Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam

  • Hallo zusammen,

    ich wende mich heute mal mit einem Fall an euch und würde gerne mal eure Meinung dazu hören, ob mein Gedankengang richtig ist.

    Wir haben am 18.08.25 ein Miterhöhungsverlangen im Briefkasten gehabt. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen, von denen 5 vermietet sind.

    Unser Vermieter bezieht sich in einem Satz auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die er mit der Summe 8,45€/m2 festgelegt hat. Da es in unserem Dorf (600 Einwohner) keinen Mietspiegel gibt ist dieser Betrag für uns nicht prüfbar. Ebenso wurde die Zustimmungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten auf 14 Tage gekürzt. Die Frist ab wann die neue Miete zu zahlen ist, war korrekt auf den 01.11.25 gelegt. Andere Mieter haben dieser Mieterhöhung wohl blind zugestimmt.

    Meiner Meinung nach handelt es sich um ein formell unwirksames Schreiben, da keine prüfbare Begründung enthalten war und die Zustimmungsfrist deutlich zu gering angesetzt wurde.

    Wir haben dann vor Ablauf der gesetzlichen Frist (28.10) der Mieterhöhung widersprochen und Ihm mitgeteilt, dass seine Mieterhöhung aufgrund fehlender Informationen für uns nicht prüfbar ist.

    Heute haben wir erneut ein Schreiben erhalten, in dem er uns dann Vergleichsobjekte (im gleichen Mietobjekt) auflistet inkl. Nettomieten und Quadratmeterpreisen. Die Mieterhöhung wird rückwirkend zum 01.11. gefordert.

    Nun zu meinem Gedankengang:

    Da das erste Schreiben, meiner Meinung unwirksam war, müsste er doch nochmal ein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen mit auch neu beginnender Frist an uns schicken?

    Zumindest lese ich das anhand meiner Recherche im Internet so heraus. Gerne lasse ich mich da auch eines besseren belehren.

  • wurde die Zustimmungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten auf 14 Tage gekürzt

    Das ist vollkommen unschädlich für das Mieterhöhungsverlangen. Denn nach dem Gesetz hat man die Prüffrist grundsätzlich, egal was der Vermieter schreibt.

    Meiner Meinung nach handelt es sich um ein formell unwirksames Schreiben

    Ein Mieterhöhungsverlangen kann per se nicht wirksam oder unwirksam sein. Denn es stellt zunächst mal nur ein Vertragsangebot dar, mehr nicht, und ein Angebot kann jeder jederzeit machen. Der Andere kann es annehmen wenn er möchte oder nicht. Relevant werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Anforderungen des Mieterhöhungsverlangens erst dann, wenn der Vermieter die Mieterhöhung gerichtlich erzwingen will, dann dann müssen bestimmte Regeln eingehalten worden sein.

    müsste er doch nochmal ein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen mit auch neu beginnender Frist an uns schicken?

    Richtig. Ein neues Mieterhöhungsverlangen setzt die Prüffrist neu in Gang. Wie oben gesagt hat man die Fristen kraft Gesetz unabhängig was der Vermieter schreibt, und er kann erst ab dem dritten Monat nach dem Mieterhöhungsverlangen Klage einreichen. Vorher würde diese vom Gericht abgewiesen werden.

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