Ich tu es ungern, aber ich muss 2 Punkte etwas konkretisieren, weil diese im direkten Zusammenhang mit der gestellten Frage stehen und es daher wichtig ist:
Jedoch kann man auch nur eine Frist von 7 Tagen setzen
Das kann man NICHT einfach nur auf der Abrechnung tun. §286 Abs.2 Nr.1 BGB meint vielmehr eine vertragliche Vereinbarung über das Zahlungsziel, welches Grundlage ist. Das Datum auf die Abrechnung zu schreiben ist nur ein Hinweis, aber nicht die Rechtsgrundlage für das Zahlungsziel, sondern der Kaufvertrag oder wie hier der Mietvertrag. Üblicherweise steht so etwas aber nicht im Mietvertrag, also bleibt es bei den 30 Tagen, nach denen der Mieter in Verzug gerät.
Ich musste dies genauer erklären, weil nach deinem Satz der Eindruck entstehen kann, dass die 3 Tage, die der Vermieter auf die Abrechnung geschrieben hat, rechtsgültig wären.
ein Zurückbehaltungsrecht hat, etwa wenn man die Rechnungen im Original sehen möchte.
Das ist auch nicht ganz exakt formuliert. Nach dem Sinn des §259 Abs.1 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Mieter die Belege gesehen hat, sondern vielmehr kommt es darauf an, wann er theoretisch die Möglichkeit dazu hatte. Aus diesem Grund steht in meinen Abrechnungen bewußt der Satz unten drunter, dass der Mieter zur Belegeinsicht einen Termin vereinbaren kann. Damit habe ich ihm bereits die Möglichkeit gegeben, und es bleibt bei den 30 Tagen, bis er in Verzug ist. Ansonsten würde sich die Zeit entsprechend verlängern.
Und noch ein zusätzlicher Grund, warum 3 Tage zu kurz bemessen sind, der bisher noch nicht genannt wurde:
Eine Abrechnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um formell wirksam zu sein (von inhaltlichen Fehlern also abgesehen). Ist die Abrechnung formell unwirksam, kann sie als gegenstandslos betrachtet werden, also wie wenn man keine Abrechnung bekommen hat. Um dies zu prüfen, muss man ein paar Tage Zeit haben. Für mögliche inhaltliche Fehler hat man dann länger Zeit (12 Monate).