Beiträge von Fruggel

    Aber eben nicht zu der Frage, was im Mietvertrag stehen stehen muss.

    Dazu wirst du auch nichts finden. Es gibt keine genauen Vorschriften dazu, wie es im Mietvertrag zu bezeichnen ist.

    Es ist eher anders herum. Theoretisch könnte man alles mögliche in einen Mietvertrag schreiben. Aber ob das dann auch wirksam ist oder gegen Gesetze verstößt, ist eine andere Sache.

    Ich möchte deine Frage nochmal auf den Punkt bringen (was Aj1900 im Prinzip schon beantwortet hat):

    Es wurde dir offenbar eine Terrasse und weitere Dinge vertraglich zugesichert. Aber es wurde dir nicht zugesichert, zu welchem Datum diese fertig ist. Das ist das Problem. Hätte man konkret geschrieben, dass zum Datum X eine bestimmte Sache fertig ist, dann wäre das eine verbindliche Aussage, auf die du den Vermieter festnageln könntest.

    In dem Fall, wenn kein Datum zugesichert ist, muss man Geduld haben. Selbstverständlich muss man nicht über viele Jahre hinweg Geduld haben. Irgend wann ist es unzumutbar, wenn man länger hingehalten wird. Aber wann dieser Punkt erreicht ist, kann man nicht allgemein sagen, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Wir können und dürfen es hier nicht klären. Aber möglicherweise war deine Mietkürzung tatsächlich verfrüht. Der Vermieter muss sich ja erst mal "im Verzug" befinden mit der Leistung, und es ist fraglich, ob er das zum jetzigen Zeitpunkt bereits ist. Vielleicht möchtest du einen Anwalt befragen, der sich die konkrete Situation für dein Mietverhältnis anschaut. Oder du entscheidest dich, erst mal noch etwas abzuwarten. Je mehr Zeit vergeht, um so besser wird die Lage für dich, dem Vermieter Druck zu machen.

    Ich kann dir nicht vorschreiben, wie du dich verhalten sollst, das musst du selber entscheiden. Wir können nur Möglichkeiten diskutieren.

    Wenn nun die vorliegende Abrechnung für dich vorteilhaft ist (obwohl nicht die gesamte Vorauszahlung des Jahres berücksichtigt ist), dann könntest du diese auch so akzeptieren wie sie ist. Dem spricht nichts entgegen, wenn du das so machen möchtest. Und dann musst du auch den alten Vermieter nicht aufforern, die Abrechnung zu machen.

    Die Hausverwaltung ist im Prinzip nur Dienstleister des Vermieters. Und wenn dieser vorgibt, nur eine Teilabrechnung des Jahres zu machen, dann setzen die das auch so um. Das wäre eine logische Erklärung, warum es so gemacht wird, obwohl es nicht korrekt ist. Ohne Zahlen zu kennen würde ich aber sagen, dass sehr viele Vermieter eine Teilabrechnung machen, ohne sich zu informieren, wie es richtig wäre.

    Der Zweck des Gesetzgebers, warum er die verlängerten Kündigungsfristen für den Vermieter eingeführt hat, ist die die über die Jahre entstandene Verwurzelung des Mieters mit der Wohnung, unabhängig von Verträgen. Ich habe in der Kommentierung zum Paragraphen auch gelesen, dass ein Untermietverhältnis vielleicht nicht dazu gehören soll. Aber aufgrund dem Zweck des Gesetzes würde ich annehmen, dass meistens, von Ausnahmen abgesehen, ein Gericht sagen würde, dass die Zeit dazu zählt.

    Nein. Es ist in §566 BGB vorgesehen, dass der neue Vermieter komplett alle Pflichten des Mietvertrags übernimmt. Mit anderen Worten, für den Mieter hat alles so weiter zu laufen, als hätte es keinen Eigentümerwechsel gegeben.

    Das bezieht sich auch auf die Nebenkosten. Als Mieter hat man Vorauszahlungen geleistet, und es spielt überhaupt keine Rolle, an welchen der Eigentümer man das bezahlt hat, der neue Eigentümer muss dieses Guthaben dann auch anrechnen in der Nebenkostenabrechnung für das gesamte Abrechnungsjahr.

    Es ist Sache der Eigentümer untereinander, sich irgend welche Guthaben auszugleichen oder im Kaufpreis zu berücksichtigen.

    Gleiches gilt dann ja auch für die Kaution, die man dem vorherigen Vermieter gegeben hat. Diese schuldet nun auf einmal der neue Vermieter dem Mieter nach Beendigung der Mietzeit.

    Ist das für mich einen guten Grund zur fristlosen Kündigung?

    Nein. jedenfalls nicht aus diesem Grund. Dein Mietvertrag lautet über das eine Zimmer. Für die anderen Zimmer hast du lediglch ein Mitbenutzungsrecht, diese gehören also nicht zur Mietsache deines Vertrags. Es steht der Vermieterin also frei, über diese Räume zu verfügen, ob es dir gefällt oder nicht.

