Beiträge von Fruggel

    passen aber immer noch nicht zu den vorgelegten Belegen.

    Dann läuft es so, dann man selber der korrekten Nachzahlungsbetrag ausrechnet, der sich ergibt, wenn man die richtigen Zahlen laut Belegen einsetzen würde, das schreibt man dem Vermieter als Einwand, und leistet diese verringerte Nachzahlung.

    Allerdings schadet es natürlich nicht, von jemandem die Abrechnung prüfen zu lassen. Denn vielleicht sind noch mehr Fehler enthalten, die man nicht gesehen hat.

    ob ich die am 17 Dezember 2025 zugestellte korrigierte Abrechnung zahlen muss

    Der Sachverhalt ist schon klar. Aber es lässt sich so nicht beantworten. Man muss zuerst mal nachschauen, ob die Abrechnung überhaupt formell wirksam ist oder nur inhaltliche Fehler hat. Wenn formell unwirksam, müsste man nicht zahlen, weil das soviel bedeutet wie wenn man noch gar keine Abrechnung bekommen hatte. Inhaltliche Fehler hingegen lassen sich nachträglich korrigieren.

    Im Übrigen können in einem Forum keine rechtswirksamen Empfehlungen gegeben werden, sondern nur allgemeine Informationen, aus denen dann jeder selbst entscheiden muss, was er macht.

    Ich verstehe das mit diesen Fristen nicht, 12 Monate nach Abrechnungsfrist und 3 jährige Verjährungsfrist

    Die 12 Monate beziehen sich auf die Zeit, bis man als Mieter die Abrechnung bekommen haben muss, und die 3 Jahre laufen dann erst nachdem man die (formell gültige) Abrechnung erhalten hat und der Vermieter die Nachzahlung auf dem Rechtsweg einfordern will.

    Es kam aber keine Reaktion

    Ein Vermieter ist auch nicht verpflichtet, ein Gespräch über die Abrechnung zu führen. Daher darf man sich nicht wundern, wenn keine Reaktion kommt. Der Vermieter ist nur verpflichtet, die Einsicht in die Belege zu ermöglichen. Detailfragen zu den Belegen kann man dann bei dem Termin stellen, sofern sich die Antwort nicht aus dem Beleg selbst ergibt.

    und die Korrektur für 2023 erhalten

    Zu einer Korrektur ist ein Vermieter ebenfalls nicht verpflichtet, meistens jedenfalls je nach Art des Fehlers. Nach der Belegeinsicht schreibt man dem Vermieter die Fehler, rechnet diese aus der Abrechnung heraus, und leistet den unstreitigen Teil der Nachzahlung. Damit wäre die Sache dann erledigt.

    Ich kann jetzt nicht mehr dazu sagen als schon geschrieben. Ich kenne noch nicht mal die Abrechnung. Gerne mal über den Link im Beitrag zuvor einsenden. Außerdem wundert mich, dass der DMB nicht sofort die Belege angefordert hat. Nach meiner Erfahrung wird damit normal nicht gezögert.

    Bei der Belegeinsicht hat man das Recht, die Originale zu sehen, und das vollständig. Man darf auch Kopien machen, bzw. heutzutage noch einfacher abfotografieren. Denn man muss die Möglichkeit haben, die Belege einer fachkundigen Person zur Prüfung zu zeigen.

    So fern es nur inhaltliche Fehler sind und keine formellen, schuldet man den unstreitigen Teil der Nachzahlung. Nur wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert hat man ein Zurückbehaltungsrecht.

    aus den übermittelten Belegen dann nicht vollständig nachvollziehbar werden

    Es scheint, als wird hier das Pferd von der falschen Seite aufgezäumt. Die Abrechnung muss für sich genommen schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar sein. Ist sie das nicht, könnte die Abrechnung formell unwirksam sein, und das bedeutet dann so viel wie wenn man noch gar keine Abrechnung bekommen hätte. Dahingehend wäre die Abrechnung zuerst zu prüfen. Die Belegeinsicht dient dann nur noch dazu, die Beträge zu vergleichen, wenn nötig Verträge mit Dienstleistern zu sehen oder konkrete Detailfragen zu stellen.

