Beiträge von Fruggel

    Zum 1.1.2019 ist das Modernisierungsrecht durch das Mietrechtsanpassungsgesetz (BGBl. I 2018, Seite 2648) in einigen Punkten verändert worden

    Ja, es hat sich einiges geändert zum 1.1.19. Aber nicht die von dir nachfolgend aufgeführten Punkte. Diese gelten schon sehr lange.

    und Zurückbehaltungsrecht der Miete.

    Ein Zurückbehaltungsrecht für die Miete sieht das Gesetz nicht vor. So etwas sollte man keinesfalls tun, weil man sonst zurecht die Kündigung bekommen kann.

    Bitte nichts im Alleingang machen, wenn man sich nicht zu 100% sicher ist, was man tut. Im Zweifel lieber kurz mit einem Anwalt Rücksprache halten!

    Eine Mietminderung kann geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Wohnung eingeschränkt ist, und dazu gehört auch Lärm und Schmutz von Bauarbeiten. Die Höhe der Minderung muss jedoch individuell angeschaut werden. Ein Urteil eines Gerichts nützt hierfür auch nichts, denn jeder Fall ist anders. Daher müßtest du bitte zu einem Anwalt gehen und die Höhe der Minderung von ihm prüfen lassen.

    woran erkenne ich eine fristlose Kündigung?

    Üblicherweise wird das in Kündigungen als fristlose bezeichen und/oder man bezieht sich auf §543 (2) 3 BGB.

    gab es seitens des Jobcenters nur einen Teil, der bis heute immer wieder angekündigt wurde, dass er kommt

    Sinn unseres Sozialsstaates ist es unter anderem zu vermeiden, dass Menschen wohnungslos auf der Straße sitzen müssen, außer sie wollen das. Das bedeutet, eine der Aufgaben der Jobcenter ist es, das zu vermeiden. Man darf die Mitarbeitern dort also durchaus mal eindringlich darauf hinweisen, dass aufgrund der rückständigen Zahlungen eine fristlose Kündigung droht, was ja nicht im Sinne der Sozialgesetze ist. Leider muss man bei manchen Jobcentern zwingens etwas hartnäckig sein. Und nur wenn man sich nachweisbar intensiv darum gekümmert hat, kann ein Vermieter einem Mieter keine Pflichtverletzung vorwerfen. Die Forderung gegen das Jobcenter zieht also größere Kreise als man es zunächst annehmen mag.

    Mir fehlte überall die klare Aussage, dass der Vermieter IMMER selber reinigen kann egal was der Vermieter schreibt

    Falls eine Klausel unwirksam sein sollte, warum auch immer, dann kann man sie als nicht vorhanden betrachten. Das bedeutet, der Vermieter kann dann auch vom Mieter keine Grundreinigung verlangen, Man gibt dann die Wohnung besenrein zurück, womit gemeint ist, kein Müll, keine groben Verunreinigung und ähnliches vorhanden.

    Die genaue Formulierung steht oben. Zählt das als Individualvereinbarung?

    Bei einer Individualvereinbarung würdest du davon wissen, und hättest es nicht zufällig im Vertrag entdeckt. Denn dann wäre darüber verhandelt worden.

    Es ist in der bisherigen Diskussion noch eine Sache unter den Tisch gefallen. Und zwar:

    Der Untermietvertrag war befristet auf ein Jahr, in dem Fall bis Anfang Dezember.

    Für den Fall, dass nicht fristlos sondern fristgerecht gekündigt wurde (das ist noch unklar), geschah dies im Sinne einer ordentlichen Kündigung im Sinne des §573 (2) 1 BGB. In diesem Fall hat sich der Vermieter aber auch an einen vereinbarten Kündigungsausschluss (oder Zeitmietvertrag, je nachdem was es ist) zu halten. Vorzeitig kann man dann nur kündigen, wenn man das außerordentlich, also fristlos tut.

    Es kommt auch noch darauf an, was genau geplant ist. Will man die Wohnung oben zusätzlch benutzen nur allein um ein Kinderzimmer zu haben, dann könnte es vielleicht unverhältnismäßig und damit ungerechtfertigt sein, dafür eine Familie raus zu schmeißen. Will man hingegen komplett in die obere Wohnung umziehen, weil diese größer ist, dann sieht es schon ganz anders aus. Denn dann kann man dem Mieter die untere Wohnung im Tausch anbieten.

    Die Formulierung eines Mietvertrags ist eine individuelle Rechtsberatung, weil dafür die für dein geplantes Mietverhältnis relevanten Punkte im Detail angeschaut werden müssen. Das kann ein Forum nicht leisten. Wir können hier nur allgemeine Grundsätze der Gesetze diskutieren. Bitte wende dich an einen Rechtsanwalt.

