Beiträge von Fruggel

    Es ist allgemein gesagt zulässig, mit dem Vermieter über die Höhe der Minderung zu verhandeln und so eine Einigung zu finden. Dagegen spricht nichts. Denn immerhin kann man dann sicher sein, dass der Vermieter gegen diese Minderung nicht vorgehen wird. Der Nachteil von dieser Einigung ist, dass es der Vermieter sicherlich nicht freiwillig sagt, falls im Einzelfall eine höhere Minderung möglich wäre. Da sagt dir nur ein Anwalt, denn jeder Fall ist individuell.

    Aber die Entscheidung, wie du vorgehen möchtest, wirst du für dich selbst treffen müssen, da können wir nichts empfehlen. Ich habe dir aber gern die Vor- und Nachteile erklärt.

    im Kündigungsschreiben genannten "hilfsweisen fristgerechten Kündigung zum ...." - die gilt dann weiter, oder?

    Sie gilt, ja. Aber ob sie wirksam ist, kann man nicht pauschal sagen. Das hängt von den genaueren Umständen ab.

    widerspricht der hilfsweisen ordentlichen Kündigung aber auch nicht

    Muss er auch nicht, falls die hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksm sein sollte. Wenn der Vermieter unsicher ist, sollte er sich von einem Anwalt oder Vermieterverein beraten lassen.

    Wegen dem Verhalten kann man ihm ja nur schwer kündigen, oder?

    Das kann man so nicht sagen. Störung des Hausfriedens kann ein möglicher Kündigungsgrund. Aber auch das hängt davon ab, was ganz konkret vorgefallen ist. Beauftrage einen Rechtsanwalt damit! Dann der Mieter wird sicherlich nicht freiwillig ausziehen, und dann muss man Klage einreichen. Doch dafür sollte man als Vermieter sicher sein, dass die Kündigung wirksam ist und vor Gericht Bestand hat.

    Die Wände zu dekorieren gehört zur üblichen Nutzung einer Wohnung. Es stimmt also, dass man ihn da nicht um Erlaubnis fragen muss. Das gilt aber nur für die Dauer des Mietverhältnisses. Zur Rückgabe der Wohnung darf ein Vermieter verlangen, dass sie in dem selben Zustand zurück gegeben wird, wie sie angemietet wurde. Also in diesem Fall mit Raufastertapete. Und das auch gar nichts mit den Schönheitsrenovierungen zu tun.

    Ist es jetzt klüger, eine Mietminderungserklärung abzugeben oder lieber nur die Mietzahlung unter Vorbehalt ab nächstem Monat zu erklären?

    Es ist besser, nur die geminderte Miete zu zahlen (sofern eine Minderung berechtigt ist). Denn die Minderung hat ja nicht den Zweck, Geld zu sparen, sondern sie soll Druck auf den Vermieter auszuüben, dass er tätg wird. Mit einer Zahlung unter Vorbehalt erreicht man das nicht. Die Höhe der Minderung bitte mit einem Anwalt absprechen wie schon geschrieben wurde.

    Eine Quotenklausel kann wirksam sein, ist sie aber in der Praxis nur in ganz seltenen Fällen. Bei einer unwirksamen Quotenklausel wird die Verpflichtung zur Schönheitsrenovierung aber nicht unwirkam.

    Die 500€, die der Vermieter benannt hat, stammt aber meiner Ansicht nach nicht aus der Quotenklausel, sondern als Angebot, falls man das Streichen der Türen nicht machen möchte. Denn wenn man die Pflicht dazu hat, und der Grad der Verfärbung ein Streichen auch wirklich nötig macht, dann hätte der Vermieter einen Schadenersatzanspruch, falls man seiner Pflicht nicht nach kommt. Und den Betrag hat er halt schon im Voraus benannt.

    Störend an der Vereinbarung zur Schönheitsrenovierung ist aber, dass der Vermieter die Arbeiten in fachmännischer Qualitätsarbeit fordert. Er dürfte aber nur "fachgerecht nach mittlerer Art und Güte" verlangen. Vielleicht möchtest du von einem Anwalt überprüfen lassen, ob das die Klausel unwirksam macht.

    Wir werden hier keine eindeutige Antwort finden. Das geht gar nicht. Denn die Grenze zwischen "Besuch" und "Mitnutzung" der Wohnung ist schwimmend, lässt sich nicht eindeutig festlegen, kommt auf viele Umstände an. Nicht grundlos ist das auch immer wieder ein Grund für Gerichtsentscheidungen.

