Wenn die Vereinbarung über den Kündigungsverzicht unwirksam sein sollte aufgrund der Überschreitung der 48 Monate Vertragslaufzeit, dann hat das zur Folge, dass man zu jeder Zeit ganz regulär kündigen kann mit der üblichen Frist von 3 Monaten. Nach diesen 3 Monaten muss man also dann keinesfalls mehr Miete zahlen.
Beiträge von Fruggel
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Gemäß Rechtsprechung darf der Kündigungsverzicht nicht länger als 48 Monate sein. Diese Zeitspanne gilt nicht erst ab Mietbeginn, sondern ab Vertragsschluss und sie geht bis zum Ende des Mietverhältnisses. Wenn man also erst nach den 48 Monaten die Kündigung erklären kann, kommen noch die 3 Monate Kündigungsfrist dazu und die Zeit ist überschritten. Deshalb ist dieser Kündigungsverzeicht vermutlch eher unwirksam.
Die Maklergebühr kann ein Vermieter niemals vom Mieter verlangen. Das ist durch Gesetz ausgeschlossen.
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Und wieso muss eine Wohnungstür Brandschutzeigenschaften besitzen
Damit meinte ich die Möglichkeit zur Flucht. Wenn man eine Mansarden Wohnung hat, die über zwei Etagen geht, dann mus oben noch eine Tür sein, um heraus zu kommen, wenn der Weg über die Treppe versperrt ist. Diese Situation ist hier ja nicht gegeben.
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Unter 5 Grad kann man sicherlich darüber diskutieren, ob Frost Schäden entstehen können. Aber bei 12 Grad ist das kein Thema. Darüber muss man sich aber doch keine Gedanken machen, denn wenn das Ventil defekt ist, könntest du ja gar nicht viel höher heizen. Ich würde mich daher auf solche Diskussionen weiter gar nicht einlassen.
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Ihre Wortwahl: Der Boden ist nicht Gegenstand des Mietvertrags.
Das Argument hilft der Vermietern nur gar nicht weiter. Denn auch bei einer Leihe muss man nicht für Schäden aufkommen, die durch die normale übliche Nutzung entstanden sind. Damit kann sie nicht begründen, dass du zahlen musst.
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Alles klar. Dann dürfte deine Frage damit beantwortet sein, jedenfalls sofern das in allgemeiner Form möglich ist. Wenn du der Meinung bist, dass speziell die von dir unterschriebene Vereinbarung unwirksam sei, dann ist das eine Sache des Einzelfalls, und das müsste dann ein Anwalt bewerten. Aber du solltest dir keine besondere Hoffnung machen, dass dieser Anwalt zu einem anderen Ergenis kommen wird.
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müsste man sich vor jeder Unterschrift einen Anwalt, Psychologen, Sachverständiger etc. anhören
Ja. Wenn man sich nicht sicher ist, was man unterschreibt, dann muss man sich vorher kundig machen, entweder beim Anwalt oder auch einfach nur bei Freunden rückfragen. Eine Unterschrift hat eine rechtsverbindliche Wirkung und man kann nicht einfach mal so sagen, dass man nicht wusste was man tut.
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Wenn man sich nachträglich dazu verpflichtet, eine Zahlung zu erbringen, dann gilt das und dazu muss man dann auch stehen. Man hätte es ja nicht unterschreiben müssen. Es bringt jetzt nichts, sich nachträglich irgend was überlegen zu wollen, dieser Verpflichtung zu entkommen.
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Welche Beweisaufnahme ausgenommen Protokoll wäre dann möglich?
Zeugen wären möglch. Also Nachbarn, die das sicherlich auch mitbekommen.
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Hierfür braucht es keinen Individualvertrag. So etwas darf auch formularmäßig vereinbart werden, auch nachträglich, und auch noch im Übergabeprotokoll bei Auszug. Wenn man dafür unterschrieben hat, dann gilt das auch.
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Hast du schon mit dem Vermieter darüber gesprochen? Wie reagiert er darauf? Bitte ihn doch mal, zu typischen Zeiten, wenn die Nachbarin zurück kommt, im Haus anwesend zu sein.
