Beiträge von Fruggel

    Ich empfehle dir, dein Recht auf persönliche Belegeinsicht beim Vermieter in Anspruch zu nehmen. Dort kannst du heraus finden, welche Kosten sich dahinter verbergen. Spekulationen helfen uns nicht weiter, eine Antwort zu finden.

    Ich muss noch dazu sagen, dass genau genommen die Abrechnung wegen der unklaren Bezeichnung schon formell unwirksam wäre, zumindest betreffend der einen Position. Denn der BGH fordert, dass eine Abrechnung so transparent sein muss, dass sie jeder Mensch mit durchschnittlicher Bildung nachvollziehen können muss. Aber meiner Meinung nach muss man da nicht zu streng sein. Wenn sich etwas mit einer einfachen Nachfrage heraus finden lässt, dann kann man das tun.

    Strom und Allgemeinstrom

    Das ist der Strom für die allgemeinen Bereiche des Hauses, die jeder benutzt, z.B. Treppenhauslicht, Außenbeleuchtung. Der Betrag erscheint tatsächlich etwas hoch für 4 Parteien. Überlege selber mal, ob du eine Idee hast. Brennt vielleicht irgend eine Lampe dauerhaft, Hat jemand in seinem Keller ein Gerät, z.b. einen Gefrierschrank, und der Strom dafür geht nicht separat. Siehst du irgend wo Leitungen, dass jemand Strom illegal vom Flur abnimmt. Kann alles vorkommen.

    Wenn du keine Idee hast, frage den Vermieter bei der persönlichen Belegeinsicht, was alles am Allgemeinstromzähler hängt.

    Nutzerwechselgebuehr

    Diese Gebühr sind Verwaltungskosten, die laut Betriebskostenverordnung der Vermieter zu tragen hat. Übrigens muss er das auch, wenn die Gebühr im Mietvertrag vereinbart sein sollte. So etwas ist laut Gerichtsurteil unwirksam.

    Kundend.einz.Abnehm-Strom

    Ich habe auch keine Idee, was diese Bezeichnung bedeuten könnte. Frag den Vermieter bei der persönlichen Belegeinsicht danach.

    Soweit es aus den gegebenen Informationen zu erkennen ist, tendiere ich dazu, die Überlassung der Räume als Leihgabe zu betrachten. Ein Mietverhältnis schließe ich nach meiner Betrachtung aus, weil, dafür ein ganz wesentliches Element fehlt, nämlich eine Mietzahlung. Ein Zuschuss für Nebenkosten reicht nicht aus. Die Dauer, wie lang das Leihverhältnis schon besteht, begründet mietrechtlich kein Mietverhältnis. Diese Information der Stadt ist falsch.

    Und eine Leihgabe kann sehr kurzfristig gekündigt werden. Hier hat man leider keinen Schutz wie es bei einem Mietverhältnis der Fall ist.

    Es wäre daher zu überlegen, ob deine Freundin die erstbeste Wohnung anmietet, die sie finden kann. Auch wenn diese Wohnung vielleicht alles andere als optimal ist. Von dort aus kann man dann etwas anderes suchen.

    Des weiteren empfehle ich, dass deine Freundin mal ins Rathaus geht. In jeder Stadt gibt ein Amt für Obdachlosenhilfe. Das ist ein anderes Amt wie für Sozialwohnungen. Die Obdachlosenhilfe hat zum Teil Notunterkünfte. Einfach mal vorab dort erkundigen, welche Möglichkeiten es gibt, um dann schnell reagieren zu können, bevor deine Freundin auf der Straße sitzt.

    Der nächste Weg führt dann zum Jobcenter. Hier sollte man klären, ob aufgrund zu geringem Einkommen ALG2 Leistungen bezogen werden können. In diesem Fall werden dann nämlich auch Kosten der Unterkunft übernommen. Das könnte die Wohnungssuche erleichtern.

    und wenn er sie vor die Türe setzen möchte würde die Polizei sie wieder einweisen

    Das kann die Polizei nicht tun. Denn die Polizei hat keine Möglichkeit zu entscheiden, ob ein Rechtsanspruch auf das Zimmer besteht. Man würde daher auf eine gerichtliche Klärung verweisen. "Einweisen" jedoch kann das Amt für Obdachlosenhilfe, wie ich oben geschrieben habe. Dieses Amt darf zu diesem Zweck einen Wohnraum vorrübergehend beschlagnahmen wenn erforderlich.