    Besuch ist immer erlaubt, soweit klar. Aber das Argument des Vermieters, dass er aufgrund der Regelmäßigkeit des Besuchs eine genehmigungspflichtige Mitnutzung sieht, wäre nicht so leicht von der Hand zu weisen.

    Du solltest dir daher überlegen, ob du aufgrund dieser unklaren Situation nicht lieber die Initiative ergreifen möchtest und mit dem Vermieter offen sprichst, und ihn um Erlaubnis bittet. Wenn du ihm glaubhaft machen kannst, dass keine Probleme durch den Hund zu erwarten sind, sollte der Erlaubnis normalerweise nichts im Wege stehen.

    wären wir gerne auch rechtlich vorbereitet, auf welches Recht wir uns stützen können

    Wenn du deine Frage so stellt, kannst du hier leider keine Antwort bekommen, denn das geht in die Beurteilung eurer konkreten Situation und nicht nur um allgemeine Informationen. Allgemein gesagt dürfte es in Richtung einer sog. Besitzstörung gehen.

    Wenn ihr mit den Hotelverantwortlichen sprecht, solltet ihr ohnehin nicht mit der Gesetzeskeule kommen, sondern lieber um Verständnis für eure Situation werben. Das könnte erfolgversprechender sein, um eine Besserung zu erreichen.

    Folgende allgemeine Information zur Mieterhöhung. Dabei handelt es sich um eine Vertragänderung. Man muss als Mieter also der Mieterhöhung zustimmen. Ihr habt zugestimmt, allerdings nicht mit dem geforderten Betrag, sondern mit einem geringeren. Und das ist euer gutes Recht, ein Teileinverständnis zu geben.

    Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer gewissen Frist für die Differenz zu seinem geforderten Betrag Zustimmungsklage zu erheben. Er trägt das Risiko, dass er dabei verlieren könnte.

    Wenn er die Möglichkeit der Klage nicht nutzt, kann er eine neue Mieterhöhung machen. Das allerdings erst wieder nach 15 Monaten, denn so lang muss laut Gesetz die Miete jeweils gleich bleiben.

    Das Dokument kann aus Datenschutzgründen nicht zugelassen werden.

    Daher die Nachfrage, aus welchem Grund der Mieter meint, dass du die Wände vorbehandeln müsstest?

    Wenn es nur der Vorbereitung zum Streichen dient, ist das Sache des Mieters, die nötigen Schritte auszuführen. Ist hingegen beispielsweise der Putz von den Wänden abgebröckelt, dann ist es eine Instandsetzung, was grundsätzlich Vermietersache ist. Daher wäre der Grund wichtig.

    Muss meine Mitbewohnerin der Untermietung meines Zimmers wirklich schriftlich zustimmen

    Sie muss nicht nur zustimmen, sondern sie muss auch den Vertrag gemeinam machen. Beide Hauptmieter sind eine Gemeinschaft, also dürfen sie auch nur gemeinsam untervermieten.

    Entweder schafft man es, eine Einigung zu finden, oder der gemeinsame Vertrag muss gekündigt werden. Und das wiederkum könnte einer der Hauptmieter auch gerichtlich erzwingen. Es müssten dann aber beide ausziehen. Ob das gewollt ist, wage ich nach der Schilderung des Sachverhalts zu bezweifeln.

    Somit sieht es wohl danach aus, als müsstest du dir in absehbarer Zeit vielleicht doch eine neue Bleibe suchen. Denn was nützt dir jeglicher Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter, wenn von diesem nichts zu holen ist, sofern er tatsächlich pleite ist. Je nachdem wie gut das Verhältnis zum Vermieter ist, möchtest du ihn vielleicht mal direkt darauf ansprechen, wie denn die Situation tatsächlich ist bei ihm und wie er vor hat, das Ganze zu Ende zu bringen.

    Wie beweise ich das diese NK-Nachzahlung nie im Leben richtig sein kann?!

    Indem man die Abrechnung überprüft. Ja so einfach. Dann finden sich Fehler.

    Doch zuvor muss man schauen, ob die Abrechnung überhaupt formell korrekt ist. Ist das nicht gegeben, braucht man nicht weiter machen, denn dann ist die Abrechnung gegenstandslos. Zur formellen Korrektheit gehört, dass man rechnerisch nachvollziehen kann, wie der Vermieter auf die einzelnen Beträge kommt. Erst dann kann man sich die Beträge im Detail anschauen.

