Beiträge von Fruggel

    Du siehst, dass wir hier im Forum auch nicht so genau wissen, welchen Sinn der Satz haben soll. Mir geht es ähnlich. Ich möchte dir daher den Vorschlag machen, den Vermieter doch mal ganz direkt drauf anzusprechen, was der Satz bedeutet. Es ist etwas ganz Normales, Vertragsinhalte verstehen zu wollen. Daher darf man da gern fragen.

    Teile uns dann bitte mit, was dir geantwortet wurde. Vielleicht ergeben sich dann weitere Aspekte.

    Wenn es später irgend wann Streit geben sollte und etwas vor Gericht entschieden werden muss, dann schaut sich ein Richter an, was denn eigentlich die Absicht einer unklar formulierten Klausel bei Abschluss gewesen ist. Das nennt man nachträgliche Vertragsauslegung §133 BGB. Daher wäre die Information hilfreich.

    Bei manchen der Bilder könnte man meinen, dass irgend wo ein Wasserrohr undicht ist und so ständig die Decke und das Mauerwerk von innen her feucht wird. Aber der Zustand ist zu großflächig, das geht ja quasi über die gesamte Tiefgarage. Daher wäre eine Ursache in der Belüftung vielleicht doch eher wahrscheinlich.

    Die Ursache ist aber nicht so einfach heraus zu finden. Dafür bräuchte es einen Sachverständigen, der diverse Messungen machen kann. Aus diesem Grund ist es schwierig, dass du etwas tun kannst.

    Es wäre aber als Orientierung interessant, einige Messwerte von Tempertur und Luftfeuchtigkeit zu haben. Hast du eventuell ein Meßgerät rum liegen, um zu verschiedenen Zeiten mal Werte zu nehmen?

    Alles in allem denke ich aber, dass man bei so einem Problem dem Vermieter nicht viel Druck machen kann, da es sich nicht um einen Wohn- oder Keller(/Lager)-Raum handelt.

    Es ist natürlich zulässig, dass der Vermieter euch ein Angebot für einen neuen Mietvertrag macht.

    Aber dieses Angebot braucht ihr keinesfalls annehmen. Und da der neue Vertrag eine Verschlechterung wäre, wollt ihr das vermutlich auch gar nicht annhemen.

    Es ist im Gesetz in §566 BGB klar geregelt, dass ein neuer Eigentümer einen Mietvertrag so übernehmen muss wie er ist. Es ist nicht erforderlich, einen neuen Vertrag abzuschließen, nur weil der Name des Vermieters auf dem Vertrag nicht mehr stimmt. Euer Vertrag muss weiter gelten.

    Es steht dem Vermieter natürlich zu, die Miete erhöhen zu wollen und euch dafür ein Mieterhöhungsverlangen zuzuschicken. Das kann durchaus passieren. Jedoch muss man dann separat prüfen, ob dieses gerechtfertigt und ausreichend begründet ist. Das können wir an dieser Stelle nicht weiter besprechen, ohne dass ein Mieterhöhungsverlangen vorliegt.

    Wenn es ein Nutzungsgarten ist, dann beinhaltet das Nutzungsrecht auch das Recht zur Pflege

    Die Rechtsprechung ist in meinen Augen klar. Nutzung bedeutet die Nutzung der gegebenen Möglichkeiten. Beispielsweise darf man eigene Planzen einbringen. Denn diese lassen sich nach dem Auszug wieder problemlos entfernen. Keine Nutzung liegt vor, wenn man beispielsweise einen Teich anbauen möchte, Rasen entfernt um ein Gemüsebeet anzulegen etc.

    Es ist analog das Gleiche wie in der Wohnung. Ich darf Schränke an die Wand hängen, denn diese lassen sich später entfernen. Eine Wand einzureißen wäre eine bauliche Veränderung, die ich nicht darf. Das kann man genauso auch auf Dinge im Garten umsetzen.