    Ich schließe aus diesem Grund das Thema.

    Das kommt etwas darauf an, um was für ein Wohnheim es sich ganz genau handelt. Daher lässt sich das nicht pauschal beantworten. In Studentenwohnheimen an sich gibt es nur den Kündigungsschutz eines Mieters nicht. Alles andere ist identisch, also auch das mit der Kleintierhaltung.

    Jedoch gibt es noch andere Arten von Wohnheimen. Diese sind mehr als eine vorrübergehende Unterkunft anzusehen, also wie ein Gästezimmer in einer Pension. Sowas ist öfter von kirchlichen Organisationen bekannt. Diese Wohnheime dürfen durchaus weitere Regeln aufstellen.

    Ich möchte es dir ganz direkt und offen sagen, wenn es dir recht ist. Du brauchst einen Rechtsanwalt für dieses Problem. Aufgrund deiner Krankheit bist du meiner Meinung nach überfordert, die Sache zu regeln. Und das meine ich nicht im Geringsten lächerlich, sondern in vollen Verständnis für die Krankheit. Und außerdem hat der Vermieter einen Anwalt. Einem Profi kann man nur mit einem Profi gegenübertreten. Du allein wirst in dem Räumungsprozess verlieren und wirst nichts zu deinen Gunsten erreichen können. Es gibt Möglichkeiten, die Räumung hinaus zu zögern, ja durchaus, aber dazu muss man ganz genau wissen wie und alle Kräfte beisammen haben.

    Mach dir über die Kosten für einen Anwalt keine Sorgen. Jeder in Deutschland kann Rechtsberatung haben, auch wenn man zu wenig Geld hat. Geh zum Amtsgericht und hol dir dort einen Beratungsschein. Damit gehst du dann zu einem Anwalt und überlässt ihm alles Weitere.

    Ich hoffe, du mißverstehst meine Worte nicht. So sehr ich dir auch helfen wollen würde in deiner Situation, ein paar allgemeine Ratschläge werden dir jetzt nicht weiter helfen. Sondern es muss dir jemand konkret in deiner Situation helfen. Experimente helfen nicht.

    Das kommt auf den Mietvertrag an, was genau darin geregelt ist.

    Das kann ich nun leider nicht nachvollziehen, warum das vom Mietvertrag abhängen sollte. Denn wenn da drin stehen würde, dass der Mieter eine längere Kündigungsfrist hat als 3 Monate, wäre das unwirksam, da es eine Vereinbarung wäre, die den Mieter benachteiligt

    die Kündigung unserer Wohnung mit einer Frist von 12 Monaten erhalten

    Normalerweise ist die Kündigungsfrist für den Vermieter bei dieser Mietdauer 9 Monate. Nur bei ganz alten Verträgen, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, kann es abweichende Regelungen geben. Der Vermieter gibt euch entweder freiwillig mehr Zeit, oder er weiß es nicht besser.

    kann ich selbst kündigen und habe dann noch 3 Monate die Miete zu zahlen?

    Als Mieter kann man immer mit 3 Monaten kündigen. Das ist in §573c BGB so festgelegt.

    Hier noch der Hinweis auf ein aktuelles BGH Urteil vom 17.4.2019 - AZ VIII ZR 33/18. Nach diesem hat der BGH klargestellt, dass in der Regel diejenige Regelung zur Wohnflächenberechnung zu verwenden ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig war. Eine andere Regelung kann jedoch dann möglich sein, wenn sich dies aus einer abweichenden örtlichen Verkehrssitte ergibt. Das bedeutet, wenn es in der Region allgemein üblich ist, eine bestimmte Regelung zur Wohnflächenberechnung anzuwenden.

    Man möchte sich auch ein wenig absichern

    Das ist in einem Forum nicht möglich. Rechtssicherheit kann nur ein Anwalt geben. Wir diskutieren nur die allgemeinen Grundsätze.

    Dies würde ja bedeuten, das seine Erhöhung um 1,90€ zu hoch ist?

    Rein rechnerisch ist das richtig. Es darf innerhalb von 3 Jahren nur bis zur Höhe der aktuell gültigen Kappungsgrenze die Miete erhöhen.

    Die Miete liegt allerdings, laut qualifiziertem Mietspiegel, noch unter der Vergleichsmiete.

    Ein Vermieter muss sich an den qualifizierten Mietspiegel halten, wenn er die Mieterhöhung damit begründen will. Er kann nicht höher gehen, als der Mietspiegel die ortsübliche Höhe sein soll.

    das sie die Miete ja auch noch bis zur oberen Spannweite angehoben werden darf.