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Müsste ich die Handwerker nun für den Tag bezahlen, wenn die nicht weiter kommen?
Nicht, wenn du beim Vermieter rechtzeitig Bescheid gegeben hast, dass dass du an dem Tag nicht da sein kannst. Du musst die Arbeiten ermöglich, aber nur mit vorheriger Terminabstimmung, wann es auch von deiner Seite her passt.
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Man muss unterscheiden, ob es sich um einen gemeinsamen Vertrag handelt, oder ob jeder Mieter seinen eigenen Vertrag mut dem Vermieter geschlossen hat.
Im ersten Fall ist es eine interne Sache der WG Bewohner, das muss dann untereinander geklärt werden. schlimmstenfalls muss man auf eine gemeinsamen Kündigung bestehen. Der Vermieter kann hierbei einem Mitbewohner auch gar nicht einzeln kündigen.
Bei getrennten Verträgen kann der Vermieter durchaus was machen. Er kann auch die Kündigung durchsetzen. Aus deiner Sicht ist es eine Störung des Hausfriedens und damit kann man durchaus Druck machen beim Vermieter.
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Es ist die Entscheidung des Vermieters, wie er das löst. Wenn die Winkel von innen angebracht werden, lässt sie sich ja von außen nicht mehr öffen. Und eine Brandschutzfunktion hat die Tür in dem Fall auch nicht.
Eine Mietminderung ist nicht denkbar, dann dazu hätte die Wohnung in ihrer Nutzung eingeschränkt gewesen sein müssen, was ja nicht der Fall war.
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Was könnte denn nun noch passieren?
Er könnte dann in die nächsthöhere Gerichtsinstanz gehen in der Hoffnung, dass man es dort anders sieht.
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die Erhöhung würde ansonsten jetzt noch einen viel höheren Betrag ausmachen?
Die jetzt neue Miete wäre nicht höher. Sondern ich meinte die Differenz zur bisheriegn Miete wäre höher. Denn wenn es vorher noch keine Mieterhöhung gegeben hätte, würde man jetzt vom älteren Index zum Beginn des Mietverhältnisses ausgehen.
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eine korrigierte Nebenkostenabrechnung für 2021 zu erstellen und eine Rückzahlung einzuleiten?
Hierfür ist keine besondere Frist vorgesehen. Es gilt die allgemeine Verjährung des Anspruchs von 3 Jahren.
Man sollte zunächst mal feststellen, ob die Abrechnung insgesamt formell unwirkam ist oder ob es sich um materielle Fehler handelt. Davon hängt das weitere Vorgehen ab. Das lässt sich aber mit den Informationen nicht beantworten. Man müsste die Abrechnung genauer untersuchen.
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denn bisher war unser Verhältnis sehr gut.
In diesem Fall würde ich die Reaktion des Mitarbeiters erst mal nicht überbewerten. Es kann sein, dass er sich nur gerade in dem Moment geärgert hat, und 2 Tage später wieder alles in Ordnung ist. Man ist immer dazu geneigt, den Ärger eines Anderen auf sich selbst zu beziehen. Aber das muss keineswegs so sein. In Wirklichkeit ärgert er sich vielleicht allgemein darüber, dass die Wohnung wegen des Lärm Problems schwer zu vermieten ist, und ihr wart da gerade günstig zur Stelle, um dem Ärger Luft zu machen.
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Ist der Mieter verpflichtet zb eine Spüle ran zubauen zwecks Wassernutzung ?
Nein, dazu ist ein Mieter nicht verpflichtet. Dafür gibt es kein Gesetz. Es steht ihm frei, den Raum anderweitig zu nutzen.
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Die umlagefähigen Kosten sind in der Heizkostenverordnung aufgeführt:
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
Allerdings ist es damit nicht getan. Man muss auch noch die Kosten für die Erwärmung des Wassers heraus rechnen und einen Teil der Kosten nach Wohnfläche und einen anderen Teil nach Verbrauch rechnen. Wenn man keine Erfahrung damit hat sollte man das vielleicht bei einem Dienstleister beauftragen.
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