    Ich kann daher deinen Unterschied zum Ziergarten nicht nachvollziehen. Ist ein Gemüsebeet vorhanden, dann darf ich es als solches verwenden. Sind nur Pflanzen-/Blumenbeete vorhanden, dann darf der Mieter dort auch eigene Pflanzen einbringen. Aber man darf natürlich nichts umbauen, egal ob Zier- oder Nutzgarten.

    Aber wir kommen vom Thema ab. Es geht hier um die Instandhaltungsarbeiten. Und die müssen vertraglich vereinbart sein, wenn sie der Mieter machen soll.

    Nehmen wir an, im Vertrag wäre eine Vereinbarung wie folgt enthalten: "Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen"

    Dann gehören laut der Rechtsprechung hierzu nur einfache Arbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten, Laub entfernen etc. Andere Arbeiten wäre dann trotzdem die Instandhaltungspflicht des Vermieters (siehe hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2004 – I-10 U 70/04)

    Ich teile die Auffassung von @darkshadow nicht. Aus einem Nutzungsrecht ergibt sich keineswegs gleichzeitig eine Pflicht zur Gartenpflege. Das sind zwei verschiedene Dinge, die entsprechend vertraglich vereinbart sein müssen.

    Grundsätzlich sind Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen auch das Beschneiden von Sträuchern und Bäumen gehört, nach §535 BGB Vermietersache. Man darf vertraglich vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Pflichten hat, Zum Beispiel Schönheitsrenovierung, Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenpflege und anderes. Ist nichts vereinbart, hat sich der Vermieter darum zu kümmern.

    Die Kosten für die Arbeiten können auf den Mieter umgelegt werden, sofern das vertraglich vereinbart ist. Aber das ist ein anderes Thema. Hier geht es ja jetzt um die Pflicht zur Gartenpflege.

    Die Vermieterin hat also das Recht, die Arbeiten einem Gärtner zu übergeben, und euch die Kosten zu berechnen, sofern die Abrechnung der Nebenkosten vereinbart ist. Ihr könnt sie mangels vertraglicher Vereinbarung nicht dazu zwingen, euch die Arbeiten zu überlassen.

    Grund der Vermieterin, euch die Arbeiten nicht machen zu lassen ist vermutlich, dass sie nicht wissen kann, ob ihr die Arbeiten ordnungsgemäß macht. Sie kennt euch in dem Punkt nicht. Einen Schrebergarten zu haben bedeutet nicht gleichzeitig, dass man es fachmännisch tun kann. Du darfst nicht übersehen, dass es das Eigentum der Vermieterin ist, und sie hat ein berechtigtes Interesse, dass der Bestand erhalten wird.

    In Berücksichtigung der Sorge der Vermieterin könntest du ihr den Vorschlag machen, dass ihr die Arbeiten jetzt einmal gemeinsam mit dem beauftragten Gärtner macht, der euch dann überprüfen kann, ob ihr die Fachkenntnisse habt. Wenn der Gärtner das der Vermieterin bestätigt, ist sie vielleicht gewillt, euch im folgenden jar die Arbeiten zu überlassen. Darauf mus sie sich nicht einlassen, aber es wäre eine Möglichkeit der Einigung.

    Gerade mit dem Hintergrund das es keinerlei Ansatzpunkte für eine rechtmäßige Kündigung gibt.

    Diese Überlegung ist natürlich richtig. Vermutlich (bzw wahrscheinlich) hat der Vermieter keinen rechtsgültigen Kündigungsgrund. Der Mieter hätte sich vielleicht gar nicht auf den Aufhebungsvertrag einlassen müssen.

    Jedoch übersieh bitte nicht, dass der Aufhebungsvertrag nun mal existiert. Dieser ist Status Quo. Ein möglicher Kündigungsgrund oder nicht spielt jetzt keinerlei Rolle mehr. Und ich sehe keinen Grund, warum der Vertrag so wie er geschlossen wurde, nicht voll umfänglich gültig sein soll, und ich sehe nicht, warum dieser jetzt noch hinterfragt werden müßte.