    Wahrscheinlich würde die Frau Ärger bekommen, wenn der Eigentümer davon erfährt. Vielleicht aber auch nicht, wenn es ihm egal sein sollte.

    Es ist nicht erforderlich, einen Mietvertrag schriftlich abzuschließen. Auch ein mündlicher ist voll wirksam.

    Man darf in einem Vertrag auch für den Mieter kürzere Kündigungsfrist vereinbaren als es gesetzlich vorgesehen ist. Das Problem bei einem mündlichen Vertrag ist jedoch, dass sich die Vereinbarungen oftmals nicht beweisen lassen. Im Zweifel gilt also die gesetzliche Regelung.

    Und laut der gesetzlichen Regelung sind es 3 Monate, sofern die schriftliche Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter ist. Außer der Vermieter in einer WG hat sich verpflichtet, das Zimmer mit Möbel auszustatten, dann sind es 2 Wochen zum Monatsende.

    Außerdem kannst du die Vermieterin bitten, mit dir eine Aufhebung des Vertrags zu vereinbaren zu einem früheren Zeitpunkt als die 3 Monate, z.b. mit 1 Monat als Kompromiß. Lehnt sie das ab, kannst du ihr sagen, dass du den Eigentümer des Hauses über die unerlaubte Untervermietung informieren würdest. Denn den Exfreund einziehen zu lassen, ist genauso eine unerlaubte Überlassung des Mietraums.

    Sofern die Höhe und auch der Anspruch unstreitig ist, dann wäre die Zahlung im Sinne des §271 BGB sofort fällig. So ist es jedenfalls im allgemeinen. Ob es speziell bei dir irgend ein Hindernis gibt, kann ich nicht beurteilen. Du kannst ja wenn du magst selber nochmal deine Forderung stellen und dazu schreiben, dass dein Anspruch nicht von der Versicherung abhängen würde, und du bittest um Stellungnahme, warum die Auszahlung verzögert werden muss, obwohl der Anspruch klar ist. Du kannst natürlich auch direkt zu einem Anwalt, aber der kostet Geld, welches du möglicherweise nicht zurück bekommst.

    Das ist eine Betrachtung des Einzelfalls, kann daher nicht allgemein beantwortet werden. Bei all den Methoden geht es ja letztendlich um die Feststellung, was die ortsübliche Höhe ist für die Wohnung.

    Und ja, im Streitfall muss ein Gericht entscheiden. Und ein Gericht wird oftmals eher dazu neigen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Dessen Kosten sollte man auch im Hinterkopf haben, wenn man sich entscheidet, wie man sich verhalten möchte.

    Übrigens kann man auch ein Teileinverständnis zur Mieterhöhung geben, also man verpflichtet sich zu einem geringeren Betrag, als der Vermieter haben will. Es liegt dann am Vermieter ob er das akzeptiert oder für den Rest Klage einreicht, und es ist dann sein Risiko, falls seine Berechnung vielleicht zu hoch gegriffen war.

    Ich habe im Internet Aussagen gefunden, dass der Vermieter sich auf einen qualifizierten Mietspiegel berufen muss falls einer vorliegt

    Nein. Der Vermieter muss sich nicht darauf berufen. Er darf de Mieterhöhung auch mit 3 Vergleichsmieten begründen. Jedoch ist es laut §558a Abs.3 BGB so, dass der Vermieter die Angaben eines qualifizierten Mietspiegels, sofern einer vorhanden ist, zusätzlich mit nennen muss in seiner Begründung.

    Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Beispielsweise könnte es sein, dass die genaue Höhe noch nicht feststeht. Oder theoretisch könnte es sein, dass erst noch geprüft werden muss, ob der Schaden vollständig von der Hausverwaltung bzw. der Versicherung gezahlt werden muss. Denn es kann theoretisch vorkommen, dass man als Mieter ein Mitverschulden hat. Ich weiß nicht wie es bei dir ist, wollte nur Beispiele aufzeigen. Die Versicherung hilft jedoch, das alles zu prüfen wie der Sachverhalt genau ist. Daher muss man schon ein wenig Geduld haben.

    Du erwartest eine fachliche qualifizierte Antwort. Diese kann und darf nur ein Rechtsanwalt geben. Um Rechtssicherheit zu bekommen, wirst du also zu einem Anwalt gehen müssen. Wir können dir nur erklären, wie es grundsätzlich vorgesehen ist vom Gesetz her.

    Schauen wir uns das relevante Gesetz zur Staffelmiete an:

    1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) [...]

    (4) [...]

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Ist doch ziemlich eindeutig geregelt vom Gesetz her.

    bei drei Zimmern im Zuge einer Neuvermietung kräftig die Miete erhöht (weit über 20 Prozent)

    Dagegen ist nichts einzuwenden, solange nicht der Straftatbestand des Mietwuchers erfüllt wird. Da die Mietpreisbremse nicht gilt, besteht Vertragsfreiheit.

    Die Kappungsgrenze gilt so weit wir das erfasst haben nicht bei Neuvermietungen, ist das auch bei WGs so?