    Unklar ist, welchen Zweck ein solches Gespräch üblicherweise hat

    Das müsste der Vermieter bereits in der Bitte um einen Termin von sich aus mitteilen. Denn sonst weiß man als Mieter gar nicht, ob man den Termin dulden muss.

    und einen Einblick in die Wohnung zu bekommen

    Das ist kein berechtigter Grund für einen Besuch. Zulässig sind nur konkrete Anlässe wie die Durchführung von Reparaturen oder geplante Sanierung, Zählerablesung, Gutachten zum Zweck des Verkaufs und weiteres.

    dass die Wohnungen verkauft werden könnten

    Davor braucht man zunächst keine Angst haben, denn viele kaufen Wohnungen zur Kapitalanlage.

    sondern nur alle 3 Jahre den Preis um 20% erhöhen

    Diese Kappungsgrenze hat nur dann eine Bedeutung, wenn man die Mieterhöhung gerichtlich erzwingen möchte. Was davon unabhängig aber immer möglich ist, wäre, sich mit dem Mieter einvernehmlich auf eine Miethöhe zu einigen. Dann kann die Erhöhung auch größer ausfallen. Sicherlich erfordert das etwas Verhandlungsgeschick, den Mieter zur Zustimmung zu überzeugen. Doch wenn man dem Mieter im Gegenzug irgend etwas anbieten kann, wovon dieser einen Nutzen oder Mehrwert hat, sollte das gelingen.

    Muss die Vermieterin langsam mal in Vorkasse gehen für die Reparaturen

    Es ist schon richtig, auf die Bestätigung der Versicherung zu warten, weil vielleicht noch ein Gutachter kommen soll, um den Schaden anzuschauen. Die Vermieterin könnte aber mal bei der Versicherung auf die Wohnsituation aufmerksam machen und um Beschleunigung der Sache bitten.

    Was können wir noch tun?

    Man könnte einmal die Woche ins Schwimmbad gehen zum Duschen und den Eintritt vom Vermieter verlangen. Denn nach dem Gesetz ist ein Schadenersatz zusätzlich zur Mietminderung nicht ausgeschlossen.

    Würdet ihr diesen Widerspruch als gerechtfertigt ansehen?

    Das kann man so nicht beantworten, da man zuerst mal die Belege sehen müsste, zumindest die Eigentümer Abrechnung durch die Hausverwaltung. Man hätte aber auch gar nichts zahlen müssen, denn der Abrechnungszeitraum muss 12 Monate umfassen, und wenn der Vermieter davon abweicht, ohne einen sachlichen und sinnvollen Grund anzugeben, ist eine Abrechnung formell unwirksam.

    Was ist der Unterschied zwischen einer Mängelanzeige und der Mängelrüge?

    Die Bedeutung ist gleich, es ist nur eine andere Bezeichnung.

    Wie schnell muss man einen Mangel anzeigen oder rügen?

    Eine gesetzliche Frist existiert nicht. Jedoch hat man eine Obhutspflicht für die Wohnung. Wenn sich durch die Beschädigung der Schaden noch weiter vergrößert, ohne dass der Vermieter die Möglichkeit hat, etwas zu tun, macht man sich schadenersatzpflichtig. Beispiel, es tropft von der Decke, dann richtet die Feuchtigkeit natürlich in kurzer Zeit viel Schaden an.

    Kann ich die Lärmbelästigung jetzt auch noch rügen?

    Ja, das ist jederzeit möglich.

    Handelt es sich hier jetzt um einen materiellen oder formellen Fehler

    Das ist ein materieller Fehler, denn man kann ja nachrechnen, wie der Vermieter auf das Endergebnis kommt, auch wenn dieses falsch ist.

    Berechnung so korrekt ist, weiß ich natürlich nicht, da ich keine Expertin dafür bin

    In dem Fall könnte man sich jemandem anvertrauen, der sich auskennt. Das kann ein Anwalt sein, oder ein Mieterverein oder ein sonstiger Dienstleister für die Überprüfung. Die Kosten dafür lassen sich verschmerzen, wenn am Ende eine noch höhere Ersparnis heraus kommt als zunächst angenommen. Im Moment wissen wir nur vom Wert des Restbestands, aber nach der Belegeinsicht könnte sich mehr zeigen.