    Der für dich relevante Stichtag ist der 4.3. Denn eine Wohnung gibt man an den Vermieter zurück und nicht an den Nachmieter. Bis zu diesem Tag musst du also Miete zahlen.

    Da die Wohnung an diesem Tag bereits an einen Nachmieter übergeben war, darf die Vermietung dann auch ab dem 4.3. vom neuen Mieter eine Miete verlangen. Das ist unabhängig vom Vertragsbeginn des Nachmieters.

    Da der Nachmieter bereit ist, dir das Geld zu geben, solltest du es so machen und an die Vermietung die Miete für den halben Monat zahlen (plus der Rücklastschriftgebühr, da die Abbuchung berechtigt war). So ist das die einfachere Abwicklung für alle Beteiligten.

    Die Vermietung will ja aber von mir die Warmmiete haben.

    Das ist kein Problem. Denn du wirst ja dann noch eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Und dort muss natürlich die Vorauszahlung berücksichtigt sein.

    Das heißt ja, er kriegt die Abfindung nicht, wenn nur diese Änderung bleibt. Noch was nebenbei hätte er noch einen weiteren Nachteil. Die Nachzahlungen der Betriebskosten unter Punkt 9 wären dann nicht entfallen,

    Richtig, die Nachzahlung ist dann auch nicht entfallen und muss geleistet werden, denn Punkt 9 hängt auch vom 1.4. ab als Bedingung. Dein Kumpel verliert als mehr als die Abfindung, wenn er den 1.4. nicht einhält.

    Unter Punkt 3 steht ja auch ein Datum mit dem Mietverhältnis, wie unter Punkt 1. Aber nur Punkt 1 wurde angepasst, wie kann dann Punkt 3 noch gültig sein?

    Natürlich ist das noch gültig. Und das ergibt sich dann aus dem Mietvertrag. Denn dort ist ja geregelt, dass eine Miete zu zahlen ist.

    Was sollte der Kumpel,jetzt machen? Nochmal mit dem Vermieter verhandeln

    Das kann dein Kumpel natürlich versuchen. Er sollte sich aber keine Chancen ausrechnen. Ich als Vermieter würde mich darauf nicht einlassen. Dein Kumpel hat eine sehr faire Vereinbarung. Wenn er die nicht einhält, dann ist es ein Nachteil, den er sich selbst geschaffen hat. Noch ist Zeit, dass er irgend etwas organisiert, um bis zum 1.4. die Wohnung zurück zu geben. Für die 1500€ kann er zur Not auch ein paar Tage in ein Gasthaus zur Überbrückung.

    Nach meiner Auffassung ist es eindeutig, dass die Abfindung nicht gezahlt werden muss.

    Grund: In der Änderung der Vertragslaufzeit auf den 30.04. wurde nur allein dieses Datum geändert, und es steht dabei, dass die anderen Punkte unberührt bleiben. Somit bleibt es also auch unberührt, dass der Vermieter die Abfindung nur unter der Bedingung zahlt, wenn die Wohnung bis 1.04. ordnugsgemäß zurück gegeben wird. Das lässt sich auch nicht in irgend einer Weise umdeuten, denn der Vermieter wollte ja einen Anreiz zur Einhaltung des Datum geben.

    Wenn dein Kumpel die Abfindung bekommen will, bleibt ihm nichts anderes übrig als den 1.04. irgend wie einzuhalten.

    Aus deiner Sicht betrachtet ist es das Gleiche, als wenn du ausziehst, ohne dass das Haus verkauft worden wäre. Das macht für die Übergabe keinen Unterschied.

