Beiträge von Fruggel

    Meine Idee ist jetzt beim Denkmalschutamt anzurufen und nachzufragen

    Ja, da könnte man fragen, oder auch beim Bauamt.

    "Sollte" klingt danach, als ob der Vermieter, das eigentlich so wählen kann, wie er will

    Nein, er braucht dafür schon Gründe, wenn er meint, es ist gerechtfertigt, in der Spanne nach oben zu gehen.

    Daher habe ich die Mieterhöhung erst einmal komplett abgelehnt und warte jetzt auf die Antwort.

    Das ist keine gute Idee. Denn die Antwort könnte so aussehen, dass der Vermieter Klage zur Zustimmung einreicht. Und wenn du diese verlieren solltest, würdest du auch die Kosten tragen müssen.

    Hier im Forum kann niemand bewerten, ob die Einstufung in den Mietspiegel korrekt gemacht wurde. Ein Richter würde ein Gutachten beauftragen, das durchaus einen vierstelligen Betrag kosten kann. Diese Kosten kämen dann auch noch dazu. Daher ist es besser, einen Anwalt vor Ort zu fragen oder einer kleinen Erhöhung zuzustimmen, mit der sich der Vermieter vielleicht zufrieden geben könnte.

    Darf der Vermieter mir u.a. verbieten aufs Dach zu steigen um das Kaminrohr zu entfernen oder kann er mir sogar verbieten

    Nein, das kann der Vermieter nicht verbieten. Denn das Wegnahmerecht ergibt sich aus §539 Abs.2 BGB. Allerdings hat der Vermieter dann einen Anspruch darauf, dass der Zustand wie beim Einzug wieder hergestellt wird, auch wenn das einen gewissen Aufwand bedeutet. Etwas bezahlen will der Vermieter ja nicht, das sagte er schon, und das muss er auch nicht.

    dass man mit Eingang des Schreibens 3 Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren. Sehe ich es richtig, dass ich also noch bis zum 24. Juli Zeit habe, um darauf zu reagieren

    Die Übrlegungsfrist geht bis zum Ende des 2. Monats nach Erhalt des Schreibens. Das wäre also der 30. Juni.

    und das die Erhöhung eigentlich erst ab dem 1. August greifen dürfte

    Mit Beginn des 3. Monats nach Erhalt der Mieterhöhung gilt diese, also 1. Juli.

    Das dies Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, lässt sich über den Themenstadtplan zum Thema Denkmal nachweisen

    Dann darf es auch nicht so eingestuft werden. Genaueres dazu in den Erläuterungen zum Mietspiegel nachlesen.

    oder muss das Geländer dazu gerechnet werden?

    Ohne. Aber das sollte nicht so viel ausmachen.

    Ich bin mir halt unsicher, von welchen Faktoren es abhängt, wie er sich innerhalb der Grenzen bewegen darf.

    In der Regel sollte sich die Miete im mittleren Bereich bewegen. Nach oben abweichen kann man aber, wenn die Wohnung weitere wohnwertsteigernde Merkmale hat, die im Mietspiegel nicht berücksichtigt sind.

    Ich will die Mieterhöhung ablehnen

    Es gibt nicht nur annehmen und ablehnen. Es geht auch teilweise annehmen. Man erklärt sich also mit einem niedrigeren Betrag einverstanden als der Vermieter möchte. Es ist dann sein Risiko, denn er kann dann nur noch auf die Differenz klagen, nicht mehr auf die volle Erhöhung.

    Jeder in Deutschland hat ein Recht auf Rechtsberatung. Und wenn man sich das nicht leisten kann, dann kann man zum Amtsgericht gehen und gegen Vorlage der Einkommensnachweise einen Beratungsschein bekommen. Und wenn es zu einer Klage kommt, beantragt der Anwalt Prozesskostenhilfe. Am Geld scheitert es nicht, dass du Hilfe bekommst.

    Die Informationen in deinen Quellen beziehen sich auf die Situation, wenn der Stellplatz bzw. Garage zusammen mit der Wohnung vermietet ist, also beides eine Einheit bildet. Hierbei ist eine separate Kündigung nicht möglich. Bei dir ist es aber ein eigenständiger Vertrag.

    möchte ich möglichst sicher gehen, dass ich im Recht bin

    Dann musst du die Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. So sicher ich mir auch mit meinen Antworten sein mag, ein Forum kann nur Hinweise geben, in welcher Richtung man überlegen und prüfen kann.