    Die Kappungsgrenze kommt nur bei Mieterhöhungen ins Spiel. Bei Neuverträgen gibt es die nicht. Und ja, auch bei WG's gilt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen.

    dass er nun bereits weit über 20 Prozent der Gesamtmiete der WG erhöht hat

    Du darfst die 20% nicht auf die Miete der gesamten WG zusammengerechnet anschauen. Es sind Einzelverträge, die der Vermieter mit jedem Bewohner gemacht hat. Somit muss auch für eine Mieterhöhung jeder Vertrag für sich allein angeschaut werden.

    eine Mieterhöhung auf Grund einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gefordert

    Schaut euch an, wie der Vermieter die Mieterhöhung begründet hat. Vermutlich bezieht er sich auf den Mietspiegel der Stadt. Hierbei ist wichtig, dass es in der Regel ein qualifizierter Mietspiegel sein muss, nicht nur ein einfacher. Überprüft den Wert, der sich laut dem Mietspiegel tatsächlich ergibt.

    Was meint ihr besteht eine Verpflichtung ihm Zugang mit den Handwerkern zu gewähren?

    Ja. Zugang muss man als Mieter gewähren, denn es ist ein sachbezogener Grund, wenn der Vermieter die Arbeiten vorbereiten lassen möchte. Jedoch hat der Vermieter auch Rücksicht auf die persönliche Privatsphäre und den Alltag des Mieters zu nehmen. Daher darf man erwarten, dass Termine so gelegt werden, wie es für beide Seiten passend ist. Sammeltermine sind dafür eine Möglichkeit, soweit dies terminlich einzurichten geht bei den verschiedenen Gewerken. Biete dem Vermieter am besten 2 Termine an, um damit deine Bereitschaft zu signalisieren, Termine zu ermöglichen.

    Muss ich mir Sorgen machen, dass der Vermieter von mir nun doch die Renovierung verlangen kann,

    Das ist schwer zu beantworten. Denn einerseits bedeutet die Formulierung "in Ordnung" keineswegs auch "renoviert", sondern nur, dass keine Beschädigungen vorhanden sind. Renoviert müßte man explizit so nennen. Andererseits können farbige Wände unter Umständen wie eine Beschädigung betrachtet werden, was dann nicht mit Schönheitsrenovierungen zu tun hat. Aber wenn du durch neutrale Zeugen beweisen kannst, dass die Wohnung so übernommen wurde, dann sieht es gut aus.

    In den Fällen, wo unklar ist, ob und was der Vermieter beanstanden könnte, kann es sinnvoll sein, schon einige Tage vor der Rückgabe der Wohnung eine Vorabbegehung mit dem Vermieter zu machen. So kann man alles klären, und ihr wisst, was noch zu tun ist, ohne dann bei der Rückgabe der Wohnung in Stress zu geraten.

    Letztendlich ist der Vermieter gefragt, sofern möglich eine Lösung zu finden. Generell dürfen die Sperrmüllkosten auf die Mieterumgelegt werden wie schon gesagt. Wenn es jedoch Möglichkeiten gibt, die Kosten zu begrenzen, und der Vermieter unternimmt nichts, dann könnte man überlegen, ob er vielleicht das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet. So etwas gibt es auch laut Gesetz. Aber das ist vom Einzellfall abhängig.

    Ich frage mich aber nun, wer ist für diesen zuständig?

    Auch wenn der Gehweg zwar nicht mehr zum Grundstück gehört, so kann der Bereich aber von der Verursachung her dem Grundstück zugeordnet werden. Diese Überlegung hilft also nicht weiter.

    die Leute ihren Müll am Abend vor der Abholung an die Strasse stellen (so soll es ja auch gemacht werden).

    Kommt drauf an. Viele Städte haben auf dieser Problematik heraus inzwischen eingeführt, dass der Müll eben nicht auf die Straße gestellt werden soll, sondern vom Entsorger aus dem Haus geholt wird.

    Das große Problem ist nur, dass sobald jemand mitbekommt, dass Sperrmüll abgeholt wird, man nicht lange zu warten braucht bis der Haufen größer wird !

    Hier wäre der Vermieter gefragt, mit dem Entsorger zu sprechen, wie man das Problem künftig lösen kann. Vielleicht lässt sich eine ähnliche Vereinbarung schaffen wie ich im Absatz vorher geschrieben habe.

    Sobald der Müll angemeldet ist und an der Strasse steht, gehört der doch dem Entsorger

    Das ist falsch. Der Eigentumsübergang findet erst bei der Abholung statt. Daher ist es genau genommen Diebstahl, wenn Leute kommen und etwas mitnehmen, was sie brauchen können. In der Praxis sagt nur keiner was, weil der Eigentümer die Sachen ja ohnehin los werden will.

    Viel mehr kann man leider nicht dazu sagen, weil alles Weitere von der Situation vor Ort abhängt und wie die Regelungen des örtlichen Entsorgers sind. Daher habe ich geschrieben, am besten mal mit dem Entsorger sprechen, was dieser anbieten kann, um das Problem zu lösen. Man kennt diese Problematik ja sicherlich schon von anderen Häusern.

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