    Und dabei ist es nun so, dass du normalerweise ein Protokoll zum Einzug haben solltest, in dem die bereits vorhandenen Schäden dokumentiert werden. Mit diesem Protokoll kannst du nachweisen, welche Schäden schon vorhanden waren.

    Das ist auch dann wichtig, wenn der Vermieter nicht gewechselt hat. Denn nach Jahren erinnert man sich ja nicht mehr, und dann wärst du auch beim alten Vermieter in der Nachweispflicht, welche Schäden vorhanden waren. Daher sagte ich anfangs, dass der Verkauf keinen Unterschied macht.

    Wenn es nun kein Protokoll vom Einzug geben sollte, in dem die Schäden dokumentert sind, dann kannst die dies natürlich auch anderweitig nachweisen, beispielsweise durch Zeugen.

    Woher will er wissen, welche Beschädigungen er mitgekauft hat und welche sind erst nach seinem Kauf neu entstanden sind?

    Für dich ist nicht relevant, welche Schäden zwischen dem Kauf und der Rückgabe des Hauses entstanden sind. Sondern es zählt dene gesamte Mietzeit. Der neue Eigentümer tritt in das Mietverhältnis ein, als wie wenn es keinen Verkauf gegeben hätte. Du kannst also für alle selbst verursachten Schäden haftbar gemacht werden, die während deiner gesamten Mietzeit entstanden sind. Aus diesem Grund war es nicht erforderlich, für den Verkauf ein Protokoll zu machen.

    Wofür du nicht haften musst sind Verschlechterungen und Abnutzungen durch den ganz normalen Gerauch des Hauses. Im Laufe der Jahre ist nun mal manches "abgewohnt". Dafür musst du nicht aufkommen. Dahr muss man sich dann die Beanstandungen bei der Rückgabe des Hauses genauer anschauen.

    Die Sache sollte für die Zukunft mal von Grund auf mithilfe des Vermieters geklärt werden, was das Problem ist. Ich meine, es ergibt keinen Sinn, dass 2 der 3 Wohnungen einen direkten Vertrag mit dem Versorger machen können und die dritte Partei nicht. Das muss einen Grund haben, der sich beheben lässt. Beispielsweise kann es sein, dass der Versorger einen offiziellen Zähler einbauen muss, was der Eigentümer bisher vermieden hat.

    Schön und gut wenn die Nachbarin meint, dass du noch etwas nachzahlen musst. Dann muss sie aber eine ordentliche und nachvollziehbare Abrechnung geben. Und dazu gehört dann selbstverständlich auch, dass sie dir die Versorger Abrechnung zeigen muss. Du brauchst nicht darauf vertrauen, dass es stimmt was sie dir vorlegt. Offenbar ist sie in Geldnot, und da sollte man, ohne was unterstellen zu wollen, dann doch genauer hin schauen.

    Es ist nicht schlimm, dass man mal irgend eine Vereinbarung mit einem Nachbarn treffen muss aufgrund der Gegebenheiten im Haus. Das kommt immer mal wieder vor in so manchen Häusern. Aber der Vermieter ist durchaus in der Pflicht, die Sache zu vermitteln, zumindest dann wenn es Komplikationen gibt. Mit dem Vermieter hast du einen Vertrag, und durch diesen ist er in der Mitverantwortung. Daher sprich ihn an und bitte ihn um Hilfe, das Sache endlich mal für die Zukunft besser zu regeln.

    es stellte sich dabei heraus, daß der Vermieter wenig Interesse daran hat, sich mit der Hausverwaltung auseinanderzusetzen

    Ich als Vermieter habe auch für so manches keine Lust. Aber es gehört gemäß §535 BGB zur Pflicht eines Vermieters, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Er muss sich darum kümmern.

    und dann käme dabei heraus, daß er die Schäden selber bezahlen müsse

    Das glaube ich nicht. Vom Balkon gehört nur die obere Schicht, also wo man drauf steht, zum Sondereigentum, alles andere am Balkon ist Gemeinschaftseigntum. Das bedeutet, es muss aus der Instandhaltumsrücklage der Eigentümergemeinschaft bezahlt werden. Oder eventuell ist es auch ein Versicherungsfall. Kommt drauf an, wodurch der Schaden entstanden ist.