    Die Polizei wird dich nicht fragen. Denn hier geht es nicht um eine Straftat, sondern es ist Zivilrecht. Dein Bruder müsste Klage bei Gericht einreichen um das Geld einzufordern, und ich kann mir nicht vorstellen, wie er da Erfolg haben sollte.

    Warum gehst du nicht zur Bank und entziehst dem Bruder die Berechtigung für dein Konto?

    Und warum verbietet man dir arbeiten zu gehen? Ich meine, man kann dich doch nicht anketten, oder wie kann man sich das vorstellen?

    wenn die Mieterhöhung offensichtlich rechtlich nicht haltbar ist (der Mietspiegels ist von einer Online-Wohnbörse

    Richtig, ein solcher Mietspiegel ist definitiv nicht anerkannt. Diese Mieterhöhung bringt der Vermieter keinesfalls vor Gericht durch. Denn eine Online Wohnbörse bezieht die Daten aus den Angeboten der Anzeigen. Diese Angebote müssen aber nicht realisierbar sein, die tatsächlich erzielten Mieten können davon abweichen.

    dass ich die selbst angepasste Mieterhöhung (Kappung auf 15% und erst ab August) beim Jobcenter einreiche und falls ich in 4-8 Wochen eine positive Rückmeldung bekomme

    Das kann man natürlich versuchen. Aber erwarte nicht, dass das Jobcenter vielleicht zustimmen könnte. Sozialleistungen sollen zwingend erforderliche Kosten decken, aber keine vermeidbaren. Und eine Mieterhöhung, auf die der Vermieter keinen Anspruch hat, weil er diese nicht rechtlich einfordern könnte, ist vermeidbar.

    Zwischenzeitlich würde die Widerspruchsfrist für die Mieterhöhung auslaufen

    Es gibt bei einer Mieterhöhung keine Widerspruchsfrist, sondern es gibt nur eine Zustimmungsfrist. Man kann dem Vermieter natürlich mitteilen, dass man nicht zustimmen wird, aber das muss man nicht unbedingt.

    Die Zustimmungsfrist geht grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Monats nach Erhalt des Mieterhöhungschreibens, auch wenn der Vermieter etwas anderes in den Brief schreiben sollte. Und wenn man zustimmt, dann gilt die Erhöhung ab dem dritten Monat nach Erhalt der Mieterhöhung und nicht vorher.

    müsste mein Vermieter dann ein korrektes Mieterhöhungsverlangen schicken. Mit entsprechend späterer Frist.

    Ja, das müsste er tun. Allerdings kann es dann theoretisch passieren, dass du über den zulässigen Satz der Grundmiete kommst, was das Jobcenter bezahlt und man würde dich auffordern eine andere Wohnung zu suchen oder du zahlst eine Differenz selber dazu.

    Eine Familie möchte jedoch aufgrund der angeblich "anfallenden kosten" nicht, dass dieser genutzt wird

    Diese Familie hat hierbei kein Mitspracherecht oder sonst irgend eine Veto Möglichkeit. Gelegentlich ein Planschbecken für die Kinder aufzustellen gehört genauso zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Wohnobjekts wie es auch für das Duschen, Baden und Wäsche waschen der Fall ist. Und wenn mancher Mieter vielleicht jeden Tag badet, kann man auch nichts dagegen sagen, obwohl das wesentlich mehr Wasser braucht als gelegentlich ein Planchbecken zu füllen. Selbst das Auto zu waschen gehört nur normalen Nutzung (bezogen auf den Wasserverbrauch, der Umgang mit dem Schmutzwassers ein anderes Thema).

    und möchten auch nicht eine Summe als Zahlung annehmen.

    Ob die Familie sich an den Kosten beteiligen muss, hängt davon ab, ob sie ein theoretisches Recht hat, den Garten auch mit zu nutzen, also unabhängig davon ob sie es tut oder nicht. Im manchen Häusern haben einzelne Mieter ein exklusives Recht zur Gartennutzung. In diesem Fall dürfen dann andere nicht an den Kosten beteiligt werden.