    Du hast das Hauptproblem schon selber angesprochen. Der Vater wird steuerliche Nachteile haben. Das Finanzamt geht nach der 66% Regel. Das bedeutet, wenn die Miete weniger als 66% der ortsüblichen Höhe ausmacht, dann werden die ganzen Kosten und Ausgaben auch nur anteilig anerkannt, weil man sonst einen Steuervorteil hätte.

    Die sauberste Lösung ist, es wird eine Miete in ortsüblicher Höhe bezahlt. Und der Vater lässt euch gelegentlich einen Teil des Gewinns in Form eines etwas größeren Weihnachtsgeschenks wieder zugute kommen.

    Oder aber, es wird einfach akzeptiert, dass das Finanzamt nur einen Teil der Werbungskosten akzeptiert. Dann kann man auch eine günstigere Miete vereinbaren. Das ist auch kein Problem, aber unter Umständen ein finanzieller Nachteil.

    Wenn ich noch meine persönliche Meinung sagen darf. Wenn meine Freundin selber Geld verdient, dann fände ich es doch etwas ungerecht, wenn sie nicht auch etwas zur Miete dazu geben muss. Ich würde mich doch etwas ausgenutzt fühlen. Aber das müsst zum Glück ihr unter euch ausmachen.

    Ich habe jetzt die zitierten Vertragsteile mehrfach rauf und runter gelesen. Und ich kann beim besten Willen darin keinen befristeten Vertrag erkennen. Denn es fehlt ein genaues Datum für das Vertragende. Es steht ein Datum als "voraussichtlich". Das ist keine gültige Angabe für eine zeitliche Befristung. Es kann länger sein, oder auch kürzer, man weiß es nicht. Mit dieser Formulierung ist gar nichts vereinbart.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass wir einen ganz normalen unbefristeten Vertrag haben. Dieser kann mit einer Frist von 3 Monaten normal gekündigt werden. Die Umdeutung der Frist in einen Kündigungsverzicht klappt hier aus den gleichen Gründen nicht, denn es ist kein konkretes End- Datum angegeben.

    Bei einem ordnungsgemäßen Vertrag für Studenten würde man in etwa so schreiben:

    "Das Mietverhältnis beginnt am 1.09.2018 und endet am 31.08.2019. Es verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht mit der Frist von 1 Monat gekündigt wird."

    Diese Formulierung wäre speziell für Studenten im Sinne des §549 III BGB zulässig.

    Es steht doch, die können nicht in die Wohnung einziehen,

    Dieser Punkt steht doch noch gar nicht fest. Es steht nur da, dass die Schlüssel bislang noch nicht übergeben wurden. Das muss man aber nicht akzeptieren. Jetzt könnte man der Vermieterin schriftlich erklären, dass die Kündigung unwirksam ist und man fordert sie unter Fristsetzung auf, einen Termin für die Übergabe zu ermöglichen. Ein Schaden bezieht sich bis hierher evtl. nur auf die zwischenzeitliche Einlagerung von Möbeln oder ähnlichem.

    Die Sache ist nämlich keineswegs so trivial, wie es Köbes leider dargestellt hat, weshalb ich seinen Beitrag kommentieren musste. Ich möchte es natürlich gern erklären. Die Ausgangsinformation ist die, dass die Vermieterin gekündigt hat. Würde man diese Kündigung so annehmen, dann ist es nämlich so, dass die Vermieterin einen Schadenersatzanspruch gegen die Mieterin hat. Der Schuss würde nach hinten los gehen, wenn man es dabei belassen würde. Die Vermieterin dürfte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Aus diesem Grund fordert sie nämlich zurecht die April Miete.