    Meine Frage: Ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden zu beseitigen oder zählt es zu Schönheitsreparaturen.

    Zu den Schönheitsreparaturen zählt das keinesfalls. Erstens betreffen Schönheitsreparaturen niemals Teile außerhalb der Wohnung. Und zweitens besteht das Problem als Ursache eines Defekts der Abwasserrohre. Das fällt also nicht in deine Zuständigkeit.

    Ich würde zunächst erneut eine Frist setzen, an die Pflicht nach 535 erinnern, und dabei aber dann darauf hinweisen, dass du anschließend von deinem Recht der Ersatzvornahme Gebrauch machst, indem du die Arbeit an eine Firma beauftragst und die Kosten dann mit der Miete verrechnest. Das sollte normal genug Nachdruck verleihen.

    das wurde abgelehnt, weil es sich wohl um eine illegale Weitervermietung o.ä (der Wortlaut ist mir entfallen) handelt

    Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. Erstens ist es keine Weitervermietung, denn Weitervermietung bedeutet, dass du die ganze Wohnung an jemanden vermietest. Und für eine Untervermietung eines Zimmers bedarf es einer Genehmigung des Vermieters, aber mit dieser ist es dann legal. Da liegt ein Mißverständnis vor.

    hier wurde mir gesagt, dass meine Unterlagen dann geprüft werden und falls dies abgelehnt werden sollte, dann kann ich die Kündigung wieder zurück ziehen.

    Das ist zu riskant. Das sagt die Hausverwaltung jetzt so. Aber rechtlich gesehen ist eine Kündigung eine endgültige Willenserklärung, die man nicht zurück ziehen kann. Du würdest dann ohne Wohnung da stehen, wenn sich die Hausverwaltung nachher an die Aussage nicht mehr erinnern will.

    In meinem Verständnis handelt es sich hier dann um einen Neuvertrag, somit gehe ich davon aus, dass die Miete erhöht wird.

    Das kann theoretisch passieren, dass die Miete dann erhöht wird. Kann man aber nicht wissen, ist Spekulation.

    Darf der Vermieter eine so hohe Miete ansetzen ?

    Ja, der Vermieter darf die Miete erhöhen, es besteht Vertragsfreiheit.

    Es gibt zwar die Mietpreisbremse, die in einigen Großstädten gilt. Aber ich persönlich bin nicht der Meinung, dass die greift. Denn wenn es zu wenig Wohnungen gibt, dann ist jeder froh, eine gefunden zu haben, auch wenn er mehr bezahlt als er müßte.

    Wenn ich die Wohnung bekommen würde, mir aber die Neumiete zu hoch ist, darf ich dann trotzdem die Kündigung wieder zurück ziehen und wird dies auch gewährt, sodass alles beim alten bleibt ?

    Wie oben schon gesagt, solltest du dich nicht darauf verlassen, die Kündigung zurück ziehen zu können. Der Plan kann schief gehen. Besser wäre es, mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung über das Vorgehen zu treffen.

    Gibt es noch weitere Möglichkeiten, dass ich alleine in der Wohnung bleiben kann ?

    Lass den Vertrag mit deiner bisherigen Mitbewohnerin einfach weiter laufen wie er ist, auch wenn sie auszieht, nicht kündigen, keine Änderung machen. Sie bleibt zwar rechtlich dem Vermieter weiterhin verpflichtet, aber du kannst mit ihr intern vereinbaren, dass du dich um alle Pflichten des Vertrags kümmerst und diese erfüllst.

    Das ist also bei einer Pauschale nicht erlaubt, oder?