    Prinzipiell richtig. Nur muss der Vermieter dann sachliche Gründe anführen können, warum die Wohnung mehr Wert sein soll als der Mittelwert der Spanne ausmacht. Einfach so pauschal höher ansetzen ohne Grund geht nicht.

    Hast dazu ein Urteil?

    Leider nicht zur Hand. Es ging in dem Urteil um ein Au Pair Mädchen. Bei diesem ist es ja von vorherein nicht die Absicht, dass es sich langfristig im Land nieder lassen möchte und hier heimisch werden möchte. Nach dem 1 Jahr will sie wieder in ihr Heimatland. Deshalb gilt das als Besuch.

    da man maximal 6 Wochen pro Jahr Übernachtungsgäste empfangen darf

    Das mit den 6 Wochen ist einer on vielen Mietrechts Mythen, die sich eisern halten. Das stimmt so nicht, es existiert keine 6 Wochen Regel.

    Besuch kann man immer empfangen, und es spielt keine Rolle, wie häufig der Besuch da ist und wie lang er bleibt. Hierfür darf ein Vermieter keine Einschränkungen machen, solange der Besuch nicht den Hausfrieden stört, aber das ist ein anderes Thema.

    Wenn der Besuch sehr häufig da ist, stellt sich irgend wann die Frage, ob der Besucher mittlerweile kein Besucher mehr ist, sondern zum Mitbewohner geworden ist, und wenn es nur als Zweitwohnsitz ist. Erst dann wird es problematisch. Wann dieser Punkt erreicht ist, kann man nicht allgemein definieren, das kommt auf den Einzelfall an. Es hängt jedenfalls nicht von 6 Wochen ab. Bei manchen kann der Punkt schon nach 2 Wochen sein, und es gibt sogar auch Fälle, wo jemand 1 Jahr lang durchgehend bei jemandem wohnt und es trotzdem als Besuch gilt.

    ob die Heizung eventuell angestellt werden könnte, da nur 18 Grad in meinem Zimmer herrschten

    Ein Vermieter ist tatsächlich nur in den Wintermonaten verpflichtet, die Heizung einzuschalten. Das kann man jetzt nicht fordern. Wenn es nur mal nachts kalt ist, ist das auch kein Mangel, dazu müßte es im Tagesdurchschnitt nicht über eine gewisse Temperatur hinaus gehen.

    Außerdem hat die Wohnung einige Mängel wie zum Beispiel etwas Schimmelbefall, da sich diese im Souterrain befindet.

    Wenn sich die Wohnung im Souterrain befindet, ist das kein Mangel, sondern physikalisch eine Normalität, der man jedoch entgegen wirken kann.

    Es gilt ein Naturgesetz, dass die Luft nur eine bestimmte Menge Feuchtigkeit aufnehmen kann. Und diese Menge hängt von der Temperatur ab. Je kälter es wird, um so weniger Feuchtigeit kann die Luft aufnehmen. Alles was darüber hinaus geht, kondensiert zu Wasser.

    Nun ist es draußen natürlich warm, das heißt, die Luft nimmt viel Feuchtigkeit auf. Diese Luft kommt in die Wohnung herein. Dort kühlt sie sich stark ab, weil die Wände durch das umgebende Erdreich sehr kalt sind. Die Folge, die Feuchtigkeit kondensiert zu Wasser und legt sich an den Wänden ab.

    Bei Souterrein Wohnungen muss man daher die Fenster tagsüber zu lassen, sodass die warme und feuchte Luft nicht herein kommt.

    Ist das rechtens??

    Ein Vermieter darf sein Büro weiter weg haben. Er muss keine Niederlassung an gleichen Ort eröffnen.

    Du kannst den Vermieter ja fragen, ob zufällig jemand in den nächsten Tagen im Ort ist und den Schlüssel mitbringen kann. Dir wird schon was einfallen, wie du es organisierst.

    Wie sollte ich nun vorgehen?

    Wende dich erneut an die Versicherung. Diese ist nicht nur dafür da, einen Schaden zu bezahlen, sondern auch um den Sachverhalt zu klären. Und wenn von dir zurecht ein Schadenersatz gefordert wird, dann muss die Versicherung diesen zahlen. Aus diesem Grund wird man dir auch helfen, die Forderung abzuwenden, wenn diese unberechtigt ist.

    Und was schon mal gar nicht korrekt ist, wenn der Vermieter einfach pauschal irgend eine Summe abzieht. Wenn er was abziehen will, dann muss er die Höhe auch belegen, und wenn es nur durch einen Kostenvoranschlag ist.

    Die Sicherung zählt zur Kleinreparaturklausel dazu. Denn auch wenn es in der Praxis nicht so oft vorkommt, man hat als Mieter direkten Zugriff darauf und kann sie bei Bedarf ein-/ ausschalten. Das ist es, worauf es ankommt.

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