    Die Fragestellerin hätte nur dann umgekehrt einen Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin, wenn sie ihrerseits nach §543 II (1) BGB fristlos kündigt wegen Verweigerung der Übergabe. Dies jedoch erfordert eine vorherige Abmahnung, weshalb ich oben von einer Fristsetzung geschrieben habe. So wäre der korrekte Weg. Oder aber die Fragestellerin klagt auch Vertragserfüllung, wenn sich die Vermieterin weiterhin weigert.

    sofort zu einem Anwalt für Mietrecht, der dann dem Vermieter Pärchen klar macht, welche Schadensersatzforderungen auf sie zukommen.

    Welche Schadenersatzforderungen bitte? Dafür gibt es keine Grundlage! Denn die Kündigung ist schlichtweg unwirksam, also gegenstanddslos.

    Nach dem Gesetz muss die Kaution in einer Höhe von mindestens 2 Monatsmieten schuldig sein, um fristlos kündigen zu können. Das ist hier noch nicht der Fall.

    (2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

    Wenn im Mietvertrag steht, die Miete müsste immer spätestens zum Ersten auf dem Konto sein, dann gilt das.

    Nein. Eine solche Klausel wäre unwirksam, da es eine Benachteiligung für den Mieter wäre. Siehe das BGH Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15.

    Unabhängig davon haben wir das schon etliche male so praktiziert, allerdings von Seiten des Vermieters.

    Ja schon, glaube ich dir ja auch.

    Aber dabei hast du dann zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den Empfänger zu ermitteln bis hin zur Einwohnermeldeamt Abfrage.

    Und das ist auch erforderlich, dass die öffentliche Zustellung funktioniert.

    Aber du nennst die Ultimo Ratio Methode gleich als zweiten Schritt und dadurch kommt es so rüber, also wäre das Gericht ein allgemeiner Zustellservice. Deshalb mein Einwand.

    Ich muss dir leider mitteilen, dass deine Situation nicht besonders gut ist. Die Hoffnungen, dass du Geld bekommen wirst, ist nicht sehr hoch.

    Fotos zu machen ist gut als Ergänzung. Aber diese reichen als Beweis bei weitem nicht aus. Diese werden bei Gericht regelmäßig nicht anerkannt, weil sie tatsächlich manipuliert sein könnten. Damit kannst du nicht punkten.

    Sofern es kein Übergabeprotokoll gibt, wie es hier der Fall ist, bleibt nur die Bestätigung durch einen Zeugen, der den Zustand bei deiner Erstbegehung der Wohnung nach Rückgabe bezeugen kann. Jedoch hast du nicht wirklich einen Zeugen. Familienangehörige sind parteiisch, da Familienangehörige natürlich nur für dich sprechen würden. Die Eltern werden also auch nicht anerkannt.

    Wenn du nicht noch was anderes als Beweis der Schäden hast, dann sieht es sehr schlecht aus. Aufgrund dieser Situation empfehle ich dir, einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen. Es ist kompliziert, wenigstens noch einen Teil des Schadens heraus zu holen. Und vergiss nicht, dass dein Vertragspartner eine Firma war. Die haben sicherlich auch Anwälte. Du wirst der Gegenseite ohne einen Anwalt an deiner Seite nicht auf Augenhöhe begegnen können.

    Ja, das verstehe ich gut. Ich kann dir nur die korrekte gesetzeskonforme Regelung sagen.

    Aber das Zivilrecht besteht ja nicht nur aus Gesetzen und Gerichtsurteilen. Auch gütliche Einigungen gehören dazu. Ich will damit sagen, es steht dir frei, mit den Mietern zu reden und sie davon zu überzeugen, dass die Situation nun etwas ungerecht ist und dem bisherigen Mieter etwas mehr als Kosten aufgebürdet werden sollten. Vielleicht lässt sich eine Lösung finden, mit der alle zufrieden sind, und dann hat auch keine Grund zur Beschwerde.

    Komplett, da während seiner Mietzeit keine weitere Reinigung erfolgte?

    Nein nicht komplett, nur für den Anteil seines Nutzungszeitraums.

    Aber das ist ja rechnerisch quasi komplett anteilig gesehen. Denn man darf die Kosten der Tankreinigung ohnehin komplett in dem Jahr für die Abrechnung ansetzen, in dem sie entstehen. Man muss die Kosten nicht auf die 6 Jahre verteilen und dann jedes Jahr nur 1/6 abrechnen. Somit trägt ja der Mieter die Gesamtkosten heruntergerehnet auf seinen Nutzungszeitraum, der neue Mieter dann für seinen Nutzungszeitraum. Der neue Mieter hat dafür dann wieder 6 Jahre keine Kosten für die Tankreinigung.