    Ich weiß jetzt nicht genau was du meinst. Das Durchstreichen der Kostenarten kann man erst recht so verstehen, dass die Vermieterin damit sagen wollte, dass es keine Abrechnung geben wird. Man könnte es so interpretieren, dass sie es untermauern will, dass es eine Pauschale ist und mit den 100€ alles abgegolten ist. Meiner Meinung nach würde das ein Gericht genauso ansehen. Und selbst wenn mal etwas nicht eindeutig sein sollte vor Gericht, tendiert man in der Regel eher zugunsten des Mieters.

    Das ist eindeutig eine Pauschale. Und dass du Gas und Wasser an den Versorger direkt zahlst, ist auch üblich gerade bei Einfamilienhäusern.

    Für mich ist es eine klare Sache, dass der Vermieter die Wartung nicht separat mit dir abrechnen darf. Weise die Forderung zurück mit Verweis auf die vereinbarte Pauschale.

    Ich habe die Fotos für die anderen User als PDF umgewandelt, da nach Nutzungsbedingungen Dokumente PDF sein sollen.

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    kann dann der Vermieter überhaupt noch etwas einklagen?

    Auf Basis einer unwirksamen Klausel lässt sich nichts einklagen. Der Vermieter hat so ja keine Rechtsgrundlage. Und wie gesgt, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, spielt auch eine Rolle.

    Falls Beschädigungen in der Wohnung vorhanden sein sollten, wäre das wieder ein neues Thema und das müßte man sich separat anschauen. Wir haben hier nur über die Schönheitsrenovierung gesprochen.

    Weshalb Pauschale?

    Das Thema geht an der gestellten Frage vorbei. Dazu ist unsere Meinung nicht gefragt, Daher solltest du, denke ich, die Diskussion nicht in diese Richtung zu lenken versuchen.

    Natürlich hast du recht, dass es ungewöhnlich ist, bei einem EFH eine Pauschale zu vereinbaren, weil der Vermieter einfach nur die umlagefähigen Nbenkosten 1:1 weiter reichen kann ohne etwas verteilen zu müssen. Aber Ausgangspunkt ist eben, dass eine Pauschale vereinbart sein soll.

    Ich habe ähnliche Gedanken wie du, daher habe ich den Fragesteller um den Wortlaut im Mietvertrag gebeten, um Mißverständnisse auszuschließen.

    Also die Kosten für die Reparatur trägt die Vermieterin ja.

    Okay. Das war ein wenig mißverständlich in der Eingangsfrage.

    Im Mietvertrag wurde nicht aufgeführt, welche Betriebskosten in der mtl. Betriebskostenpauschale enthalten sind.

    Wenn es sich tatsächlich um eine Pauschale handeln sollte, dann darf die Wartung natürlich nicht extra berechnet werden. Es wären dann wirklich alles mit der Pauschale abgegolten.

    Am besten wäre es, du schreibst mal wörtlich, wie es im Mietvertrag formuliert ist. Dan wissen wir genauer, worüber wir reden.

    Zu mal für mich auch noch fraglich ist, ob ich als Mieter die Wartung zahlen muss, wenn seit 2012 keine mehr gemacht wurde.

    Das spielt keine Rolle. Wenn Kosten vereinbart sind, dann dürfen die abgerechnet werden, auch wenn sie zwischenzeitlich nicht angefallen sind. Wir sollten nur die Sache mit der Pauschale genauer klären.

    Das könnte durchaus ausreichend sein für ein Grund zum betreten.

    Das bestreitet doch niemand, dass der Grund des Vermieters ein berechtigter Grund ist. Dem Fragesteller geht es vielmehr darum, dass sich der Vermieter ankündigen kann mit seinem Anliegen. Und ich denke, das kann vom Vermieter verlangt werden.

    Mal ganz abgesehen davon, dass es für mich aus Sicht eines Vermieters selbstverständlich wäre und eine Sache von Anstand, sich anzumelden.

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