Beiträge von Fruggel

    Für Arbeiten, die der Mieter in seiner eigenen Wohnung durchführt, ist er selbst verantwortlich. Das ist sein Privatvergnügen unabhängig davon wer die Kosten des Materials trägt.

    Für Tätigkeiten in der Eigenschaft als Hausmeister muss er bei der zuständigen Berufsgnossenschaft (VBG) angemedet werden, auch wenn er nur auf geringfügiger Basis beschäftigt ist.

    Nein, ich rate von der Wohnung nicht ab. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist weit verbreitet, ja sogar Normalität. Gegen unberechtigte Forderungen kann man sich als Bürge wehren genau wie man es auch als Mieter kann.

    Und nicht zu vergessen, bei einer Bürgschaft, die man nicht freiwillig gegeben hat, ist die Höhe ebenfalls auf 3 Monatsmieten begrenzt, was der Vermieter fordern kann.

    Ja, die Bürgschaft kann man unterschreiben. Wenn der Vermieter gleichzeitig eine Kaution von 3 Monatsmieten hat, kann er den Bürgen nicht beanspruchen.

    das heißt für einen Außenstehenden würde es wohl als freiwillige Bürgschaft zählen

    Das müsste dann der Vermieter im Streitfall nachweisen, dass die Bürgschaft freiwillig angeboten wurde. Deshalb würde er das in der Bürgschaft dazu schreiben.

    Natürlich wäre das nicht normal. Ein Messgerät soll die Wärme oder Wärmeenergie messen. Aber die Überlegung hilft dir nicht weiter, denn man muss systematisch heraus finden, wo der Fehler ist. Vielleicht ist ein Gerät defekt.

    im Moment Zahlen sie 300 Euro und er möchte 100 Euro mehr

    Die gesetzlich vorgeschriebene Grenze für die Anpassung auf die ortsübliche Miete sind 20%, in manchen Regionen nur 15%.

    außerdem hat er das bisher nur mündlich getan.

    Das genügt nicht, wartet auf das schriftliche Mieterhöhungsverlangen. In diesem muss der Vermieter de Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes begründen.

    Kündigung zukommen lassen, diese ist aber weder unterschrieben, noch steht ein Grund darin weshalb er Kündigt

    Ein Vermieter benötigt einen Grund zur Kündigung. Aber er scheint über die rechtlichen Bestimmungen nicht gut Bescheid zu wissen, denn andernfalls würde er nicht einfach eine Textvorlage aus dem Internet benutzen, die für die Kündigung als Mieter vorgesehen ist.

    Eigentlich wollten wir das alles in Ruhe klären

    Versucht es weiter. Es gibt wohl einiges an Klärungsbedarf. Ladet ihn ein zu einem Termin. Es kann auch helfen, wenn eine neutrale Person dabei ist, die ein wenig die Rolle eines Moderators übernimmt, dass es sachlich zugeht.

    Ein Vermieter ist nach dem Gesetz zur Instandhaltung verpflichtet. Das lässt sich nicht umgehen indem man die Nutzung verbietet.Vorübergehend kann man das vielleicht, bis repariert wurde, denn es soll ja kein Wasserschaden im Haus entstehen. Aber der Vermieter muss sich schon darum kümmern und die Reparatur veranlassen. Und das wäre auch die Forderung an den Vermieter.

    Wäre das nicht plausiebel?

    Es spricht ja nichts dagegen, die Wohnung zur besseren Vermarktung so anzubieten und mit dem Mieter auch diese Aufgaben zu vereinbaren. Doch die Möglichkeiten der vereinfachten Kündigungsmöglichkeiten für diese "Dienstwohnung" anzuwenden sehe ich aus genannten Gründen etwas problematisch.

    wenn ein Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter Ausbau- Umbauarbeiten am Haus verrichtet?

    Kann man alles vereinbaren wie man mag, und man sollte es möglichst genau vereinbaren bis hin zu einem möglichen Rückbau (oder Nicht-Rückbau) beim späteren Auszug. Doch das hat jetzt nichts mit der Dienstwohnung zu tun, das gilt für jedes Mietverhältnis.

    Ist zwar ungewöhnlich, aber kann vorkommen. Zum Beispiel wenn der Vermieter selber erst das Objekt gekauft hat. Ich würde in so einem Fall einfach weiter nachhaken, ob man denn eine Abrechnung des vorherigen Mieters bekommen kann. So kann man sich heran tasten um zu erfahren, warum sie keine Zahlen nennen kann.

    Es kommt noch dazu, dass man sich als Mieter eines Einfamilienhauses oftmals für Wasser und Brennstoff, teilweise auch Müll selber anmeldet bei den Versorgern. Da bekommt das die Vermieterin gar nicht mit, wie viel bezahlt wird.

    weil es wohl für den Vermieter zulässig wäre Mietrückstände oder Schäden zu erfinden

    Nein. Diese Sorge ist unbegründet. Ein Vermieter kann auch vom Bürgen keine ausgedachten Forderungen verlangen, sondern nur solche, die berechtigt sind und dem Vermieter zustehen. Man muss nicht blind zahlen, was der Vermieter verlangt, sondern man kann das prüfen. Der Vermieter kann vom Bürgen nichts verlangen, was er nicht auch vom Mieter verlangen könnte.