    Das hängt jetzt ein wenig davon ab, wie der Abrechnungszeitraum ist und wann der Mieter auszieht. Daher lässt sich das nicht pauschal beantworten.

    Machen wir ein Beispiel: Vergiss dafür zunächst, dass der Mieter auszieht, tun wir so, als bleibt er. Und nehmen wir an, der Abrechnungszeitraum ist 1.1.19 bis 31.12.19. Die Öltankreinigung ist beispielsweise im Mai. Dann setzt du diese Kosten ganz normal für die Abrechnung in 2019 an.

    Nun zieht der Mieter aus, nehmen wir an im März. Dann ist sein Nutzungszeitraum 1.1.19 bis 31.3.19. Somit zahlt er diese Kosten zwangsläufig für den Nutzungszeitraum mit anteilig.

    Bedenke bitte auch, dass die Öltankreinigung zu den Kosten der Heizanlage gehören. Das bedeutet, diese Kosten werden nach der Heizkostenverordnung zum Teil verbrauchsabhängig gerechnet.

    Okay. Es gibt im Vertrag also eine Liste von verschiedenen Betriebskostenarten. Einige sind angekreuzt, Grundsteuer und Versicherung nicht.

    In diesem Fall ist es so, dass tatsächlich nur die angekreuzten Betriebskostenarten vertraglich vereinbart sind, alle anderen nicht. Du kannst die Abrechnung in dem Punkt monieren mit der Begründung fehlender Vertragsvereinbarung.

    Ich tu es ungern, aber ich muss 2 Punkte etwas konkretisieren, weil diese im direkten Zusammenhang mit der gestellten Frage stehen und es daher wichtig ist:

    Jedoch kann man auch nur eine Frist von 7 Tagen setzen

    Das kann man NICHT einfach nur auf der Abrechnung tun. §286 Abs.2 Nr.1 BGB meint vielmehr eine vertragliche Vereinbarung über das Zahlungsziel, welches Grundlage ist. Das Datum auf die Abrechnung zu schreiben ist nur ein Hinweis, aber nicht die Rechtsgrundlage für das Zahlungsziel, sondern der Kaufvertrag oder wie hier der Mietvertrag. Üblicherweise steht so etwas aber nicht im Mietvertrag, also bleibt es bei den 30 Tagen, nach denen der Mieter in Verzug gerät.

    Ich musste dies genauer erklären, weil nach deinem Satz der Eindruck entstehen kann, dass die 3 Tage, die der Vermieter auf die Abrechnung geschrieben hat, rechtsgültig wären.

    ein Zurückbehaltungsrecht hat, etwa wenn man die Rechnungen im Original sehen möchte.

    Das ist auch nicht ganz exakt formuliert. Nach dem Sinn des §259 Abs.1 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Mieter die Belege gesehen hat, sondern vielmehr kommt es darauf an, wann er theoretisch die Möglichkeit dazu hatte. Aus diesem Grund steht in meinen Abrechnungen bewußt der Satz unten drunter, dass der Mieter zur Belegeinsicht einen Termin vereinbaren kann. Damit habe ich ihm bereits die Möglichkeit gegeben, und es bleibt bei den 30 Tagen, bis er in Verzug ist. Ansonsten würde sich die Zeit entsprechend verlängern.


    Und noch ein zusätzlicher Grund, warum 3 Tage zu kurz bemessen sind, der bisher noch nicht genannt wurde:

    Eine Abrechnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um formell wirksam zu sein (von inhaltlichen Fehlern also abgesehen). Ist die Abrechnung formell unwirksam, kann sie als gegenstandslos betrachtet werden, also wie wenn man keine Abrechnung bekommen hat. Um dies zu prüfen, muss man ein paar Tage Zeit haben. Für mögliche inhaltliche Fehler hat man dann länger Zeit (12 Monate).

