Ausgleichszahlung für Kamin

  • Guten Abend,

    ich wende mich nochmals an euch mit einer Frage. Folgendes Szenario.

    Wir wohnen in einem Mietobjekt und haben den MV gekündigt.

    Während unserer Mietzeit haben wir einen Holzkamin nachgerüstet bzw. installiert.

    Es gab einen MV Nachtrag mit folgendem Wortlaut.

    Hiermit genehmigt der VM dem Mieter die Aufstellung eines Holz-Einzelofens. Es wird auf den MV §8 Abs. 3 hingewiesen (folgt gleich)Alle Kosten, die in Verbindung mit dem Kamin stehen, sind durch dem Mieter zu tragen. Im Falle des Auszugs darf der Kamin im Haus verbleiben, es besteht in diesem Fall keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

    Nun zur eigentlichen Frage: Wir haben dem VM den Kamin zur Übernahme angeboten. Er hat dies abgelehnt (leider ziemlich dumm und naiv, da der Kamin bei der Bank hinterlegt ist und natürlich eine Steigerung der Immobilie ist). Nun wollen wir, sämtliches Material zurück bauen. Inkl. dem Doppelwandfutter. Darf der Vermieter mir u.a. verbieten aufs Dach zu steigen um das Kaminrohr zu entfernen oder kann er mir sogar verbieten, den Urzustand wieder herzustellen? Oder gibt es die Option, das er mir die Arbeit dafür sogar bezahlen muss, weil er das Loch selbstständig verschließen möchte um am Ende dann nur noch ein Rohr dran zu setzen und sich somit die harte Arbeit gespart hat.

    Hebt der Nachtrag auch §11 B 4. aus?

    Evtl. hat ja jemand einen Tipp.

    Danke

  • Hebt der Nachtrag auch §11 B 4. aus?

    Ja, das tut er. Es handelt sich ja hier um einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag, d.h. die ursprüngliche Vereinbarung wurde korrigiert. In dem Fall kann der Kamin bleiben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Darf der Vermieter mir u.a. verbieten aufs Dach zu steigen um das Kaminrohr zu entfernen oder kann er mir sogar verbieten

    Nein, das kann der Vermieter nicht verbieten. Denn das Wegnahmerecht ergibt sich aus §539 Abs.2 BGB. Allerdings hat der Vermieter dann einen Anspruch darauf, dass der Zustand wie beim Einzug wieder hergestellt wird, auch wenn das einen gewissen Aufwand bedeutet. Etwas bezahlen will der Vermieter ja nicht, das sagte er schon, und das muss er auch nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Es steht mir aber dennoch zu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, oder?

    Fruggel hatte diese Frage hier schon beantwortet:

    Denn das Wegnahmerecht ergibt sich aus §539 Abs.2 BGB. Allerdings hat der Vermieter dann einen Anspruch darauf, dass der Zustand wie beim Einzug wieder hergestellt wird, auch wenn das einen gewissen Aufwand bedeutet.

    Der ursprüngliche Zustand wäre wieder herzustellen. Rückbau des Kamins,

    selbst wenn es erheblichen Aufwand bedeutet.

    Gruß



  • Hallo!

    Ja, das der ursprüngliche Zustand herzustellen ist, ist mir bewusst, dazu bin ich auch bereit und dies steht für mich auch nicht zur Debatte.

    Allerdings will mir der Vermieter verbieten auf das Dach zu steigen um den Schornstein zu entfernen, ebenso soll mir verwehrt werden, das Doppelwandfutter aus der Wand zu entfernen.

    So hätte er einen funktionsfähigen Anschluss ohne zutun. Also umgeht er doch damit die Ausgleichszahlung, oder etwas nicht?

  • Ja, das der ursprüngliche Zustand herzustellen ist, ist mir bewusst, dazu bin ich auch bereit und dies steht für mich auch nicht zur Debatte.

    Allerdings will mir der Vermieter verbieten auf das Dach zu steigen um den Schornstein zu entfernen, ebenso soll mir verwehrt werden, das Doppelwandfutter aus der Wand zu entfernen.

    Ich denke, es gibt einen Nachtrag, wonach der Kamin bei einem Auszug verbleiben kann? In dem Fall würde ich dem Vermieter diesen Nachtrag unter die Nase halten und dahingehend gar nichts zurück bauen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • wonach der Kamin bei einem Auszug verbleiben kann?

    Der Benutzer hat nicht die Frage gestellt, ob der Kamin verbleiben darf. Sondern er fragt danach, ob er ihn abbauen darf ohne dass es der Vermieter verhindern kann. Der Fragesteller hat den Wunsch des Rückbau.

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