    Da für Mietrückstände zumindest ein Beweis vorliegen muss

    Es ist anders herum. Wenn es keine Mietrückstände gibt, dann lässt sich die Zahlung problemlos mit dem Kontoauszug nachweisen. Und dann hätte es sich erledigt mit einer Mietforderung des Vermieters.

    Dennoch wünscht der Vermieter zusätzlich eine Bürgschaft

    Wenn der Vermieter eine Kaution nimmt, dass ist die von ihm zusätzlich verlangte Bürgschaft unwirksam. Auf diese kann er sich nicht berufen. Denn nach dem Gesetz darf die Absicherung nicht mehr als drei Monatsmieten umfassen, und beides zusammen ist dann eine Übersicherung, die dem Vermieter nicht zusteht. Etwas anderes gilt nur, wenn man die Bürgschaft freiwillig angeboten hat um die Chance auf die Wohnung zu verbessern.

    Ich habe diese Rückfrage gestellt, weil es bei einem möglichen Rechtsstreit nicht so unbedingt darauf ankommt, was auf dem Papier als Überschrift steht. Es gibt jede Menge Verträge, die irgend einen Namen bekommen, man aber bei genauerer Betrachtung feststellt, dass sich juristisch etwas anderes dahinter verbirgt bzw. man es anders bewerten muss als es den Anschein hat. Ein Richter würde das schon genauer hinterfragen.

    Ich will damit etwas anschaulicher erklären, dass es nicht besonders glaubwürdig ist, wenn man für 3 Wohnungen einen Hausmeister einstellt und ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt. Das passt nicht zum Verhältnis zu einer vermutlich nur geringfügigen Bezahlung auf Minijob Tarif. Die rechtlichen Vorzüge, die man als Vermieter durch eine Dienstohnung hat, würden also wahrscheinlich hier eher nicht anerkannt werden. Ich finde es daher nicht sinnvoll, diesen Gedanken weiter zu verfolgen.

    und dass er keine Lust habe, sich wegen "ein paar Euro rumzustreiten"

    Das ist gut, denn dann hat er ja auch kein Problem damit, auf das Geld zu verzichten ;)

    Wir haben den unstrittigen Nachzahlungsteilbetrag (ca. die Hälfte) überwiesen

    Völlig korrekt so. Den unstrittigen Teil muss man leisten. Über den Rest kann man dann streiten, wenn nötig per Gericht.

    können wir (außer einem sich schwierig gestaltenden Nachmessen) nichts machen

    Sagen wir mal so, ihr müsst zuerst mal nachmessen, um diesen Punkt zu klären. Daran führt kein Weg vorbei.

    dass ein einfacher Arbeitsvertrag nicht als Beleg für die Betriebskostenabrechnung ausreiche

    Dieser reicht erst mal aus. Denn der Vermieter muss über die Belege nachweisen können, dass ihm die Kosten entstanden sind und in welcher Höhe. Zu diesen Belegen können auch Kontoauszüge gehören, oder wie hier ein Nachweis, dass der Nachbar weniger Miete zahlen musste.

    Ist es überhaupt zulässig, dass eine pauschale Gehaltsvergütung/Mietnachlass stattfindet und das als Gartenpflege umgelegt wird?

    Ja, das ist zulässig. Allerdings müssen die Kosten auf alle Mieter umgelegt werden, also auch auf den, der den Mietnachlass bekommt.

    noch können wir den Garten nutzen und eine Nutzung wurde ja auch im Mietvertrag nicht festgelegt

    Ob eine Nutzung im Vertrag vereinbart ist, ist nicht so entscheidend. Die Frage ist, ob man den Garten rein theoretisch nutzen dürfte oder ob das untersagt ist, weil ein Bewohner ein exklusives Nutzungsrecht hat.

    Aber dieses ist ja dann gar nicht in meinem Interesse, wenn ich über die Staffel ganz ohne Umlage davon komme und trotzdem von der neuen Heizung profitiere.

    Abgesehen davon müsste man sich dann noch anschauen, in wie weit es sich denn wirklich um eine Modernisierung handelt oder vielleicht nur eine Instandhaltung ist. Denn letzteres ist noch umlagefähig für eine Mieterhöhung.

    Allerdings ist mir bis heute nicht ganz klar, was dort genau verhandelt wurde

    Ich fällt mir schwer vorzustellen, dass einen nicht interessiert, was da genau passiert ist und man nicht zumindest das Urteil lesen will, wenn es doch um die eigene Angelegenheit geht.

    Die höhere Miete jetzt ab August ist angeblich die bestandsgeschützte Miete des Vormieters

    Das ist unlogisch, denn wenn es eine bestandsschützende Miete gäbe, dann würde diese auch schon für die ursprüngliche Miete gelten müssen und nicht jetzt erst.

    Es ist zwar nicht besonders nett, wenn ein Vermieter nicht mehr antwortet. Aber es gibt keine Pflicht dazu, man kann ihn nicht zwingen. Sollte man irgend einen Anspruch gegen den Vermieter haben, tut er sich allerdings selbst keinen Gefallen, nicht zu reagieren, denn man könnte den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Das aber nur am Rande erwähnt, hier in dieser Frage gibt es keinen solchen Anspruch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!