    Ich bin normalerweise kein Freund von Mietminderung, weil dies nicht wirklich Abhilfe bringt. Aber in diesem Fall, wo dem Vermieter die Sitaution so sehr egal zu sein scheint, wäre es dann doch angemessen. Man kann auch nicht von der Hand weisen, dass die Beeinträchtigung groß ist und das Haus in seiner Nutzung schon sehr eingeschränkt ist. Zumindest das eine Zimmer, wo der Schimmel am größten ist, ist genau genommen überhaupt nicht mehr nutzbar. Ihr würdet eure Gesundheit sehr gefährden, wenn das Zimmer noch betreten wird.

    Ich kann und darf dir jedoch nicht sagen, in welcher Höhe die Mietminderung ausfallen sollte, denn das wäre Rechtsberatung. Du kannst dich auf der Mietminderungstabelle etwas orientieren. Aber die Höhe sollte mit einem Anwalt abgesprochen werden.

    Die Maßnahme, die Köbes beschrieben hat, läuft parallel dazu.

    Beitrag korrigiert und siehe Hinweis

    Grace

    im Miet Vertrag steht darüber auch nichts

    Nunja, irgend etwas muss ja zu den Betriebskosten im Vertrag stehen, auch wenn nur allgemein und nicht speziell auf Heizungswartung und Grundsteuer bezogen. Das wäre nun wichtig zu wissen für deine Frage.

    Sofern die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist, dass dürfen diese auch abgerechnet werden. Ihr seid sozusagen jetzt nicht benachteiligt durch die Tochter, sondern umgekehrt ist es, ihr hattet bisher einen Bonus bei den bisherigen Vermietern.

    Vielleicht stimmt ja aber auch irgend etwas anderes an der Abrechnung nicht. Wenn du magst, lade die Abrechnung im PDF Format hier als Dateianhang im Forum hoch, dass wir einen Blick darauf werfen können.

    Hier zur Lektüre den BGH Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZR 100/18.

    Dieser Beschluss belegt, dass entgegen der bisherigen Antworten eine teilweise Rückforderung der Miete sehr wohl möglich ist, auch wenn die Miete vorbehaltlos gezahlt wurde. Ausgenommen ist dies gemäß §814 BGB lediglich, wenn der Mieter von seinem Recht der Mietminderung wußte. Den Nachweis hierfür hätte der Vermieter zu erbringen.

    Was mich am meisten stört, ist diese verdammte Uhrzeit, ab 20.30 Uhr

    Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung haben hierzu Richtlinien. Als Mieter hat man lediglich die Wohnung und den Besitz daran zurück zu geben. Zu welchem Zeitpunkt das ist, ist einzig und allein Absprache zwischen Mieter und Vermieter. Wenn die die Uhrzeit nicht passt, dann muss eben ein anderer Zeitpunkt gefunden werden.

    Ich bin doch nicht verpflichtet in sämtlichen Zimmern Lichtquellen anzubringen, die ich nach ca. 20 Minuten wieder abschrauben kann.

    Nein, definitiv nicht. Deine Pflicht ist lediglich, die Wohnung zurück zu geben. Dazu muss man sich noch nicht mal zwingend in der Wohnung treffen.

    Licht in der Wohnung ist das Interesse des Vermieters. Denn dieser will ja feststellen, ob es Beschädigungen gibt. Ich als Vermieter mache grundsätzlich nur bei Tageslicht eine Übergabe. Wenn dein Vermieter nicht alles sehen können möchte, ist es sein Problem.

    Der Vermieter schneidet sich ins eigene Fleisch, wenn er nicht alles findet. Denn hinterher kannst du jederzeit sagen, dass ein Schaden entstanden sein könnte, während der Vermieter nach der Übergabe in der Wohnung gearbeitet hat. Dann hat er ein Problem, dir nachzuweisen, dass der Schaden durch dich entstand. Insofern kann dir die Uhrzeit 20.30 gerade recht sein.

    oder man macht die Wohnungsabnahme an dem Samstag davor und guckt das man am 30.04.19 ihr die Schlüssel übergibt.

    Das ist nicht sinnvoll. Denn solange du noch die Schlüsselgewalt hast, könntest du ja noch Schäden verursachen theoretisch. Das könnte dir eher Nachteile bringen.

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