    Was machen wir da, damit die Kinder in unserem Hause bei schönem Wetter auf ihre kosten kommen?

    Bezieht diese Familie mit ein. Ladet sie ein zu Tee oder Kaffee wenn ihr draußen seid. Falls die Familie Kinder hat, ladet auch diese mit ein zu planschen. Vielleicht kommt die Reaktion der Familie nur dadurch, weil sie neidisch ist, dass ihr die warmen Tage draußen geniest, haben aber eine Hemmschelle, in näheren Kontakt zu treten. Dieses Eis sollte sich brechen lassen.

    Dies soweit die mietrechtlichen Aspekte. Problematisch ist es allerdings durchaus, wenn ein Empfänger von Sozialleistungen mit beteiligt ist. Da kann es nicht selten zu Konflikten zwischen Mietrecht und Sozialrecht kommen, denen der Leistungsbezieher ausgesetzt ist.

    Das wird dann tagesweise berechnet. Allerdings könnte der Vermieter theoretisch auch mehr verlangen als bisher die monatliche Miete war. Denn wir sprechen nicht mehr über eine Miete, nachdem das Mietverhältnis bereits beendet ist, sondern wir sprechen von einer Nutzungsentschädigung. Und diese kann den vollen Betrag haben wie die ortsüblichen Kosten sind.

    So eine Klausel ist zulässig, das ist von den obersten Gerichten bestätigt worden. Voraussetzung ist nur, dass die Vertragsdauer von der Vertragsunterzeichnung bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr als 4 Jahre sind.

    Es ergeben sich nun folgende Möglichkeiten:

    1. Mit dem Vermieter über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.

    2. Wie Punkt 1, aber unter der Voraussetzung, dass zuerst ein neuer Mieter gefunden wurde.

    3. Den Vermieter um die Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten. Stimmt er zu, hat man Einnahmen, um davon den Vermieter zahlen zu können. Stimmt er nicht zu, hat man ein Sonderkündigungsrecht.

    Der Vermieter führt für die Mieterhöhung die Inflation und „extrem teure Sonderumlagen (Leitungswasser-Strangarbeiten und Fenster)“ an.

    Damit kann man keine Mieterhöhung begründen. Das Gesetz erlaubt als Begründung lediglich Vergleichswohnungen, Mietspiegel, Gutachten oder Mietdatenbanken (aber nicht einer Wohnungbörse o.ä.)

    Außerdem begründet er sie mit dem Mietspiegel.

    Wenn man das tut, dann muss man auch näher ausführen, wie der Vermieter die Wohnung im Mietspiegel eingruppiert hat, sodass man nachvollziehen kann, ob das korrekt gemacht wurde.

    dass dies nicht eine Erhöhung jenseits der Kappungsgrenze ausreichend begründet, richtig?

    Über die Kappungsgrenze kann man niemals gehen. Da gibt es keine Ausnahmeregelungen.

    ab Juli 15% mehr zu zahlen, ohne die Mieterhöhung zu unterschreiben und abzuwarten, ob er damit zufrieden ist.

    Es ist richtig, dass man auch durch schlüssiges Handeln zustimmen kann. Aber das ist äußerst riskant und daher keinefalls zu empfehlen. Denn der Vermieter kann bereits sofort nach Ablauf der zwei Monate Überlegungsfrist klagen. Und da konnte man ja noch nicht drei Zahlungen leisten. Besser sollte man schriftlich eine Teilzustimmung geben, also für einen entsprechend geringeren Betrag unterschreiben als der Vermieter fordert.

    Bitte denk auch an das Risiko einer Eigenbedarfskündigung

    Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht so einfach möglich wie du es denkst. Diese Kündigung muss korrekt begründet werden. In deinem Fall hatte es wohl leider geklappt, da der Vermieter offenbar tatsächlich Eigenbedarf hatte. Aber kann er den nicht ausreichend darlegen, kann man sich gegen die Kündigung auch wehren.

    Das kommt darauf an, ob der Vermieter der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß §545 BGB widersprochen hat. Das könnte er auch schon im Mietvertrag getan haben, oder auch wenn der Mieter nicht auszieht zum Ende des Mietverhältnisses. Wenn ja, dann gilt die Kündigung weiter. Wenn nein, dann muss neu gekündigt werden, weil sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt hat.

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