    Dann kann man auch noch die Zählerwerte vergleichen. Wenn der Vermieter einen Wärmemengenzähler aufführt, muss dieser ja auch irgend wo verbaut sein. Also kann man dort hin gehen, ablesen, und mit den Werten auf der Abrechnung vergleichen, ob das plausibel ist. So kommt man Stück für Stück der Sache näher.

    Natürlich kann er eine Mahnung schicken, wenn er meint, dass ihm das Geld zusteht. Es gibt kein Gesetz, das ihm das verbietet.

    Ob seine Forderung berechtigt ist, wird im Streitfall ein Richter entscheiden.

    Es liegt nun einzig und allein an dir, ob du das Risiko eines Rechtsstreit tragen möchtest und die Gerichts- und Anwaltkosten dnn auch zu zahlen hast, falls du verlieren solltest. Der Mieterbund wird dich dazu beraten, aber die Entscheidung musst du allein treffen.

    Die Ursache sollte der Vermieter aber klären. Denn falls es irgend einen Wasserschaden gab, Rohrbruch o.ä. müssen die Kosten des ausgetretenen Wassers vom Vermieter bzw. der Gebäudeversicherung getragen werden. Als Mieter muss man nur für die Kosten aufkommen, die man selber an Wasserverbrauch verursacht hat.

    Ist es eine Mahnung, wenn lediglich in der Betreffzeile "Mahnung" steht?

    Es steht nicht nur Mahnung da, sondern er fordert auch zur Zahlung auf. Daher Ja.

    Was heißt 'unverzüglich'? Heute noch?

    Nein, heute nicht, denn heute ist Sonntag, da werden keine Überweisungen gebucht. Morgen aber dann.

    Wie lange habe ich bis zur Kreditreform zeit? Mindestens 2 Mahnungen, oder?

    Nein. schon nach der ersten Mahnung, denn dann ist man in Verzug gesetzt worden. Das genügt.

    dass er mir einen Tätigkeitsnachweis liefern muss

    Du hast selbst geschrieben, dass er das Jahr einmal da war und was gemacht hat. Also ist die Tätigkeit doch nicht unstreitig.

    Sollte ich überhaupt darauf irgendwie reagieren?

    Für diese Frage musst du den Termin beim Mieterbund abwarten. Wir können hier nur allgemeine Infos geben, aber keine Handlungsempfehlungen, die eine juristische Auswirkung haben können.

    bei mir gibt er den Geist auf und ich soll es bezahlen? Mein Verständnis sagt da, ne ne ne ..

    Das habe ich dir ja indirekt gesagt, dass das nicht der Fall ist. Ein Vermieter kann nicht einen Vorteil dadurch bekommen, indem ihm ein Mieter einen neuen Kühlschrank kaufen muss, der dann das Eigentum des Vermieters ist. Also wenn du selber einen Kühlschrank besorgst, dann kannst du den später auch mitnehmen. Das wäre für dich die einfachste Lösung anstatt dich jetzt mit dem Vermieter zu streiten. Aber hier kann dir niemand die Entscheidung abnehmen, was du machst, das musst du selber überlegen, oder einen Rechtsanwalt befragen.

    Kann die Hausverwaltung die Mietminderung von mir zurück fordern, wenn keine Berufung eingelegt wird?

    Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun, hängt nicht voneinander ab. Die Hausverwaltung argumentiert wahrscheinlich, dass wenn die Klage keinen Erfolg hat, der von dir beanstandete Mangel also offenbar nicht bestehen kann. Aber so einfach lässt sich das nicht schlussfolgern, denn es kann mehrere Gründe haben, warum die Klage scheitert.

    Falls die Hausverwaltung in Berufung geht, seht Ihr da eine Chance?

    Das lässt sich an dieser Stelle unmöglich abschätzen.

    Fällt euch noch etwas ein was ich tun kann, außer auszuziehen?

    Soll ich trotzdem weiter die Lärmprotokolle einreichen?

    Ja, weiter Lärmprotokolle schreiben. Aber vielleicht solltest du noch andere, bessere Nachweise finden, die überzeugender sind. Ich denke insbesondere an Nachbarn, die ja Zeugen sein können.

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