. Da wir mit der Sache mit dem Bad nicht einverstanden waren, verweigerten wir unsere Unterschriften, unser Vermieter unterschrieb. Anschließend, also nach seiner Unterschrift, wurden Zählerstände notiert und noch Mängel an der Küchentür hinzugeschrieben. Da man aus Fehlern lernt, sind wir sofort mit in die Geschäftstelle und liesen und eine Kopie anfertigen, auch dies dauerte auffällig lange, etwa eine Viertelstunde.

    In der Schadenersatzforderung sollen wir nun nicht nur die Badfliesen sondern auch das Neuverputzen der Wände in der Küche zahlen, obwohl letzteres im Übergabeprotokoll nicht als Mangel aufgenommen wurde. Ist das Übergabeprotokoll von unserem Auszug mit der Unterschrift der Vermieters überhaupt verbindlich, wenn wir die Unterschrrift verweigert haben?

  • 1. Ist das Einzugsprotokoll damals von euch unterschrieben worden? Wenn nicht, dann hat das keinerlei Beweiskraft.

    2. Das Protokoll, das bei eurem Auszug angefertigt wurde wird sicherlich vor Gericht auch ohne eure Unterschrift anerkannt werden.

  • Ja, das wurde von uns unterschrieben. D.h. eigentlich war es nur ein Übergabeprotokoll vom Vormieter mit dem Vermieter, wir sollten einfach darunter irgendwo auf dem Blatt unterschreiben.

  • Hallo Kaiman,
    wir haben hier es anscheinend mit zwei Arten von Protokollen zu tun. Das erste ist ein Uebernahmeprotokoll ( Einzug in der Whg.) und das zweite ist ein Uebergabeprotokoll (Auszug aus der Whg). Fuer beide gilt nach einer Unterschrift in der Regel die Verbindlichkeit zu den unterschriebenen Protokollen.
    Wenn eine Unterschrift verweigert wird, dann ist in der Regel auch die Anerkennung des Protokoll nicht gegeben. Hier muss dann die berechtigte Forderung bewiese werden.
    Und alles was nicht nachweisbar ist, kann nur schwer eingefordert werden. Denn dann liegt die Beweislast bei den, der fordert.
    Wenn der Verdacht von Betrug besteht, so muss dies auch Nachweisbar sein.
    Ob mit oder ohne Durchschlag ist nicht entscheidend, sondern das was Sie unterschrieben haben. In der Regel sind bei mehreren Protokoll Blaetter diese miteinander verbunden. So das dann Ihre Darstellung nicht eintreten kann. Tipp: In solch einen Fall, immer jeder einzelne Blatt unterschreiben.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Danke für die ausführliche Antwort. :)

    Tatsächlich steht auf dem ersten Protokoll (bei Einzug) "Übergabeprotokoll", und zwar jenes zwischen unserem Vormieter und Vermieter. Wir sind darauf als Nachmieter benannt und sollten auf der Rückseite einfach ganz unten unter den Unterschriften vom Vormieter und Vermieter unterschreiben. Ein gleiches Protokoll sollten wir dann bei unserem Auszug unterschreiben. Das haben wir verweigert, da unser Vermieter dort erneut die Sache mit dem Bad hineinschrieb.

    Natürlich wird es praktisch unmöglich den Betrug nachzuweisen. Dennoch liegt der Verdacht nahe, da uns der Vermieter mehrmals angelogen hatte bzw. uns über den Tisch ziehen wollte.

    Bin ich richtig informiert, dass er seinen Schadensersatzanspruch binnen sechs Monaten nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid geltend machen kann?

    Wie sieht es mit der Verjährungsfrist auf Forderungen im umgekehrten Fall aus? Wir haben noch zwei Nebenkostenrückzahlung offen, die unser Vermieter einbehält aufgrund seiner Forderung einbehält.

  • Bei unserem Auszug stellten wir dann plötzlich fest, dass wir das komplette Bad von unserem "Vormieter übernommen hätten",


    Ähem, ... die anderen Räume nicht?

  • Zitat

    Bin ich richtig informiert, dass er seinen Schadensersatzanspruch binnen sechs Monaten nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid geltend machen kann?

    Nein, bist du nicht. Was du meinst, ist die Hemmung der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Im Mietrecht gibt es andere Fristen. Z.B. hat der Vermieter eine 6 monatige Überlegungsfrist, um Forderungen aus dem ausgelaufenen Mietverhältnis anzumelden.

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