    Auch in diesem Beitrag verbirgt sich ein Widerspruch. Zuerst heißt es, man müsse ein Guthaben zurück bekommen, und unten dann, man macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ja also was denn nun. Da muss man sich entscheiden und den Brief an den Vermieter eindeutig formulieren. Auf so etwas muss der Vermieter tatsächlich nicht reagieren.

    Klar, dass das die Anwälte des Vermieters aussitzen. Denn ein nicht im Sinne des Gesetzes ordnungsgemäß formulierter Widerspruch ist gegenstandslos. Nach den 12 Monaten, die man für einen Widerspruch Zeit hat, reichen die Anwälte dann Zahlungsklage ein und gewinnen, und das nur wegen solchen nicht beachteten Kleinigkeiten. Vor Gericht Recht haben und auch Recht bekommen ist oft nicht das Selbe und man versteht die Welt nicht mehr.

    Ein Vermieter ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, eine Abrechnung zu korrigieren, in der Regel aber nicht. Die Abrechnung ist im Sinne des §259 BGB nur eine Aufstellung von Kosten und der gegengerechneten Vorauszahlung, nicht mehr und nicht weniger. Wenn sich aus dieser unter Herausrechnen der Fehler ermitteln lässt, was man dem Vermieter schuldet oder man zurück bekommen muss, hat sie ihren Zweck bereits erfüllt.

    Oder einfach vorbeifahren und vor Ort Belegeinsicht fordern?

    Ja, das kann eventuell erforderlich sein. Oder man ruft mal an. Hauptsache irgend eine Reaktion provozieren, die man eventuell als Verweigerung interpretieren kann. Keine Antwort zu bekommen reicht wie gesagt nicht aus.

    Eigentlich müsste der Endbestand doch mit dem Preis der letzten Tankungen bewertet werden.

    Der letzten zwei Tankungen um genau zu sein, da der Restbestand die Menge der letzten Betankung übersteigt.

    habe ich Widerspruch eingelegt, auf den Fehler hingewiesen und Belegeinsicht gefordert

    Diese Aussage widerspricht sich selbst. Ein Widerspruch muss sachlich begründet werden, und um das tun zu können, muss man in der Regel zuerst die Belege gesehen haben. Einen allgemein gehaltenen Widerspruch muss der Vemieter nicht beachten.

    Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache und nicht zahle, bis ich die Belege nicht eingesehen habe

    Ein Zurückbehaltungsrecht besteht noch nicht, weil die Belege noch nicht eingesehen wurden, sondern erst, wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert. Für die Weigerung genügt es aber nicht, wenn der Vermieter auf den Wunsch der Belegeinsicht nicht antwortet, sondern da gehört mehr dazu.

    Die detaillierte Zusammensetzung Ihrer Heizkosten entnehmen Sie bitte Ihrer beigefügten Einzelabrechnung

    Diese häufigen Betankungen gehen zumindest aus den hier vorliegenden Blätter nicht hervor. Man muss die Belege sehen.

    und die mobile Heizung wurde aufgestellt, weil der Heizöltank defekt war

    Mehrkosten wegen eines Defekts gehen immer zulasten des Vermieters.

    Daher erachte ich auch hier die Kosten, welche nicht auf die Mieter ungelegt werden können in Höhe von 419€ als sehr gering.

    Das lässt sich erst beantworten, wenn man den Tätigkeitsbericht gesehen hat, oder wenn es keinen solchen gibt, den Vertrag mit dem Hausmeister.

    Ich bin am überlegen, die neuen zu Unrecht erhobenen erhöhten Nebenkosten über meine Bank zurückzufordern.

    Verständlich, aber das ist ja kein verlorenes Geld, sondern Guthaben, also nicht so dramatisch. Für den nächsten Monat kann man das Einverständnis zum Lastschrifteinzug zurück ziehen, wenn man nicht weiter kommt in der Zeit.

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